Der Kinematograph (May 1909)

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Der Kinematograph — Düsseldorf. No. 124 der überaus günstigen Geschäftslage und der. ohne jede marktschreierische Reklame, vornehmen äusseren Auf¬ machung, so ist doch nicht zu verkennen, dass die Direktion weder Kosten noch Mühe scheut, seinen zahlreichen Be¬ wuchern stets nur das Neueste, Beste, Anschaulichste und Lehrreichste in absolut einwandfreier Weise zu bieten. So werden dem Programm nicht ganz einwandfreie, rohe, ab- stossende Sujets, wie Ehebruch-, Mord-, Einbruch-Szenen etc. streng ferngehalten und nur absolut dezente Films vor¬ geführt, sodass in dem recht vornehm und liequem ein¬ gerichteten Theater stets ein guter Familien- und Fremden¬ verkehr vorwiegend ist. Die einzelnen Vorführungen, welche in den Händen des bekannten Operateurs Hubert Kemper liegen, sind tadellos, ebenfalls die Leistungen des Rezitators und Pianisten (ersterer Fachschauspieler mit 15jähriger Erfahrung und letzterer langjähriger Künstler und Mitglied berühmter grösserer Orchester). Durch die gute Vorführung, künstlerische Rezitation mnd dement¬ sprechende musikalische Illustration gestalten sich die Vor¬ stellungen zu einem kleinen Kunstgenuss und ist ein Besuch des Colosseum-Theaters wohl zu empfehjen. -t Krefeld. Vor einigen Wochen berichteten wir an dieser Stelle, dass die hiesige Handelskammer durch geiicht- liche Entscheidung bestrebt ist, den Besitzer des Krefeldcr Theaters. Herrn S. Cohn, zu Handelskammerbeiträgen heranzuziehen. Nach Rücksprache mit seinem juristischen Beirat hat sich nun Herr Cohn entschlossen, sein Film- Verleih-Institut. das in kaufmännischer Weise betrieben wird, in das Handelsregister eintragen zu lassen. Diese Ein¬ tragung ist nun unter dem 24. April 1909 bewirkt worden. Es sei ausdrücklich bemerkt, dass diese Eintragung das Kinematographen-Theatei; des Herrn Cohn, bekanntlich das älteste, grösste und l>esuchteste in hiesiger Stac.t, in keiner Weise berührt. Ob die Handelskammer auch jetzt noch auf ihrem Standpunkte bestehen bleibt, das ganze Unternehmen, also das Krefelder Theater und das Filnt- Verleih-Institut. zu Beiträgen heranzuziehen, entzieht sich vorläufig unserer Kenntnis. -t Viersen. Wir teilten vor kurzem mit. dass die Stadtverordneten einen neuen Nachtrag zur Lustbarkeits- steuer-Ordnung, der Bich durch gewisse Härten auszeiclmete, lieschlossen hätten. Der Regierungspräsident hat nun. nachdem ihm der Nachtrag zur Lustbarkeitssteuer-Ordnung, der die Erhebung einer Kartensteuer festsetzt, zut Ge¬ nehmigung unterbreitet worden ist. mit Rücksicht darauf, dass die Lustbarkeitssteuer-Ordnung bereits mehrere (5) Nachträge erhalten hat. die Einfügung eines neuen Nach¬ trags als wenig zweckmässig gefunden und daher angeordnet, dass die ganze Lustbarkeitssteuer-Ordnung neu erlassen wird. Ferner hat der Regierungspräsident bei § 29 des neuen Nachtrages, der bestimmt: ..Wenn die für die Höhe des Steueranspruchs massgel>ende Anzahl der ausgegebenen steuerpflichtigen Eintrittskarten nicht nachgewiesen wird, setzt der Bürgermeister die Steuer innerhalb der Grenzen von 20 bis 300 Mk. fest“, den Spielraum zwischen 20 und 300 Mk. nach Massgabe einer neueren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als zu gross bemängelt. (Jetzt einigte man sich in der letzten Stadtverordnetensitzung auf den Spielraum zwischen 20 und 50 Mk.). Schliesslich wird vom Regierungspräsidenten gefragt, aus welchen Gründen in Artikel 3 des Nachtrags: ..Der zweite Absatz des § 4 der Lustbarkeitssteuer-Ordnung vom 14. Oktober • 1904 wird aufgeholten“ dem § 4 nicht genügt wird. Auf Grund einer ministeriellen Anweisung ist eine Besteuerung solcher Lust¬ barkeiten, bei denen ein höheres wissenschaftliches oder höheres Kunstinteressc obwaltet, nur dann gerechtfertigt, wenn zugleich die Absicht der Gewinnerzielung zu eigenem Vorteil vorliegt. Wenn ein gemeinnütziger Zweck vorliege, soll die Steuer nicht erhoben werden. — Den Wünschen des Regierungspräsidenten wurde von der Stadt \ orordneten- versammlung entsprochen. Ein ehrenvoller Auftrag wurde dem Hamburger Kine- matographenbesitzer F. Grosskopf, Schulterblatt S4. zuteil Er wurde nach Kiel berufen, um bei einer Festlichkeit der dortigen Offiziere im Kasino mit seinem Apparat ..Th • american Imperial Bioscope“ Vorführungen zu geben. D Vorstellung wohnten u. a. der (Jeschwaderchef Prirz Hein¬ rich, der Grossherzog von Mecklenburg, der Stationschef Admiral von Bendemann und noch verschiedene ander höhere Offiziere der Marine und des Seebataillons bei. Die einwandfreien Bilder fanden solchen Beifall, dass verschie¬ dene zweimal vorgeführt werden mussten. Nach den Vor¬ führungen ljcsichtigten die Offiziere den von Herrn Karsten • bedienten Apparat und stellten dann Herrn Grosskopf ein ehrenvolles Zeugnis aus. -t Iler Siegeslauf des kinematographen. Wohl niemand auf der Welt ist ein Wandelbild-Apparat je zu einer solchen Fülle der Freude geworden, wie der Bewohnerschaft der Aussätzigen-Ansiedlung in Molokai auf Hawai. Zum ersten Male hat der Kinematograph vielen dieser Unglücklichen, die ihr ganzes Leiten in der Kolonie zugebracht haben, einen Blick in die Aussenwelt gewährt. Manche hatten niemals eine Stadt gesehen, und die über die weisse Wand sausenden Dampfspritzen, die Polizeiwachen und marschierenden Truppen waren ihnen ebenso neu wie Elefanten, Löwen. Kamele. Bären und ähnliche Tiere. Der Apparat ist von einigen wohltätigen Leuten gestiftet worden, die auch eine Summe für neue Films aufgebracht haben. Mehrere der Aussätzigen sind zur Bedienung des Apparates angelernt worden: sie veranstalten gegenwärtig fast jeden Altend Vorstellungen, zu denen die ganze Kolonie herbeiströmt Auf Veranlassung des belgischen Kolonialministers, der Staatsmittel dafür bereit stellt, ist eine Gesellschaft ins Leben getreten, um eine Kinematographen-Expedition nach dem Kongo zu entsenden. Diese Expedition hat nicht nur den Zweck, am Kongo Aufnahmen zu machen und nach Rückkehr in die Heimat durch Vorführung der Bilder das flaue Interesse der belgischen Bevölkerung für die Kolonien zu hellen, sie soll vielmehr auch den Kongonegern militärische landschaftliche und industrielle Bilder aus dem Mutterlandc zeigen und so auf diese Weise von der Machtvollkommenheit und den vortrefflichen Einrichtungen Belgiens überzeugen. || (sSPgsg || Firmennadiriditen | (^06^) || Karlsruhe. In das Handelsregister B Band II O.-Z. 4N wurde zur Firma Welt-Kinematograph, Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung, Freiburg, mit einer Zweigniederlassung in Karlsruhe eingetragen: Die Vertretungsbefugnis des Ge¬ schäftsführers Bernhartl 'Gotthart, Kaufmann in Freiburg, ist beendet. || BtsSSgB f Geriditssaal [| f Das Hausrecht im „Kino“. Der allgemein übliche Begriff vom ..Hausrecht“ gilt nicht nur im eigentlichen bürgerlichen Haushalt und im Betrieb des Gastgewerbes. Auch im Schaustellungswesen, im Betrieb der Fahrgeschäfte und nicht zuletzt im Betriebe der Kinematographen-Tlieater hat der Besitzer oder in dessen Abwesenheit der Leiter des Etablissements oder derjenige Angestellte, welcher im ge¬ gebenen Moment die Oberaufsicht führt, das Recht, Per¬ sonen. welche sich gegen Sitte und Anstand betragen, nicht nur einfach entfernen, sondern gegebenen Falles auch be¬ strafen zu lassen. Ein solcher Fall ist jetzt durch das Kgl. sächs Amtsgericht Plauen i. V’. geschaffen worden