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No. 30S». Der Kinematograph — Düsseldorf. lassene Territorium zu vergeben. Er kamt nur Aufführungsrechte in seinem Territorium vergeben. Nicht darüber hinaus. Vergebungen des Auf¬ führungsrechtes über das Territorium hinaus sind unzulässig. Der Theaterdirektor erwirbt kein ordnungsmässiges Aufführungsrecht. Er würde den Film ohne Aufführungserlaubnis spielen. Die Auf¬ führung kann ihm vom Urheber, dem Filmfabrikanten, verboten werden. Der Filmverleiher darf auch nur Aufführungs¬ rechte vergeben. Er darf nicht sonstige Geschäfte mit dem Film machen. Er darf insltesond -re nicht Positive oder Negative in einem anderen Jjande verkaufen. Er muss jedem, der ein Aufführungsrecht von ihm erwerben will, mit teilen, dass der Abnehmer nur ein be¬ schränktes Aufführungsrecht derart von ihm erwerbe, dass die Aufführung im Territorium Schweden erfolgen kann. Andererseits darf der Fiimfabrikant in diesem Terri¬ torium Schweden — Aufführungsrechte nicht vergeben. Er darf auch nicht Positive oder Negative des Films direkt nach Schweden liefern. Er macht sich sonst gegenüber dem Filmverleiher schadensersatzpflichtig, dem er das ausschliessliche Hecht für dieses bestimmte Territorium übertragen hat. IV. Es kann — und das ist wiederholt vorgekommen —, der folgende Fall eintreten: Der Theaterdirektor A. leiht einen Film von einem französischen Filmverleiher, um ihn in Wien zur Aufführung zu bringen. A. führt den Film auch in Wien vor. Der Urheber des Films hat einem Wiener Filmverleiher das ausschliessliche Recht erteilt, diesen Film in Oesterreich zu verbreiten. Der österreichische Filmverleiher erfährt. dass der Theaterdirektor A. den ihm zur ausschliesslichen Aufführung überlassenen Film in Oesterreich aufführt. Es stellt sich heraus, dass er den Film nicht von ihm erworben hat. sondern von einem französischen Filmver¬ leiher, dem für Frankreich ein Monopol dahin¬ gehend überlassen ist, dass der französische Filmverleiher den Film in Frankreich ausschliesslich aufführen darf. Kann der österreichische Filmverleiher dem Wiener Theaterdirektor die Aufführung des Films auf Grund seines Monopolvertrages untersagen ? Die Frage ist zu verneinen. Der österreichische Film¬ verleiher hat dadurch, dass ihm »las Monopol für Oesterreich übertragen worden ist, kein Urheberrecht am Film über¬ tragen erhalten. Er kann nur die Filmfabrik schadenersatzpflichtig machen, die ihm ein ausschliessliches Recht, den Film in Oesterreich zu verbreiten, übergeben hat. Die Schaden¬ ersatzpflicht hängt davon ab, »>b der Wiener Theater¬ direktor den Film in Oesterreich mit Genehmigung der Film¬ fabrik aufführt. Führt der Wiener Theaterdirektor den Film nicht mit Genehmigung der Filmfabrik auf, so kann der österreichische Filmverleiher die Filmfabrik nicht schadenersatzpflichtig machen. Stellt sieh heraus, dass »1er Film von einem französischen Filmverleiher bezogen ist, dem ein Monopolrecht für Frank¬ reich erteilt worden ist, so sin»l Schadenersatzansprüche an diesen französischen Filmverleiher möglich. Der französische Filmverleiher kann auf Grund seines Monopolrechtes Filme zur Aufführung nur in Frankreich vergeben. Er muss jedem Theaterdirektor mitteilen, dass die von ihm bezogenen F'ilms nur in Frankreich aufgeführt werden dürfen. Nicht über FYankreichs Grenzen hinaus. Wird ein Film über Frankreichs Grenzen hinaus aufgeführt, so ist eine Aufführangsger.ehmigung von keiner Rien & Beckmanns Germanicus- Apparate sind unübertroffen in Präzision und Stabilität. Unsere Theater- Apparate sind kettenlos, haben feststehende optische Achse und gestatten eine hervorragende Lichtausbeute. Das Malteser¬ kreuz läuft im Oelbad. Der Gang ist nahezu geräuschlos. Seit vielen Jahren sind wir Lieferanten der bedeutendsten Lichtbild-Theater des In- und Auslandes. Wir unterhalten ständig ein grosses Lager unserer Apparate und können daher stets sofort liefern. ::: :: P reislisten kostenfrei! _ss Rien & Beckmann, G. m. b. H. Hannover 8 ° Fabrik kinematographischer ° Hannover 8 — Bahnhofstr. 9 = Maschinen = Bahnhofstr. 9 ==