0018 Alfred Ingemar Berndt, Gebt Mir Vier Jahre Zeit (1938)

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Verhütung erbkranken Nachwuchses Von ganz entscheidender Bedeutung für die Gesundheitspflege und die Gesundung des deutschen Volkskörpers ist ferner das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933. Nach diesem Gesetz können erbkranke Personen durch einen chirurgischen Eingriff unfruchtbar gemacht werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß ihre Nachkommen an schweren körperlichen und geistigen Erbschäden leiden werden. "Erbkrank im Sinne des Gesetzes ist, wer an angeborenem Schwachsinn, Schizophrenie, zirkulärem (manisch depressivem) Irresein, erblicher Fallsucht, erblichem Veitstanz, erblicher Blindheit, erblicher Taubheit, schwerer erblicher körperlicher Mißbildung oder an schwerem Alkoholismus leidet. Ärzte wie andere Personen, denen in ihrer Berufstätigkeit bei Ausübung der Heilkunde eine Person bekannt wird, die an einer Erbkrankheit oder an schwerem Alkoholismus leidet, sind verpflichtet, dem Amtsarzt nach vorgeschriebenem Muster Meldung zu erstatten. Die gleiche Verpflichtung haben alle Personen, die sich mit der Heilbehandlung, Untersuchung oder Beratung von Kranken befassen. Der Amtsarzt wird die bei ihm eingehenden Anzeigen ordnen und hat dann den Antrag auf Unfruchtbarmachung zu stellen, wenn die betreffende Person oder ihr gesetzlicher Vertreter dies nicht selbst tun. Wenn der Antrag nach den obengenannten Voraussetzungen gestellt ist, so hat das Erbgesundheitsgericht, das aus einem Amtsrichter als Vorsitzendem, einem beamteten Arzt und einem weiteren für das Deutsche Reich approbierten Arzt zusammengesetzt ist, die Entscheidung über die Unfruchtbarmachung zu treffen. Das Verfahren vor dem Erbgesundheitsgericht ist nicht öffentlich und richtet sich, soweit nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit." Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses wird ergänzt durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über die Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933. Diesen Gesetzen, die die Vermehrung Erbkranker und Minderwertiger verhüten, stehen die positiven Maßnahmen zur Pflege des gesunden Volksgutes gegenüber. In diesem Zusammenhang ist das Gesetz über Förderung der Eheschließung vom 1. Juni 1933 und vor allem das Gesetz zum Schutz der Erbgesundheit des deutschen Volkes vom 18. Oktober 1935 zu erwähnen. Der Schöpfer der Gesundheitsgesetze, Ministerialdirektor Dr. Gütt, bemerkt zu dem Erbgesundheitsgesetz: "Das Gesetz zum Schutz der Erbgesundheit des deutschen Volkes vom 18. Oktober 1935 ist ein Ehegesundheitsgesetz, ein Gesetz, das in seiner Auswirkung die Ehe ihrem wirklichen Zweck, nämlich der Erzeugung gesunder Kinder, wieder zuführen will. In der Erkenntnis, daß durch Eheverbote nur die schwersten Gefahren abgewendet werden können, hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, Ehehindernisse nur in solchen Fällen zu schaffen, in denen ein verantwortungsbewußter Mensch schon von sich aus eine Ehe nicht schließen würde.