0018 Alfred Ingemar Berndt, Gebt Mir Vier Jahre Zeit (1938)

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Solche Ehen liegen nach § 1 des Gesetzes vor: 1. Wenn einer der Verlobten an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Krankheit leidet, die eine erhebliche Schädigung der Gesundheit des anderen Teiles oder der Nachkommen befürchten läßt; 2. wenn einer der Verlobten entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht; 3. wenn einer der Verlobten, ohne entmündigt zu sein, an einer geistigen Störung leidet, die die Ehe für die Volksgemeinschaft unerwünscht erscheinen läßt; 4. wenn einer der Verlobten an einer Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses leidet. Die letztere Bestimmung steht der Eheschließung nicht entgegen, wenn der andere Verlobte unfruchtbar ist. Die Tatsache, ob ein Ehehindernis im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, ist von einem vom Reichsminister des Inneren zu bestimmenden Zeitpunkt ab durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes (Ehetauglichkeitszeugnis) nachzuweisen. Die Durchführung dieser Bestimmung ist überhaupt erst möglich geworden, nachdem durch eine Vereinheitlichung des staatlichen und kommunalen Gesundheitswesens ab 1. April 1935 in allen Stadt- und Landkreisen Gesundheitsämter eingerichtet worden sind. Im Rahmen der Gesundheitsämter wird es daher Aufgabe der Beratungsstellen für Erb- und Rassenpflege sein, die zur Ehe entschlossenen Personen vor der Eheschließung zu beraten. Um die Beratung überall einwandfrei durchzuführen, darf bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt die Vorlage des Ehetauglichkeitszeugnisses vom Standesbeamten nur dann verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Gesundheit des einen Ehepartners bestehen. Nach einer angemessenen Übergangszeit wird dann später die Vorlage des Ehezeugnisses von jedem Verlobten verlangt werden. Im Falle der Versagung des Ehetauglichkeitszeugnisses soll in den Ausführungsbestimmungen eine Beschwerde bei dem zuständigen Erbgesundheitsgericht und gegen dessen Entscheidung eine weitere Beschwerde bei dem Erbgesundheitsobergericht zulässig sein. Durch die Auswirkungen dieses Gesetzes erhalten die gesundheitspolitischen Bestrebungen des nationalsozialistischen Staates eine gewisse Krönung. Letzten Endes sind nicht die auszusprechenden Eheverbote, sondern die damit gesetzlich verankerte Eheberatung die wichtige Folge des Gesetzes. Alles kommt demnach auf die Erziehung zur Erbgesundheit und Rassereinheit an! Rasse und Erbgesundheit eines Menschen sind nicht zu trennen!" Über 200 Millionen Reichsmark jährlich für Erbkranke Für jeden schaffenden Deutschen sind diese Bestimmungen besonders einleuchtend, wenn er folgendes berücksichtigt: Der Zuschuß für ein gesundes Schulkind beträgt in Deutschland jährlich RM. 75,--. Der Zuschuß für ein Hilfsschulkind (schwachsinniges Kind) jährlich RM. 300,-- bis RM. 500,-. Der Zuschuß für jedes erbkranke, taubstumme oder blinde Kind jährlich RM. 1.500,--. Ein Geisteskranker kostet den Staat und die Allgemeinheit täglich RM. 6,-- bis RM. 8,-- Der Zuschuß für einen Psychopathen oder geistig Minderwertigen in der Fürsorgeerziehung jährlich RM. 1.500,--.