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Dfr Kincmatogniph — Dfissfidort. No. 3^. l in Wirk tU-r mul y.war ilraiiiatisi-lii-. Werk, aU Kühnen werk aufzufaai>en. I>er Inhalt des hieran begründeten l'rheberreehtes tiestininit sich nach § 23 des l'rheberriH-htsgesetzes tind (>nthält insl>ei>«indere das aussehlic's.sliehe Recht zur öffent¬ lichen Aufführung. Da.s Werk ist ein Geisteswerk, es stellt sich als ein durch Formgebung individualisierter Ciedankeninlialt dar. Gb lias Werk sich für den literarischen \’erkehr eignet, ob »'S verlag.<ifähig ist, ob es der Verfa,sser für den literarischen \'erkehr bestimmt hat, ist nicht entscheidend, daraus ergibt sich sofort, da.s.*^ dort, wo durch den Film niclit ein Gei.sti'swerk des Auti>rs zur Darstellung kommen soll, wie z. B. bei der kinematographischen Aidnahme eines Fest¬ zuges, einer Parade etc. selbstverständlich die Voraus- M*tzungen des § 4 Z. 2 l'rheberrechtsgesi'tzc's als nicht vorhanden anzusehen sind. Auch darauf kommt es nicht an, welch innerer lite- larischer Wert dem Werke zugemessen wenlen kann. Ver¬ möge der dem Werke eigentümlichen \'erbindung von Idee ’ind Form, vermöge des vom Autor erfundenen oder doch (ibständig zusammengestellten Stoffes, dann vermöge der Vnordnung des Bühnenvorgang<»s und der \’erbindung der largestellten Begebenheiten, wird man also an dem lite- arischen Charakter des Bühnenwerkes „Die grosse Zirkus- ittraktion" mit Grund nicht zweifeln dürfen. Dieses üühnenwerk wird nun mittels der Photographie — «eiche hier nur als technisches Mittel in Betracht 1 iminit — und durch Projizierung als Lichtlild der Wahrnehmung des Zuschauers sinnlich übi*rmitte.t, d. i. uufgeführt ”; dass die Perzeption der Gedankenaroeit des Autors auf Seiten des Zuschauers durch den Gesicht.ssinn i.nd nicht wie bei einem Bühnen werk in der gewöhnlichen Be- öcutung durch Gesicht und Gehör vor sich geht, ist ganz imentseheidend; denn einerseits wird bei einer Pantomime ' iienfalls nur das Auge des Zuschauers beschäftigt, anderer- isits ist der Kinematograph in dem Kinetophon dahin K'ian^, zur Perzeption des Werkes auch das Gehör des 1‘iiblikums in Anspruch zu nehmen. Die Art der Dar- 'i'ilung ist beim Kinematograph eine ..diamatische' . d. h. ' wird nach dem Plane des Autors eine pragmatisch z ‘sammenhängende Reihe von Handlungen, Gedanken und tö-fühlen den Zuschauern in der Weise zum Bewusstsein gebracht, das.s der Schein hervorgerufen wird, als ob die diibei beteiligten Personen vor dem Publikum selbst han¬ deln und ihren Gedanken und Gefühlen Ausdruck geben W'irdMi. Auch beim gewöhnlichen Bühnenwerke handelt es sich selbstverständlich nur um die erwähnte Scheinhervorrufimg, da ja die auf den Brettern auftretenden Personen natur- gemäss von jenen, die sie darstellen sollen, verscliieden sind, ht ihre eigenen Gefühle und Gedanken zum Ausdruck »ringen, sondern sich den Anschein geben, jene Person zu •rin, deren Darstellung erfolgen soll. Es ist weiters bedeutungslos, dass beim gewöhnlichen Bühnenwerke die Personen vor dem Zuschauer auftreten, ]rährend sie beim Film früher aufgetreten sind, um sodimn ■tt» Bilde, welches die Handlung vortäuscht, wieder ver- geführt zu werden. Was aber das angebliche Erfordernis einer Bühne im •heimischen Sinne anbelangt, so ist eine solche in Wahrheit •“ch beim Kino vorhanden, da es keinen Unterschied niiu'hen kaiui, ob eÜH- horizontak* Fläi he »xler eüie vertikale die Grundlage für die Täuschungshandlung abgibt. Im Sinne des § 6 des Urheberrechtesgesetzes gih da.-» Bühnenwerk an dem Tage als erschienen, an dem es öffent¬ lich aufgeführt wird. Die unbefugte Weitergebung des Films zum Behufe der Aufführung, die unbefugte Vorfühnmg des Films bei einer öffentliclwn Aufführung des Bühnenwerkes stellt sich somit als eine gemäss ^ 23 und 21 des l'rheberrechtsgesetzi's dem Autor ausschliesslich vorbehaltene Verfügung über das Werk selbst dar. Das Werk ist in Dänemark erscliienen. Die nach dem Gesetze de dato 26. Februar 1907 Nr. 58 RGB. erforder¬ liche Kundmachung der Gegen.seitigkeit ist durch die Publikation des Justizministermlerlasses ddo. 18. .Juli 1907, Xr. 168 RGB., im Reicl^esetzblatte erfolgt. W’ie der erste Richter feststellt« ist die Weiterbegebung und .Aufführung ohne Zustimmung des l'rhebers oder dessen Rei'htsnehmers erfolgt. Es ist also in der Tat durch den ergangenen Ausspruch über die Frage, ob die dem Ange¬ klagten zur I«ast fallende, erwiesene Tat das Vergehen nai-h § 51 des Urheberrecht8ge8etzt*s begründet, das Gesetz verletzt und unrichtig angewendet worden. Der Nichtig* keitsgrund des § 281 Z. 9a StPG. ist demnach gegeben. Der Standpunkt der Gegenausführung, es seien i&rum, weild ie Nichtigkcitsbeschwerde sich nicht auf § 281 Z. 5 St Pt), stützte, die FeststeLungen der ersten Instanz nia.ssgebend. wonach es sieh Miglich um ein photo¬ graphisches Werk handelt, ist verfeWt, weil es sich um die reine Rechtsfrage handelt, ob eine Urheberrechtsverletzung übi-rhaupt stattfand. Der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach stattzugeben, das erstinstanzliche l'rteil aufzuheben und der Angeklagte des \'ergehcns nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes im Sinne der erhobenen Anklage schuldig zu sprechen.“ Daguerre. (Zum Doppeljubiläum der Photographie.) Fünfundsiebzig Jahre sind vergangen, seit unter der Regierung de» Bürgerkönigs Louis PhiUpp von Frankreich iler IViriser Dekorationsmaler und Dioramenbesitzer Louis Jacques Mande Daguerre, eine der bedeutendsten Erfin¬ dungen des 19. Jahrhunderts machte, und der königliche Börsianer Ixtuis Philipp setzte seinen Namen unter das Diikument, das dem glücklichen Erfinder eine lebensläng¬ liche Staatspension gewährleistete. Der BürgerkiHiig durfte das aber natürlich nicht ohne Mitwirkung seiner Bürger, d. h. der Deputiertenkammer. IJieser aber musste die Bedeutung der Erfindung Daguerres auch klargelegt werden, und einer der Fürsten der W'issenschaft des 19. Jahrhunderts, Arago, unterzog sich dieser Aufgabe in einer Weise, die dem scharfen Blick dieses Gelehrten zum höchsten Ruhme ge¬ reichte. Deim alle die vielen Anwendungen, deren sich heute die Photographie erfreut, schilderte er damals in seinem Bericht an die Deputiertenkammer. Der 19. August 1839. an dem das Verfahren der Oeffentlichkeit übeigM>en werden sollte, war daher für alle Künstler und CMefarten, überhaupt für alle Gebildeten in Paris ein Tag ge^Mumtester Eiko-Woche Lebende BeriAtenlittiiiiji US de! lii- rieidieisldesBeriinerliitil-llKeijiers.