Der Kinematograph (November 1912)

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xtar Oie Uebertragung des kinematographischen Urheberrechts. Von Rechtsanwalt Dr. Richard Treitel, Berlin. Produzenten der in Kinematographentheatern zur Auf¬ führung gelangenden Films sind die Filmfabrikanten. Konsumenten der Films sind die Kinematographeritheater- direktoren. Der einzelne Kinematographentheaterdirektor kauf nicht Films allein und ausschliesslich zur Aufführung in seinem Theater. Das wäre viel zu teuer. Zwischen Produzenten und Konsumenten stehen die »»»genannten Filmverleiher. Diese erwerben, gewöhnlich käuflich, die Films von den Filmfabriken, um sie an die Kinematographen- theater zu verpachten, die mit ihnen in Verbindung stehen. Das erste Theater erhält gegen eine bestimmte Gebühr den Film auf eine Woche; das zweite gegen e*ne geringen* Gebühr wiederum auf eine Woche und sofort, solange Theater den Film pachten wollen oder bis der Film soweit abgespielt ist, dass er technisch unbrauchbar geworden ist. Diese Vorbemerkungen über die Organisation des Filmhandels sind erforderlich, wenn man die urheber¬ rechtlichen Fragen prüfen will, die sich aus den geschilderten Geschäften ergeben. I. An dem von ihm verfertigten Film hat der Film¬ fabrikant Urheberrecht. Man muss dramatische und nicht dramatische Films unterscheiden. An nichtdrama- tischen Films hat der Urheber, das ist der Filmfabri¬ kant, ein Urheberrecht gemäss § 1 des Urheberrechts an den Werken der bildenden Künste und Photographie (Kunstschutzgesetz MtSIIVIi« ^ • . _ «Am dramatischen Film. d. h. an einem solchen, bei dem eme Handlang mit verteilten Rollen szenisch zur Darstellung gelangt, kommen mehrere Urheberrechte in Betracht. Einmal das photographische Urheberrecht nach dem Kunst- schutzgesetz, ferner ein literarisches Urheberrecht gemäss § 2 des literarischen Urheberrechtsgesetzes. (Vergl. auch § 12, Ziffer 6 und § 14, Ziffer 5 des lit. Urheberrechtsgesetzes). II. Wenn die Filmfabrik einen Film an einen Filmverpächter verkauft, — was wird urheberrechtlich über¬ tragen ! Die Frage ist bei der internationalen Verwendungs¬ möglichkeit von Films von grosser Bedeutung. Die Bedeutung der Frage ergibt sich aus folgendem: a) Filmverleiher erwerben Films auf verschiedene Art. Entweder sie kaufen den Film zur unbeschränk¬ ten V' erwendungsmöglichkeit oder sie kaufen den Film zur beschränkten — meist lokal - beschränkten Verwendung. Man spricht in beiden Fällen in den be¬ teiligten Fällen vom Erwerbe eines Monopols. Der Ausdruck ist schief und ungenau. Er bedeutet folgendes: Im ersten Falle, in dem der Film Verleiher einen Film zur unbeschränkten Verwertungsmöglichkeit kauft, hat der Filmverpächter die Möglichkeit, den Film überall zur Aufführung zu bringen und Positive oder Negative des Films zu verkaufen. Im zweiten Falle erwirbt der Filmverleiher nur ein Recht, auf einem lokal¬ beschränkten Territorium Aufführun¬ gen des Films zu veranstalten bezw. z u gestatten. Beispiel: Der Filmverleiher X. in Wien erwirbt einen von der Filmfabrik Z. in Berlin angefertigten Film zur ausschliesslichen Verwendung in Oesterreich. In Oesterreich darf nur der Film Verleiher X. das Recht zur Aufführung des Films gewähren. Einen ebensolchen Vertrag (Monopolvertrag) kann die Berliner Filmfabrik mit dem Filmverleiher A. in Schwe¬ den für dieses Land; einen weiteren mit dem Film Verleiher B. in Frankreich für das Territorium Frankreich abschliessen. III. Welche Bedeutung haben diese Monopol vertrage ur¬ heberrechtlich' a) Der einfachste Fall ist: Der Film wird mit allen Rechten und zur unbeschränkten Verwendung an den Film¬ verleiher X. injWien verkauft. In diesem Falle gehen sämtliche Urheberrechte, die dem Filmfabrikanten zustehen. au f den Filmverleiher X. in Wien über. Der Film Verleiher X. tritt vollständig an die Stelle des Urhebers. Er kann mit dem Film nach seinem Belieben wie der Urheber umgehen. - ■i b) Ist ein Film zur lokal-beschränkten Verwendung verkauft, so dass der Film Verleiher Z. in Schweden das Recht hat, den Film in Schweden aus¬ schliesslich zu vertreiben, so bleibt das Urheber¬ recht beim Verkäufer. Der Filmverleiher erwirbt das ausschliessliche Recht, den Film nur zur Aufführung für das ihm über-