0018 Alfred Ingemar Berndt, Gebt Mir Vier Jahre Zeit (1938)

Record Details:

Something wrong or inaccurate about this page? Let us Know!

Thanks for helping us continually improve the quality of the Lantern search engine for all of our users! We have millions of scanned pages, so user reports are incredibly helpful for us to identify places where we can improve and update the metadata.

Please describe the issue below, and click "Submit" to send your comments to our team! If you'd prefer, you can also send us an email to mhdl@commarts.wisc.edu with your comments.




We use Optical Character Recognition (OCR) during our scanning and processing workflow to make the content of each page searchable. You can view the automatically generated text below as well as copy and paste individual pieces of text to quote in your own work.

Text recognition is never 100% accurate. Many parts of the scanned page may not be reflected in the OCR text output, including: images, page layout, certain fonts or handwriting.

Stunde später waren wir bei Theodor Wolff vom Berliner Tageblatt. Unmittelbar darauf trat dort auch Witting ein, der Bruder Maximilian Hardens, der frühere Oberbürgermeister von Posen, und wir alle, die Preuß zusammengerufen hatte, waren einig, daß Preuß eine Zusage an Ebert geben müßte, die nötige Unabhängigkeit der Bewegung vorausgesetzt, und so fuhr Preuß von der J erusalemer Straße nach der Wilhelmstraße. 1 Der einzig richtige Weg! (Heiterkeit.) Von der J erusalemer Straße in die Wilhelmstraße hinein; die Jerusalemer Straße fabrizierte in der Wilhelmstraße dieses Machwerk, von dem Sie von uns verlangen, daß wir dafür einen nationalen Feiertag einführen sollen." "Erst Rechtsvereinheitlichung, dann Reichsvereinheitlichung" Erst Rechtsvereinheitlichung, dann Reichsvereinheitlichung, das ist der Grundsatz, nach dem der nationalsozialistische Staat an das Problem der Reichsreform, an dem die Novemberrepublik so kläglich scheiterte, herangegangen ist. Organisch soll sich der Aufbau des neuen Reiches entwickeln. 17 Staatswesen haben bis zum Jahre 1933 noch ein starkes Eigenleben geführt. Jedes dieser Staatswesen verfügte über einen völlig eigenen Verwaltungsaufbau, über eine eigene Polizei, über ein eigenes Beamtentum, eine eigene Beamtenordnung, ein eigenes Steuerwesen und eigene Steuergesetze, über eine eigene Gemeindeordnung, sofern nicht gar im gleichen Staate verschiedene Gemeindeordnungen galten, Kreisordnungen verschiedenster Art, eine eigene J ustiz, eigene Haushaltsordnungen usw. Eine territoriale Umgliederung des Reiches ist aber erst dann möglich, wenn in ganz Deutschland auf allen Lebensgebieten gleiches Recht herrscht und in ganz Deutschland ein völlig organischer gleichartiger Verwaltungsaufbau durchgeführt ist. Schritt für Schritt ist der nationalsozialistische Staat in diesen vier Jahren dem großen Ziel nähergerückt: jenem Tage, an dem endgültig die willkürlich gezogenen und nur aus der dynastischen Entwicklung gewordenen Ländergrenzen verschwinden und an ihre Stelle der in Reichsgaue gegliederte nationalsozialistische Einheitsstaat tritt, der die Vorteile der Zentralisierung und der Dezentralisation durch eine kluge Aufgabenverteilung zwischen dem Reiche und den Reichsgauen in sich vereinigt. Vier Jahre Reichsreform Die Reichstagswahl vom 5. März 1933 gibt dem Führer den nötigen Rückhalt, nunmehr eine Einheitlichkeit der Politik und Verwaltung und der Arbeit von Reich und Ländern herbeizuführen. Zunächst werden die rebellierenden Länderregierungen abgesetzt und zuverlässige alte Nationalsozialisten zu Reichskommissaren ernannt. Am 23. März 1933 verabschiedet der Reichstag das "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich", das sogenannte Ermächtigungsgesetz, gegen die Stimmen der Sozialdemokraten. Am gleichen Tage nimmt auch der Reichsrat das Gesetz an und schon am nächsten Tage tritt es in Kraft. Damit hat der Führer die notwendige Vollmacht zur völligen Neugestaltung des Reiches in der Hand. Das "Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich" vom 31. März 1933 ist der nächste Schritt. Durch dieses Gesetz werden die Landtage der Länder und die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper, die Kreistage, Bezirkstage, Stadtverwaltungen, Gemeinderäte aufgelöst und nach dem Ausfall der Reichstagswahl vom 5. März 1933 umgebildet. Die Landesregierungen erhalten das Recht, selbst Landesgesetze zu beschließen und dabei von den Landesverfassungen abzuweichen.