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No. 315 »er hinematograph — Düsseldorf. |j Photochem. Anstalt 1 Kopieren uon Negativen I Entwickeln uon Negatiu- und Positiufilms Viragieren uon Films, speziell diem. Virage und Doppelfärbungen § Filmtitel I KINOCYPIE Q. m. b H. BERCIN — MflRIENFECDE OC 0 FERNSPRECHER : AMT TEMPELHOF Nr. 728 OOO TELEGRAMM - ADRESSE : KINOTYPIE, BERLIN - MARIENFELDE finanzielle ' Die Handhabung eines Kinematographen- apparates ist verhältnismässig einfach, ln einigen Tagen lässt sich die Handhabung recht gut lernen. Die artisti¬ sche Zuverlässigkeit wird wohl jeder nachzuweisen in der Lage sein. Eine sittliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 32 der Gewerbeordnung kommt wohl auch nicht in Betracht, da der Kinounternehmer weibliches Per¬ sonal nicht beschäftigt. Es bliebe also die finanzielle Zuverlässigkeit. Wen will man durch die Prüfung der finanziellen Zuverlässigkeit sicher stellen ? Den Operateur der die Films vorführt und pro Woehe 40 bis 50 Mk. Gehalt bekommt ? Die fünf älteren Männer, die Ordner¬ dienste im Theater verrichten und 2 Mk. pro Abend be¬ kommen ? Oder die Filmfabrik, bezw. den Film Verleiher, von denen die Theaterbesitzer die Films beziehen ' Deren Geschäfte braucht wohl der Staat nicht zu führen. Die Filmfabriken bezw. Filmverleiher werden schon sehen, wie sie zu ihrem Gelde kommen. Es besteht schon jetzt das überaus praktische Verfahren, dass Films nur gegen Nachnahme geliefert werden. Hat also der Kinountemehmer nicht das Geld, die Nach¬ nahmesendung einzulösen, so hat er kein Programm. Macht sich also der Verband deutscher Bühnenschrift¬ steller nicht ganz unnötige Sorgen, wenn er die finan¬ zielle Zuverlässigkeit fordert ? Es geht wirklich nicht an. rein aus der Theorie zu reden. Man muss die zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse doch einigcrinassen kennen, wenn man Vorschläge macht, die für eine gesetzliche Regelung benutzt werden sollen." Das Reichsamt des Innern hat in dem vorläufigen Ent¬ wurf des Reichstheatergesetzes als neuen § 33a der Reichs¬ gewerbeordnung folgende Bestimmung vorgeschlagen: Wer gewerbsmässig Singspiele, Gesangs- und dekla¬ matorische Vorträge, Vorführungen von Per¬ sonen oder Tieren, p h o n ographische oder kinematographisehe Vorfü h’r u n g e n oder theatralische Vorstellungen, ohne dass ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, öffent¬ lich veranstalten will, bedarf zum Betriebe dieses Gewerbes der Erlaubnis ohne Rücksicht auf die etwa bereits erwirkte Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes als Schauspieluntemehmer. Die Erlaubnis ist nur dann zu versagen: 1. wenn gingen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme Rechtfertigen, dass die beab¬ sichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden oder dass der Nachsuchende die erforderliche Zuverlässigkeit für den Gewerbebetrieb insbesondere in sittlicher, ar¬ tistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt: 2 . wenn die zum Betriebe des Gewerbes bestimmten Räumlichkeiten wegen ihrer Beschaffenheit oder I^age den polizeilichen Anforderungen nicht genügen. Die Lande8zentra1behördcn oder die von ihnen bezeichneten höheren V e’r waltungsbehörden für ihren Bejtirk können Vorschriften über die polizeilichen Anforderungen erlassen. 3. wenn die für das Unternehmen erforderlichen Mittel nicht nachgew iesen sind, »ie Erteilung der Erlaubnis kann von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, durch welche die Forderungen der Angestellten sichergestellt werden. 4. wenn der den Verhältnissen des Gemcüulebezirks entsprechenden Anzahl von Personen die Erlaubnis bereits erteilt ist.