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i>er Kinematocraph — Düsseldorf. lärung! die Webbsfilms hoch gebrac it und es könnte ja sonst jeder Angestellte einer Firma die Erfolge derselben für sich ausbeuten. Für uns ist dieser nachträgliche Namenschutz unverbindlich. Wir warnen jedermann, von den Herren May und Reicher Webbsfilms zu kaufen, bevor das Gericht in dieser An¬ gelegenheit gesprochen hat, da wir unsere Rechte in jeder Weise wahren werden. Die Prozesse, die die Herren angestrengt haben, sind lediglich ein Gegenschlag gegen unsere Massnahmen, denn Herr May hatte uns erklärt, die Union-Vitascope A.-G., bei welcher sich Herr May um Anstellung beworben hatte, würde seine durch Vertragsbruch entstandene Konventional¬ strafe für ihn bezahlen, was aber diese Firma uns gegenüber ebenso abge¬ lehnt hat, wie sie es abgelehnt hat, Herrn May zu engagieren. Eine Abrechnung mit den Herren May und Reicher ist von uns niemals verweigert worden, wohl aber weitere Zahlungen. Herr Reicher hat nämlich Vorschuss und Herr May hat noch erheblich zuzuzahlen. Erst nachdem die Herren May und Reicher von uns ausgeschieden sind, haben sie als Gegenschlag Prozesse wegen der Stuart Webbsfilms gegen uns angestrengt, da wir sie gewarnt hatten, Webbsfilms herauszugeben. Jetzt geben sich diese Herren den Anschein, als seien sie infolge von Pro¬ zessen ausgeschieden, oder als hätten sie angefangen, gerichtlich vorzugehen und nicht wir. — — Zum Schluss unserer Ausführungen konstatieren wir, dass der vierte Webbsfilm, den die Herren heute offerieren, von uns bekannter Seite verfasst und an dieselben verkauft worden ist. Stfilm Gl. m. b. H