Der Kinematograph (September 1915)

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»er Kinematograph — BMM No. 457. Professor Georg Cohn, Zürich, dem Altmeister des Kinematographenrechts, zum Gruss! Zu seinem siebzigsten Geburtstage. Am IW. September beging einer unserer bedeutendsten deutschen Rechtslehrer — speziell auf dem Gebiete des Handelsrechts l>edoute»dst — der ordentliche Professor an der Universität Zürich, l>r. Georg Cohn, seinen siebzigsten Geburtstag. Mit Recht würdigte die juristische Fachpresse lind die Tagespresse dieses Er¬ eignis durch Hervorhebung der grossen Verdienste des •lublilars um Erforschung und Fortbildung des Rechts. Aber es handelt sich hier nicht nur um eine sozusagen Familienangelegenheit der Juristen. Auch die F i 1 m- indusuie und alles was mit ihr zusamn.enhängt. hat Anlass, dieses Juristen an seinem Ehrentage zu gedenken. Denn Professor Georg Cohn war der erste R e e li t s- I e h r e r , der sich mit der Kinematographie und den vielgestaltigen Fragen «les Kinematographen¬ rechts befasst hat. Daher dürfen auch wir an diesem Jubeltage des verdienten Gelehrten nicht vorübergehen! Am 12. Juni 1909 war es, als Professor Dr. Georg Cohn in einem Vortrage vor der „Juristischen Gesellschaft“ zu Berlin, einer der hervorragendsten Korporationen der Juristen, die Aufmerksamkeit der Juristenwelt auf die komplizierten Probleme des Kinematographemechts lenkte Sein im Jahre darauf, 1910. erschienenes Werk „Kine- matographcnrecht" erweist sich noch immer als das wert¬ vollste Kompendium, das diesem Rechtsgebiete gewidmet ist. Es wäre indes sehr zu wünschen, dass der Autor dieses Werk einer Erweitert ng unterwerfe und eine neue Auflage herausbrächtc. in der dann alle die zahlreichen Fragen des öffentlichen und des privaten Kinorechts, und zumal des Kinematographenurheberrechts, ihre Eröiterung fänden. Das notwendige Material, und zwar insbesondere gerichtliche Entscheidungen, würden cli. • Interessenten¬ kreise dem gerade als juristischen Schriftsteller äusserst geschätzten Jubilar gewiss gerne zur Verfügung stellen. Ein solches Werk, in dem mal endlich alles gesammelt wäre, was für das Recht am Film, für die vom Film aus¬ gehenden Rechtsbeziehungen, kurz für das Filmrecht von Interesse ist, wäre ausserordentlich wertvoll, und um so wertvoller, als dieses Filmrecht annoch immer der Kodi¬ fikation entbehrt! Denn dass die durch die. nennen wir sie: Kinematographennovelle vom 22. Mai 1910 getätigte Einbeziehung der Kinematographie in das „Gesetz betref¬ fend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" vom 9. Januar 1907 durch Schaf¬ fung eines § 15a als eine auch nur irgendwie erschöpfende Hegelung der Materie nicht angesehen werden kann, bedarf ja erst keii.er Erörterung. Professor Cohn könnte uns ein solches Sammelwerk durch eine Weiterführung seines 1910 erschienenen Buches bescheren, das für Theorie, Praxis und zumal die künftige Gesetzgebung von gleich grosser Bedeutung wäre! — Nach wie vor bringt der Jubilar der Sache der Kine¬ matographie sein lebhaftes Interesse entgegen. Als z. B. in der zweiten Session der dreizehnten ILegislaturperiode des Deutschen Reichstages, im Winter 1913/14 das so¬ genannte „Reichskinogesetz“, die bekannte Kinonovelle z »r Gewerbeordnung durch das dort zur Einführung vor¬ geschlagene sogenannte „K onzessions- und B e - d ü r f n i s p r i n z i p“ die Interessen der Filmbranche schwer bedrohte und ich die Stimmen der namhaftesten Juristen um! Politiker, die Ansichten eines Exzellenz L&band, Exzellenz Minister Dr. von Landmann- cines Köhler, eines von Liszt, Dr. Müller- Meiningen, Pfeiffer und anderer gegen diesen Gesetzentwurf ins Treffen führen konnte, da habe ich mich natürlich auch an die Autorität auf dem Gebiete des Kinematographenrechts, an unsern heutigen Jubilar Pro¬ fessor l>r. Cohn, mit der Bitte um eine Aeusserung ge¬ wendet und von ihm eine dieses reaktionäre Bedürfnis¬ prinzip entschieden ablehnende Antwort erhalten, die sich zugleich mit anderen kinorechtlichen Fragen be¬ fasst. Diese Meinungsäusserung des Prof. Dr. Cohn will ich hier zum Abdruck bringen, und zwar um so lieber, als durch eine Umfrage des „Verbandes zur Wahrung gemein¬ samer Interessen der Kinematographie” und cIk-ii erst durch die Verhandlungen auf der Ki iegstagung des „Sehutz- verbandes“ in Dresden eine Erörterung des „Konzessions¬ und Bedürfnisprinzips“ wieder aktuell geworden ist. Pro¬ fessor I>r. Cohn schreibt mir also: „I. Ich halte eine r e i c h s gesetzliche Regelung des Kincmutographenwesens für notwendig. Das Be¬ dürfnis nach staatlicher Feststellung der Hauptregeln ist in allen Gebieten des .deutschen Reichs das nämliche; berechtigte Eigentümlichkeiten einzelner Länder bestehen auf diesem Gebiete nicht: daher ist dis Vereinheit¬ lichung der Zersplitterung des Rechts vorzuziehe.i. 2. Die Errichtung eines Ki.iematographenthca- «ers soll von eii er Genehmigung der Polizeibehörde abhängig sein. Diese Genehmigung soll jedoch nicht an den Nachweis eines Bedürfnisses gebunden werden, der, wie L a b a n d so treffend bemerkt hat. kaum mit Sicherheit zu erbringen ist und zu Missbrauchen, Protektion*- und Monopolwirt schuft usw. führt. Es soll die Konzession vielmehr nur an gewisse Voraussetzungen, wie moralische Integrität und die erforderlichen technischen Kenntnisse des Bewerbers geknüpft werden. Eine Kautionspflicht ist nur für den Fall zu statuieren, dass eine grössere Anzahl von Angestellten in dem Betriebe des Unternehmens tätig ist. — Eine Ausnahme von der Konzessionspflicht ist für die Zwecke des Schul- und Universitätsunterrichts an¬ zuerkennen. 3. Eine Film Zensur halte ich für notwendig, übrigens schon nach dem geltenden Recht in den Ländern, in denen die Theaterzensur besteht, für statthaft, wie ich dies in meinem in der „Berliner Juristischen Gesellschaft“ am 12. Juni 1909 gehaltenen Vortrage bereits ausgeführt habe. Auch hier halte ich die R e i c h s kompetenz für er¬ wünschter als die der einzelnen Bundesstaaten oder gar der Ortspolizeibehörden. Eine Reichszentrale hätte unter Zuziehung von Lehrern, Acrzten, Schrift¬ stellern und Künstlern die Approbation für das ganze Reich zu erteilen oder zu versagen." So hoffen wir denn, dass der verehrte Jubilar auch fernerhin sein lebhaftes Interesse der Sache und dem Rechte der Kinematographie bewahren und bewähren werde, und zwar zumal dann, wenn dieses „Recht" mehr einem Unrecht ähnelt! und es darum gilt, diesen» Unrechte zu wehren und dem Hechte zum Siege zu verhelfen! Ihm, dem bedeutsamen Forseher und Förderer des Filmrecht , entbieten wir an der Schwelle des biblischen Alters unse n Glückwunsch, unsern Gruss! Dr. jur. W. Friedmann.