0018 Alfred Ingemar Berndt, Gebt Mir Vier Jahre Zeit (1938)

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Gesamtverschuldung der Gemeinden wesentlich zu mindern. Die Übersicht über die Schulden der deutschen Gemeinden und Gemeindeverbände ohne Saarland zeigt in Milliarden Reichsmark von 1928 bis 1937 folgendes Bild: davon Gesamtverschuldung langfristige mittelfristige kurzfristige I nlandsschulden Milliarden RM. Steuerpolitik im nationalsozialistischen Staat Staatssekretär Fritz Reinhardt hat am 1. März 1937 in einer Rede mit wenigen Sätzen Ziel und Weg der Finanz- und Steuerpolitik seit 1933 aufgezeigt: "Die Finanz- und Steuerpolitik seit Übernahme der staatlichen Macht durch den Führer ist im wesentlichen abgestellt: 1. auf Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit, 2. auf Sicherung der materiellen Grundlage der Finanzierung des Aufbaues einer starken Wehrmacht, 3. auf Anpassung der Steuern an die bevölkerungspolitischen und sonstigen Grundsätze des Nationalsozialismus und neuerdings 4. auf Vereinheitlichung der Realsteuern und auf Neugestaltung der Aufgaben und Lastenverteilung der Gebietskörperschaften und schließlich 5. auf Neuregelung des gesamten staatlichen Finanzausgleichs." Von 1933 ab war es also das erste Bestreben, durch Steuersenkungen für die Wirtschaft den Anreiz zu schaffen, wieder großzügiger zu disponieren, zurückgestellte Projekte in Angriff zu nehmen und damit in großem Maße Arbeitskräfte neu einzustellen. So wurde die Einkommensteuererleichterung für die Einstellung von Hausgehilfinnen geschaffen, die Gewährung von Ehestandsdarlehen, die Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen und für die Entwicklung neuer Herstellungsverfahren (Reinhardtprogramm vom 1. Juni 1933), die Befreiung neuer Personenkraftwagen von der Kraftwagensteuer usw. Die von 1933 bis 1935 in etwas mehr als 2 V 2 Jahren gewährten unmittelbaren Steuersenkungen belaufen sich auf zirka 1,25 Milliarden RM. Den Steuersenkungen für die breite Masse, namentlich der Lohn- und Gehaltsempfänger, durch die Einkommensteuerreform auf der einen Seite steht auf der anderen Seite die Erhöhung der Körperschaftsteuer gegenüber. Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften, der Personenvereinigungen, der großen Vermögensmassen und der Aktiengesellschaften und Gesellschaften m.b.H.