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No. 280. Der Kinematograph — Düsseldorf. und in Gelsenkirchen verboten wird, zum Mindesten braucht es dies nicht zu sein. Der Zensor von Gelsenkirchen, der für diese Stadt ein Zensurverbot erlässt, hat zu gewissen Zeiten und für ge¬ wisse Stücke andere Maßstäbe anzuJegen, als der Zensor in Dresden. Ein Publikum wird in normal-ruhigen Zeiten sich in einer Theatervorstellung amüsieren. Schon nach Be¬ endigung der Vorstellung wird das Interesse an den Vor¬ gängen erheblich herabgemindert sein. Anders .ist es in politisch- oder sozial-erregten Zeiten. Ein Theaterstück wie Hauptmanns „Weber“ kann in Zeiten sozialer Erregung ganz anders wirken als in ruhigen Zeiten. Es kann tatsächlich dir an sich aufge¬ regte, vielleicht in einem. Streik befindliche Arbeiterbe¬ völkerung in eine zu Rechtsbrüchen geneigte Stimmung versetzen. Ist dies zu befürchten, so hat unzweifelhaft die Zensurbehörde das Recht, ein derartige?« Stück in einer der¬ artigen Zeit zu verbieten, während in einer ruhigen Zeit an ein Verbot wohl kaum gedacht werden würde. Es soll nicht verkannt werden, dass die Person des Zensors und das Temperament der Person von Bedeutung sein kann. Mancher ist mehr, mancher weniger ängstlich. Und so kommt man doch dahin, dass eine Person, die sich leicht täuschen kann, über die voraussichtliche Wirkung eines Stückes zu t>efinden hat. Wenn man dies als Willkür l>ezeichnen will, so ist bei aller Sicherheitspolizei ein Stück Willkür vorhanden. Das ergibt sich daraus, dass eine Person oder eine Mehrheit von Personen voraus- sehen soll, wie ein noch nicht eingetretenes Ereignis wirken wird. Will man dies als Ermessen oder als Willkür bezeichnen, so bleibt zu bedenken, dass es eilten Rechts¬ weg gegen Zensurverbote gibt, durch den es auf die Dauer verhiraiert wird, dass mit einem Stück nach Willkür eines bestimmten Mannes verfahren wird. Es mag zu wünschen sein, dass die Zensur nicht von einem Einzelnen ausgeübt wird. Man mag Kammern bestimmen, die unter Hinzuziehung von Sachverständigen, die nicht Juristen und Verwaltung*beamte sind, zu ent¬ scheiden haben. Doch das sind Wünsche für die Zukunft, die hier ausser Betracht bleiben können. Wenn man sich auf den Boden des geltenden Rechts stellt, ist die Art, wie in Preussen zensiert wird, vielleicht die beste unter den möglichen Arten. Es kann nur ein Stück verboten werden, wenn einmal die Aufführung selbst den Tatbestand einer unerlaubten Handluug er¬ füllt; dann. wenn ein dramatisches Werk derart ist. dass seine Aufführung eine Störung der öffent¬ lichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit befürchten lässt. Nach den Anschauungen der höchsten Gerichl c genügt zu einem Verbote nicht bereits jede Möglichkeit einer die öffentliche Sicherheit störende Wirkung Die Gefahr einer durch die Aufführung möglichen Oidnung*- störung muss unmittelbar drohen. 4 . Das Prinzip, das bei der Zensur von dramatischen Werken obwaltet, ist also das: Ein Stück kann verboten werden, wenn die Gefahr einor durch die Aufführung mög¬ lichen Ordnungsstörung unmittelbar droht. Ausserdem kann ein Stück verboten werden, wenn durch die Aufführung selbst der Tatbestand einer unerlaub¬ ten Handlung erfüllt wird. Dagegen kann ein Stück nicht verboten werden, wenn es nach der Meinung des Zensors einen ungeeignet erscheinenden Inhalt hat. Man übertrage diese Grundsätze auf die Kilmzensur. Man wird zu Ergebnissen kommen, die einigermassen be¬ friedigend ausfallen. Wenn man die Liste der in Berlin verbotenen Stücke durchsieht, die oben angeführt ist, sieht Uns ist der Antisnator Die Feuerschutzvorrichtung der Zukunft, bei welcher ein Filmbrand im Apparat unmöglich ist. Einfach, billig, ohne irgend welche Betriebserschwerung. Lesen Sie die Urteile der Fachpresse. Preis ca. Mk. 125.—. Man verlange Prospekt. 4624 interaaf. Hinematafnipheii-Qesellschnft Tefegr.: Phytojraph m. b. H. Toleph.: Moritzplatz 1 463 . Berlin SW.68, nur Markgrafenstr.91,1.