0018 Alfred Ingemar Berndt, Gebt Mir Vier Jahre Zeit (1938)

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Handwerksbetriebe untersagt, der Abbau bereits bestehender Handwerksbetriebe eingeleitet und die obersten Landbehörden ermächtigt, schank- und speisewirtschaftliche Betriebe in Warenhäusern, Kaufhäusern usw. zu verbieten. Die Neuerrichtung von Einzelhandelsgeschäften wird jetzt von dem Nachweis der Sachkenntnis und der persönlichen Zuverlässigkeit abhängig gemacht. Dadurch wurden vielfach die Hälfte bis zwei Drittel der Antragsteller zurückgewiesen, weil sie nicht die Gewähr boten, die Bevölkerung einwandfrei und zuverlässig mit den Gütern und Waren ihres Bedarfs zu versorgen. Das Gesetz über die Verbrauchergenossenschaften vom 21. Mai 1935 macht die Errichtung von Verbrauchergenossenschaften genehmigungspflichtig. Lebensunfähige Verbrauchergenossenschaften werden liquidiert; das Reich stellt dafür Mittel zur Verfügung, um vor allem die Spareinlagen in solchen Fällen zu sichern. Außerdem sieht das Gesetz vor, daß die Spareinrichtungen aller Konsumvereine und Verbrauchergenossenschaften bis zum 31. Dezember 1940 abzubauen sind. Die Spareinrichtungen der Konsumvereine hatten mehr und mehr zu einer Aufblähung der Geschäfte dieser Vereine geführt, so daß bei einem Rückgang des Geschäftsumsatzes auf das normale Maß die Einlagen der kleinen Sparer gefährdet waren. Das Gesetz über das Zugabewesen vom 12. Mai 1933 schuf wieder einen sauberen Wettbewerb, da die Gewährung von Zugaben die Preisklarheit beeinträchtigte und oft auf Kosten der Qualität der gekauften Waren ging. Auf dem Gebiet der Bereinigung des Wettbewerbs liegt auch das Gesetz über Preisnachlässe vom 25. November 1933, das den Barrabatt auf 3 Prozent beschränkt. Mit dem Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 und den darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und Erlassen hat die Reichsregierung die gesetzlichen Grundlagen für die neue Organisation der gewerblichen Wirtschaft geschaffen. Die neue Organisation ist einheitlich, straff gegliedert und soll der staatlichen Wirtschaftsführung dienstbar sein. In der Organisation der gewerblichen Wirtschaft sind die einzelnen Unternehmungen sowohl fachlich wie regional zusammengeschlossen. Die Organisation soll die angeschlossenen Mitglieder auf wirtschaftlichem Gebiet beraten und betreuen, gleichzeitig die Arbeit der Reichsregierung auf wirtschaftlichem Gebiet unterstützen. Die Verbände sind also nicht wie einst privatwirtschaftliche Interessenvertretungen gegen irgendeine andere Berufsschicht, gegen die Arbeiterschaft oder gar gegen den Staat, sondern Instrumente zum richtigen Einsatz des gewaltigen wirtschaftlichen Apparates und zur Erzielung von Höchstleistungen auf wirtschaftlichem Gebiet. Die Aktienrechtsreform Eine der grundsätzlichen Maßnahmen in der gesamten Wirtschaftsgestaltung ist das am 30. Januar 1937 nach sorgfältiger Vorbereitung verabschiedete Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz). Die Aktienrechtsreform gehört zwar zu den Agitationsparolen insbesondere der Sozialdemokraten, wurde von ihnen aber niemals in die Tat umgesetzt, weil der gesamte jüdisch-kapitalistische Anhang des Marxismus dadurch in seinen dunklen Geschäften naturgemäß erheblich behindert worden wäre. Erst nach den riesigen Wirtschaftsskandalen und dem völligen Zusammenbruch im Sommer 1931 entschloß sich die damalige Reichsregierung zu einer Notverordnung, die aber nur wenige Punkte der Aktienrechtsreform einer Lösung entgegenführte. Eine grundsätzliche Neugestaltung brachte erst das Gesetz vom 30. Januar 1937.