Der Kinematograph (September 1915)

Record Details:

Something wrong or inaccurate about this page? Let us Know!

Thanks for helping us continually improve the quality of the Lantern search engine for all of our users! We have millions of scanned pages, so user reports are incredibly helpful for us to identify places where we can improve and update the metadata.

Please describe the issue below, and click "Submit" to send your comments to our team! If you'd prefer, you can also send us an email to mhdl@commarts.wisc.edu with your comments.




We use Optical Character Recognition (OCR) during our scanning and processing workflow to make the content of each page searchable. You can view the automatically generated text below as well as copy and paste individual pieces of text to quote in your own work.

Text recognition is never 100% accurate. Many parts of the scanned page may not be reflected in the OCR text output, including: images, page layout, certain fonts or handwriting.

Xo. 45« Der Kinematoeraph — Düsseldorf. Erleichterungen auf dem Gebiet des Patent- und Gebraudismusterwesens während des Kriegszustandes. Von Patentanwalt Bernhard Bomborn. Berlin SW. 61. Die Wahrung der Itedcutendcn lutere-<sen der Er- finder. Patent- und (ü-brauchsmtisterliesitz r. gab Ver¬ anlagung dazu, daes auf K«*sct zgcberisohein Wege dureli den Buiulesrai und durch Verordnung«'!! de« Patentamt"* während der Kriegszeit erhebliche Krlciclncrungen geschaf¬ fen wurden. Es sind vcrschkslene 'Bekanntmachungen ile* Bundesrates und des Patentamtes erschienen, deren wicht igste Beet itnmtmgcn im folgenden angi-golten werden. \'on der Voraussetzung ausgehend, dass die Zahlung der .lahresgebühren den Besitzern von Schutzrechten während der Kriegszeit erhebliehe Schwierigkeiten machen kann.* ist es statthaft, die Patent- und (•ehrauchsmuster- gebühren stunden zu lasst*!). Stundungsauiräge sind in entsprechender Weise zu begründen, beispielsweise da- mit, dass der Inhalier des Schutzrechtes im hehle steht, • sler dass die wirtschaftlichen Verhältnisse während des Krieges ihm Schwierigkeiten für die Zahlung bieten. Stun¬ dungen werden zunächst auf die Dauer von neun Monaten vom Tage tler Fälligkeit der Jahresgebühr ab gewährt und sind innerhalb dieser neun Monate selbst dann noch nachträglich zulässig, wenn der Fälligkeitstag schon über- •chritten war, das Schutzrecht unter gewöhnlichen Um¬ stünden also schon verfallen wäre. Vor Ahla if der neun Moiu.tc ist dünn eilt weiterer Stundungsant rag bis zur Beendigung des Krieges möglieh. Das Patentamt hat bis¬ her derartige Anträge in sehr entgegenkommender Weise berücksichtigt, wenn die Begründungen ausreichten. Ist jemand durch den Kriegszustand verhindert worden, dem Patentamt gegenüber Fristen einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnai'hteil zur Folge hat, so kam. auf Antrag eine Wie¬ dereinsetzung in den vorigen Stand statt finden. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt erfolgen, in welchem die Schwierigkeiten für den Antragsteller ülicrwundcn waren. Begründende Fristgesuehe für die Hinausschiebung von Erwiderungen auf amtliche Verfügungen und des¬ gleichen werden vom Patentami in entgegenkommender Weise berücksichtigt. Durch eine Rcichsgcrichtsentschcidung ist schon fest¬ gelegt. dass der Unionsvertrag in vollem Umfange weiter gilt, das heisst die Vereinbarung zwischen den meisten Kulturstaaten, wonach die Vornahme einer Anmoldung in einem ausländischen Staate dem Anmelder in Deutsch¬ land die Priorität der früheren ausländischen Anmeldung sichert, falls er diese Anmeldung in Deutschland inner¬ halb Jahresfrist vornimmt. D.csc Bestimmung gilt auch für die feindlichen Auslandsstaalen. Es hat noch eine Aus¬ dehnung dieser Bestimmung stattgefunden, dahingehend, dass die Prioritätsfristen, soweit sie nicht vor dem 31. Juli UH 4 abgelaufen waren, bis zum Ablauf von sechs Monaten von der Beendigung des Kriegszustauiles an. längstens aller bis zum 30. Juni 1916 verlängert ist. GegenülnT Frankreich. England und Russland ist bekanntlich als Wiedervergeltung ein allgemeines Zahlungs¬ verbot erlassen. Für die Zahlung von Anmeldegebühren mul von Jahrestaxen für gewerbliche Schutzrechte sind aber Ausnahmebestimmungen getroffen, so dass solche Zahlungen vorgenommen werden können. Auch in ausländischen Staaten st in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes eine grosse Anzahl von erleichternden Bestimmungen erlassen worden, deren ein¬ gehende Behandlung zu weit führen würde. Die einschnei¬ dendsten verschärfenden Bestimmungen hat Russland er¬ lassen. indem es die seinen Feinden, also auch Deutschen, gehörenden Patente aufhob bzw. für den Staat einzog. Infolgedessen wird es für zwecklos angesehen. Verlängerungs- gebühren dorthin zu zahlen. Welche Zustände sieh nach dem Kriege ergeben werden, bleibt abzuwarten. Für Eng¬ land befürchtete inan anfangs ähnliche scharfe Massregeln. indessen beschränkt sich «lie dortige Prt.xis darauf, dem Staat oder englischen Fabrikanten auf Antrag das Hecht zuzusprechen, Schutsrechte auszunutzen, wobei dem Sehutz- inhaber Lizenzen zufallen sollen. Deutsche haben heute die Möglichkeit, in sämtlichen ausländischen Staaten, ausgenommen Russland, in ähn¬ licher Weise Patentanmeldungen vorzunehmen wie im Frieden. Die deutschen Patentanwälte bedienen sieh hier- Itei neutraler Auslandastaaten. Die deutschen Patentinhabern gewährten Erleichterun¬ gen werden vom deutschen Patentamt auch den Aus¬ ländern gewährt, deren Staaten dem Deutschen ähnliche Erleichterungen gewähren. Bisher kommen hierfür ins¬ besondere folgende Länder in Betracht: Oesterreich, Ungarn. Dänemark. Italien, Norwegen. Schweiz, Portugal. Spanien, Vereinigte Staaten von Nord¬ amerika, Belgien. Rund um die Friedridistrasse. Nun. da der Frieden wiederhergestellt ist, ktum man seine Spaziergänge „rund um die Friedrichstrasse“ wieder aufnehmen, ohne in Gefahr zu geraten, lotgeschlagen zu werden, wenn man «las Pech hat. anderer Meinung zu sein als der Tischnachbar oder der gute Freund von gestern. Die „Volksseele“ «1er Ritti>r vom Filtnhand hat nämlich ganz bedenklich gek«>cht, un«l da Ihm ergab sich das physi¬ kalische Wunder, dass sie trotz allen Kochens nicht ver- «lampfte. sondern sieh noch über den Hitzegrad des Kix-hens hinaus erwärmte und es zu sehr starken Spannungen brachte — wie im Papinschen Topf. Gottlob hat «lie ein¬ sichtige Natur dein Topf ja nun ein Ventil gegeben: den Mund, und «ler Ausgleich «les Ueberdrucks, der mit Hilfe dieses „Sprechanismus“ erfolgte, Hess einige Tage hin¬ durch an Austlauer tut«! Heftigkeit alles hinter si«-h. was j«* in tler Berliner Filmstadt «lagewesen war — und das soll gar nicht wenig sein. Doch mit eiten derselben Ge- schwindigkeit, mit der die Protestbewegung hochgekommen war, verschwand sie auch wieder, und schliesslich hat man es mit dem Friedensschluss gar so eilig gehabt, dass mau — mit oder «time Nachtglocke — einen Notar herbeigeholt un«l alles hübsch zu Protokoll gegeben hat. damit es nicht etwa wieder umgestossen werden könne. Aber an manchen Stellen ist der Ueberdruck, den die nachhaltige Erhitzung