Der Kinematograph (May 1909)

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No. 126. Der Klnematograph — Düsseldorf. Die Wirkung de« Patent« tritt aller nielit gegen den ein. welcher die Krfindung zur Zeit der Anmeldung bereits sellist in Benutzung genommen oder doch die zur Benutzung er¬ forderlichen Anstalten getroffen hat. Hat der Vorbenutzer die Krfindung offenkundig benutzt, an steht die« der Xeuheit der Erfindung und der Patenterteilung ««*'bst entgegen. Es kann aber sein, dass der Vorbenutzer zur Zeit der An¬ meldung bi« zur offenkundigen Benutzung der Erfindung noch nicht gediehen war, oder da«« er die Kosten einer Nichtigkeitsklage scheut oder ,a»s die fünfjährige Frist zu deren Erhebung bereits verstrichen ist. Sowohl der durch die Anmeldung einer Erfindung zum Patent erzeugte Anspruch auf Patenterteilung als das Patent selbst sind Vermögensgüter, iilior die tler Anmelder bez. Patentinhaber alle möglichen rechtsgeschäftlichen Ver¬ fügungen treffen kann. Beide Rechtsgüter gehen auf seine Erben über, er kann über auch letzt willig den Ueliergang auf andere Personen anordnen. Ueber den Anspruch auf Patenterteilung und das Patent kann auch unter Lebenden verfügt werden. Es können zunächst der Anspruch auf Patenterteilung oder da« Patent verkauft oder verschenkt werden. An eine Form sind diese Verträge nicht gebunden, auch daim nicht, wenn sie im Auslande vorgenommen werden und dieses Form- vorachriften für die Verträge hat. Unmittelbar durch den Vertrag werden das Patent bezw. der Anspruch auf Patent¬ erteilung erworlien. Die Umschreibung in die Rolle ist hier¬ zu nicht nötig. Der Verkäufer haftet dem Käufer mangels einer abweichenden Vereinbarung dafür, dass das Patent zu Recht besteht. Eine Teiliiliertragung des Patents mit dinglicher Wirkung ist nur dann möglich, wenn mehrere Patentansprüche vor¬ liegen. Am häufigsten kommt vor die Uebcrt ragimg der Aus nutzt ng des Patents an andere, ohne dass '.ugleic h das Patent selbst übertragen wird. Ein «olcher Vertrag wird Lizenz¬ vertrag genannt. Der Lizenzvertrag hat keine dingliche, sondtm nur obligatorische Wirkung, d. h. er erzeugt Wir¬ kungen nicht gegen Dritte, sondern nur unter den Parteien Der Lizenznehmer kann nicht kraft eigenen Hechts Dritte wegen Patentverletzung verklagen, der Patentinhaber muss ihn alter vor Eingriffen I>ritter schützen. Dem ausschliess¬ lichen Lizenznehmer wird jedoch in der neueren Praxis und Literatur vielfach das selbständige Unterrcgungsrecht gegenüber Dritten zugesprochen. Wird das Patent für nichtig erklärt, so ist der Lizenznehmer für die Zukunft von der Zahlung von Lizenzgebühren liefreit. Die für die Ver¬ gangenheit gezahlten Gebühren aber kann er nicht zuriiek- fordern, da er ja da« Patent währenddem benutzt hat. Ein Patent kann auch verpfändet werden. Die Be¬ stellung de« Pfandrechts erfolgt durch formlose Einigung, die Eintragung in die Rolle ist nicht erforderlich. Der Pfand gläubiger kann sich aus dem Patent wegen seiner Forde¬ rungen nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf Grund eine« vollstreckbaren Schuldtitels befriedigen. Da« Patent oder der Anspruch auf Patenterteilung können al>er auch von einem Gläubiger des Inhabers im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet oder mit Arrest belegt werden. V erfällt der Patent inhalier in Konkurs, so fällt das Patent in die Konkursmasse. Eine Materie, deren gesetzliche Regelung noch an¬ gestrebt wird, ist die der Erfindungen, welche Angestellte machen. l>er Chemiker im Laboratorium eines grossen Fabrikuntemehmens, der Techniker, der auf einer Werft, in einer Maschinenfabrik und dergleichen lieschäftigt ist, wird nicht selten Erfindungen machen. Gehören {liese ihm oder dem Dienstherm ? Diese Frage ist von Wissenschaft und Praxis dahin l>e- antwortet worden, das« in einigen Fällen die Erfindung den Angestellten, in anderen dem Dienstherm gehört. Früher wurde in dieser Beziehung das meiste Gewicht darauf gelegt, ob der Erfinder in seinen Dienststunden, in der Arbeitsstätte des Fabrikherm und mit dessen Arbeits¬ geräten und Materialien gearlieitet und ihm also nur die Be¬ nutzung von dessen Eigentum die Erfindung ermöglicht hatte. Heute bat man diese Gesichtspunkte verlassen. Praxis und Theorie halten sich vielmehr der Definition Seligsohns angeschlossen, dass der Anspruch des Dienst¬ herm auf die Erfindungen seiner Angestellten nur dann, aber auch stets dann anzuerkennen sei, wenn ..das Machen der Krfindung in «len Rahmen «lerjenigen Obliegenheiten fiel, die für den Angestcllt«*n sieh aus dem Engagement oder der ihm zugewiesenen Tätigk«‘it nach d««r Absicht der Par¬ teien «xler der im betreffenden Industriezweige geltenden Gepflogenheiten crgclien." Ist «1er Angestellte daher nur z. B zu kaufmännischen Diel sten angestellt und macht er im Betrielie seines Dienstherm eine technische Erfindung. s«i gehört diese ihm, dein Angestellten, aueii wenn «*r si«* innerhalb seiner Dienstzeit und mit Material des Dienstherrn in den Dienst räumen gemacht hat. Der Dienstherr bat gegen ihn «lann höchstens einen Anspruch auf Schadensersatz. Gehört dagegen das Strelien nach Verbesserungen zu den Obliegenheiten «les Angestellten und macht «*r neue Er¬ findungen im Rahmen «1er Verbesserungen, «lie er anstrehen soll. ««• gehört die Erfindung «lern Dienstherm, auch wenn sic der Angestellte ausserhalb der Dienstzeit oder Dienst räum«* und mit eigenem Material gemacht hat. Einen in <lies«*r Hinsicht lehrreichen Fall liehandelte das (Hicrlandesgcriclil Hamburg in einer Entscheidung vom 22. April lf*o2. Es handelte si«-b dort um (inen Chemiker, der angestellt war zur Analyse von Erzen. Erfindet er einen Apparat, durch «len die Analyse erleichtert wird, führt «las Gericht aus. so gehört dies«* Erfindung dem Dienstherrn, «lernt es gehörte zu den Obliegenheiten d«*s Angestellten, die Analyse so praktisch wie imiglich auszuführen. Würde er al**r hei der Analyse die Entdeckung eine« neuen Ele¬ mentes «>d«*r die Erfindung einen« neuen Farbstoff« machen, ««i würde Entd«*ckung oder Erfindung ihm gehören. da di«*st- nicht unter «eine amtliche Tätigkeit fallen. Da«« die«e Materie dringend der gesetzlichen Regelung liedarf und «lass «laliei die Interessen der Angestellten nach Möglichkeit zu wahren sind, um zu verhindern, dass eine von ihnen gemachte Erfindung ihrem Dienstherm d«*n allere griissten Vorteil bringt, sie selbst aller leer ausgehen, wir«! allgemein anerkannt. In kurzen Zügen hals* ich hiermit die Grundziige «les deutschen Patentrecht« wie«lergegeben. Heilte spricht man wieder davon, wie bei der Entstehung des deutschen Patent rechts, dass die Zeiten «1er H«iehk«injunktur der deutschen Industrie im Schwinden sind und eine Krisis bevorsteht D«ieh ruhig kann heute der stolze Bau der deutschen In¬ dustrie dem kommenden Sturme entgegensehen, wohl können einige Ziegel von ihm weggerissen mul zertrümmert werden, der Bau selbst wird ihm trotzen, l’nd eim*r ih-r Pfeiler, tlie ihn nach «lern Zusammenbruch in rl«*n 7<»«*r lahren <l«*s vorigen Jahrhunderts so gekräftigt haben, ist da« deutsche Patent¬ recht. Aus der Praxis Neue Kiim - Theater. Z ü r i c h. Ein Kinemato- graph und Tonbildtheater wurde Rennweg eröffnet. Strassburg i. E. Ecke 2iiricherstr. und Breus«*h- gässchcn will «*in Herr Fischer ein Kinematographenihcater einrichten. — An n aber g. Buchholzerstrasse 37 wurde ein Kino-Salon eröffnet von Herrn Paul Müller. Dres¬ den. Rosenstr. 30 wurde «*in Victoria-!'inephon-Theater eröffnet. — Würzburg. M. A. Vater, dessen Haupt¬ geschäft da« Colosseum in Kitzingen am Main ist, «•rrU-litet«* auch ein Tonbildtheater Colosseum in Würzburg. W i s -