0018 Alfred Ingemar Berndt, Gebt Mir Vier Jahre Zeit (1938)

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Nationalsozialismus kämpft für Volksgesundheit Die staatlichen Maßnahmen auf dem Gebiete der Volksgesundheit erhielten durch das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 eine entscheidende Wendung. Dieses Gesetz wurde zur Grundlage eines völligen Neubaues des deutschen öffentlichen Gesundheitswesens nach modernsten Gesichtspunkten. Das Gesetz dient dem Zweck, die verschiedenen ärztlichen Arbeitsgebiete der Gesundheitspolizei, der Hygiene, der gesundheitlichen Für- und Vorsorge, wie die Erb- und Rassenpflege, zusammenzufassen und der Reichsregierung einen einheitlichen Verwaltungsapparat zur Durchführung der gesundheitlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Zerreissung des öffentlichen Gesundheitswesens in verschiedene Zuständigkeitsgebiete war damit überwunden und der Weg für eine großzügige Gesundheitspolitik frei. Der Aufbau des Gesundheitswesens sieht in den Grundzügen folgendermaßen aus: 1. Abteilung Volksgesundheit im Reichsministerium des Innern. 2. Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassenpolitik, der im Mai 1933 berufen wurde und dem Reichsministerium des Innern zur Beratung gesetzgeberischer Maßnahmen zur Verfügung steht. 3. Reichsausschuß für Volksgesundheitsdienst: Diesem Reichsausschuß gehören alle Vereinigungen an, die sich mit der Bevölkerungspolitik, mit Erb- und Rassenpflege und Gesundheitsfragen beschäftigen. Der Reichsausschuß für Volksgesundheitsdienst arbeitet in enger Verbindung mit dem Reichsgesundheitsamt. 4. Das Reichsgesundheitsamt. Es ist der Abteilung "Volksgesundheit" im Reichsministerium des Innern angegliedert und steht zur Begutachtung wissenschaftlicher Fragen zur Verfügung. 5. Die Gesundheitsämter. In sämtlichen Stadt- und Landkreisen sind Gesundheitsämter eingerichtet worden, die Mittelpunkt des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind. In der Regel hat jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt ein eigenes Gesundheitsamt. Die Stadt Berlin z.B. besitzt ein Hauptgesundheitsamt und zwanzig Bezirksgesundheitsämter. In der Regel sind die Gesundheitsämter staatliche Einrichtungen. Die Gesundheitsämter haben eine Fülle von Aufgaben, und zwar: Durchführung der ärztlichen Aufgaben: a) der Gesundheitspolizei, b) der Erb- und Rassenpflege einschließlich Eheberatung; c) der gesundheitlichen Volksbelehrung; d) der Schulgesundheitspflege, e) der Mütter- und Kinderberatung, f) der Fürsorge für Tuberkulöse, für Geschlechtskranke, körperlich Behinderte, Sieche und Süchtige. Außerdem haben die Gesundheitsämter die ärztliche Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen sowie die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit wahrzunehmen. Bei den Gesundheitsämtern bestehen Beratungsstellen für Erb- und Rassenpflege. Diese Beratungsstellen stehen zur freiwilligen Inanspruchnahme der gesamten Bevölkerung offen.