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[Da sich der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach in verhaltensauffälliger Form gegenüber dem Landrat und den Mitarbeitern der Waffenbehörde geäußert hatte und diese Äußerungen auf die Betroffenen zudem bedrohlich gewirkt hatten, waren.in der Vergangenheit bereits polizeiliche Maßnahmen zum Schutze der Behörden und ihrer Mitarbeiter ergriffen worden (u.a. Einsatz eines Sicherheitsdienstes).
Da Herr von STOSCH auch in der Vergangenheit den mehrfachen Aufforderungen der Waffenbehörde nicht gefolgt war, seine Waffen und Munition sowie gegebenenfalls Sprengstoffe freiwillig herauszugeben, war seitens Unterzeichner im Rahmen einer i Gefährdungsbeurteilung (zusammen mit Vorgesetzten und benachbarten Dienststellen)
davon ausgegangen worden, dass ein (wie auch immer gearteter) Widerstand gegen die polizeiliche Maßnahme zumindest nicht auszuschließen sei. Aus diesem Grunde wurde davon abgesehen, das Objekt des Beschuldigten direkt aufzusuchen. |
Kurzfristige Observation und Anhalten des Beschuldigten Es wurde daher entschieden, die Wohnanschrift des Beschuldigten am 16.02.2017 ab 04:30 Uhr durch eingesetzte Kräfte des Zivilstreifenkommandos der Polizeidirektion Bad Segeberg observieren zu lassen. Nach Verlassen des Hauses wurde Herr von STOSCH durch die eingesetzten Beamten angesprochen. Dazu siehe gesonderten Bericht des PHM Lüdke vom 16.02.2017. Herr von STOSCH zeigte sich bereits im Rahmen dieser ersten Ansprache renitent. Er musste deswegen letztlich in Handschellen gelegt werden. Im Anschluss daran wurde Herr von STOSCH von PK Heidecker und Unterzeichner noch am | Anhalteort übernommen. | Mit Herrn von STOSCH wurde ein umfangreiches Vorgespräch geführt. Er wurde belehrt und | von dem Durchsuchungsbeschluss in Kenntnis gesetzt. In diesem Gespräch zeigte Herr von STOSCH erhebliche Stimmungsschwankungen. Er N verhielt sich innerhalb weniger Augenblicke wechselhaft von kooperativ bis widerständig und | renitent. Herr von STOSCH erhob umfangreiche Einwände gegen die durchzuführende | Maßnahme und berief sich dabei auf sein -so sinngemäß „Recht auf Widerstand gegen ein korruptes Staatsgefüge*. | Herr von STOSCH versuchte unentwegt, PK Heidecker und mich davon zu überzeugen, dass Ä |
wir als Polizeibeamte lediglich missbraucht werden würden von der Obrigkeit, die sinngemäß„auf den Gräbern der eingesetzten Polizeibeamten tanzen und sich ein halbes Jahr lang vor Freude besaufen würden, falls einer der eingesetzten Polizeibeamten bei diesem Einsatz zu Schaden kommen würde".
Die Aussagen des Herrn von STOSCH schienen wirr und fern jeglicher Realität.
Aufsuchen und Beurteilung der Gefährdungslage im Objekt
Durch eine deeskalierende Gesprächsführung gelang es, Herrn von STOSCH davon zu überzeugen, die Maßnahme friedlich zu begleiten. Er wurde (noch in Handschellen) von PK Heidecker zu Fuß zu seinem Wohnhaus begleitet. Vor Ort eingetroffen, bat er um Entfernung | der Handfesseln. Dies wurde ihm im Gegenzug auf Zusage eines weiteren friedlichen Verlaufs gewährt.
|Vor dem Betreten des Objekts wurde Herr von STOSCH zur Klärung einer latenten Gefährdungslage auf diverse Schriftstücke angesprochen, die er (womöglich zur Abschreckung einschreitender Amtspersonen) am und vor dem Haus -offenbar dauerhaftangebracht hatte. Weiterhin fiel eine DVD-Hülle auf, die von innen an die Fensterscheibe der Hauseingangstür geklebt worden war. Darauf angesprochen erklärte Herr von STOSCH, dass es sich bei der DVD um den bekannten Film „Ghost-Nachricht von Sam“ handele. Auf I
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PoISH 13 Bericht blanko Seite 2 von? gespeichert: Mo, 27.02.17 um: 10:49:30 Uhr / Vorgangs-Nr: vg / 809388 ! 2016