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No. 534. 1 )fr Kinciuatograph — Düsseldorf. hafte «der völlig unterbliebene Anleitung der Darsteller «lurch den Unternehmer oder seinen Vertreter zurück zu führen sein wird, so haftet der Unternehmer (wie unten na« hzu weisen) bereits auf §§ 27s. 61 s BGB Wenn also ein I>arateller Ihm einer Fechtszene trotz «les »rdnungsniättigcn Zustandes der Waffen dureh die Ungeschicklichkeit seines <'«-genspiele« verletzt wird, so trifft «1 n Unternehmer hieriür keine Haftung; dag«*gcn haftet «! r Unternel liier, v.cnn er selbst («der «1er Spielleiter) die Stellung «'«•« Feeh temlen ungesehiekt angc* nlr.et hat. Für die erste Möglichkeit der Haftung des l’nterj eh- mers (aus einem Vertrage) ist davon auszugef.en. «las «'er Vertrag zwischen «lern Unternehmer utnl «lern Kim «larsteller als Werk «der Dienst vertrag anzusehen ist. Der Unternehmer haftet «l«*m Kim «larsteller für je«!«* eigcr.c Fahrlässigkeit, die ihm h«*i «l«*r Krfiillung seiner Verbind liehkeilen zur Last fällt (§ 276 B(iB.). Ku wichtiger Teil der Verbindlichkeiten des Unternehmers b«*stelit darin «lass er «lein Darsteller den Auffül rungsiaum zur Verfü¬ gung stellt und «lie erf« nlerliehen der. te (/.. B. Waffen) liefert. Für je«l«*s Vers«*hul<l«*ii. «las «len Unternehmer b«*i der Krfiillung ili«*s«*r \'erbin«llichkeit trifft, haftet er dem Darsteller. Hierher gehören «lie Unfälle, «lie sieh z. B ereignen «lurch Sturz iib«*r ung(*sehi<-l<t aufg«*stellte Versatz, stücke ««1er in nicht < ntnungsmäliig geachl« xsene Ver¬ senkungen. durch Einstürzen von Aufbauten «der Dek« ratiunsstücken usw. Da jed«x*h tler Unternehmer nicht selbst den Kaum für die Aufführung herrk-htet. würde sieh seiten ein Versehuhlen seinerseits feststellen lassen. Aber § 276 BGB. bestimmt, dass der Unternehmer ein Verschul- «len «l«*r Fers neu, deren er sich zur Erfüllung seiner Ver- bindlichkeiten (Gewährung des Aufführui gsraumes und der Geräte) bedient, in gleichem Umfange zu vertreten hat wie eigenes Verschulden. Hier kann sk*h der Unternehmer auch nicht damit entschuldigen, «lass er bei «!er Anstellung untl Beaufsichtigung der Personen genügende *< rgfalt beobachtet habe, sondern er haftet schlechthin für je«!es derartige \’«*rsebul«len s«*iner Angestellt«*n. v« in Spielleiter h«*rab bis zum Maschinist«*!! und Arbeiter (Reichsgericht. Zivilsachen Fd. 59, S. 22). D«*r Darsteller kann geinäli § 249 BGB. bei einer Verletzung seiner Person nach seiner Wahl möglichste YVietU-rhcrstollung des alten Zustandes dureh ärztliche Behandlung «tler «len «lazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Di«* letztere Möglichkeit wird v« r- zuziehen sein, weil «ler Darsteller dann nk*ht seine Peis« n «len \ViederherstellungsvtTsuch«*n des ersatzpflichtigen Un¬ ternehmers auszuHctzen braucht, sondern selbst Arzt und Behandlungsweise auswählen kann, ln diesen« wie auch in allen noch zu besprechenden Fällen umfasst der zu ersetzen«!«* Schaden auch den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB.), also den durensehnittlichen Verdienst des Darstellers während «ler Zeit, in «ler er infolge «les Unfalls am Auftreten verhindert ist. N«H*h weitergehcnile Rechte gewährt dem verletzten Kinodarsteller § 6fs BGB., der aus sozialen G«*- sk-htspunkten heraus verlangt, «lass die Räume oder Vor richtungcn und Gerätschaften, Maschinen und Werkzeuge, «lie «ler Unternehmer zu besi-haffen hat. so einzurichteii und «lie Dienstleistungen «lie er zu leisten hat, so zu reg -ln su»d, dass Leben uu«l Gesundheit «ler Darsteller nach Mög¬ lichkeit geschützt sind. Durch «liesc Vorschrift ist «l«*r Unternehmer z. B. auch verpflichtet, den Aufführungs¬ rau m gegen Zugluft. Ueberhitzung, Kälte. Feuchtigkeit zu schützen. Auf Grund derselben Bestimmung würde der Unternehmer haftbar s in. falls «.k* dem Künstler gestellten Kleider so unzureichend gereinigt wären, «lass eine An¬ steckung ert« Igte, «keuiij <li«* v< m Unternehmer gelieferten an 5ic Jl)eaterbcnkcr! J«*r nidjl mir $ilw* Ui**. ion&«r* HA 6«m t>i«ng< wob« für »i« IcAH« Kric<«z«UHK. mlfit j«|l »ir togenfrete B>tib«atb«il an ftit B«it)t! Bekleidungsstücke müssen «len Anforderungen der Sauber¬ keit und Gcsumlheitspflege entsprechen. Di«* B«*«leutung «l«*s § 618 li«*gt darin, dass hei Versäumung tler Fürsorge dureh den Unternehmer derselbe nach «*inz«*ln<*n V« r- schrifteu über ..unerlaubte Hamllungen" haft«*t. Nunmehr kann «!«*r Darsteller auch Ersatz der materiellen Nachteile verlangen, die «ler Unfall für seinen Erwerb < «ler sein F« rt- k< mmen gehabt hat; so kann z. B. eine Künstlerin S«*liadcn- «■rsatz h« anspruchcn für «lie ihr <lun*h «-ine V« runstaltung g«*n« mmenc Möglk*hk«*it. sich «lurch Heirat zu versorgen. Weiter ist in diesen Fällen «l«*in Darsteller eine für j«* 3 M< natc im v< raus zahlbar * Goldrente zu g«*wähivn. wenn inf« Ige V« rletzuiig «les Körjw rs ««ler «ler Gesun« heit seine Erwcrbsfähigkeit aufgeh« bei» ««ler gemindeit wird, ««ler wenn sieh dadurch seine B<-«lürfniss«* vermehren; aus wich¬ tigen Gründen kann «ler verletzte Künstler statt «ler Rente eine Kapitalabfimlung verlangen. Hierbei ist zu hea«*hU*n. «lass «*ft für «len Bühnenkünstler schon «ine verltältuisinälkig leichte Körpervi-rletzung (z. B. durch einen Beinbruch herv« igerufene unbedeutende Verkürzung eine Beim s) völligen Verlust der Erwerbsfähigkeit in seinem erlernt«*!! B« rufe bedeutet. Mai n kann sk*h wohl einen schwerfällig gehenden Arvt « der Richter v« rst«*ll *n. ah« r keinen hink«*nden Loiifiigrin' Im Falle «les T* «les «les l>arst«*!l«*rs umfasst «!**r zu leistende Schadenersatz auch «li«* Bccrtiigungsk« sten; di« R<*nte gehülltt dann denjenigen, «lie in d« m Getöteten ihren Ernährer verloren haben. Die weitestgehenden Ansprüclu* stehen dem l)arstell«T zu. wenn «ler Unternehmer, wie es meistens b«*i ein«*m Kin* unglüek «ler Fall sein wird, eine unerlaubte Handlung be¬ gangen hat. «I. h. wenn «ler Untemehm«*r vorsätzlich oder fahrlässig das Leb«*ii. den KörjH*r ««h*r «lie Gesundh«*it <'.*> Darstellers wklerreehtlieh verletzt « der wenn er ge«, n ein «len Schutz «les Darstellers bezweckendes Gesetz (z B. § 618 BGB.) verst« ssen hat. Hier hat nämlich der Da« stelli*r ausser sämtlichen sehen besproeheuen Rechten noch «len Anspruch auf eine angemessene Kntsc*hä«ligung in Gehl auch wegen «les Schadens. «l«*r nicht Yermögensschtulen ist er kann z. B. S«*hin<*rzcnsg<*lfl verlangen. Stellt 'ich insofern alst» «ler Darsteller am besten, wenn er «len Unternehmer wegen der unerlaubten Handlung in Anspruch nimmt, so ist es andererseits in allen Fällen, in denen nicht «l«*r Unternehmer selbst, sondern einer seiner Angestellten «len Schaden v«*rursaeht hat. praktisch«*!* für «len Darsteller, wegen «ler Vertragsverletzung zu klagen. B«*i den uner lauhten Handlungen ist nämlich der Unternehmer für d«*u «lurch einen Angestellten dem Darsteller zugefügten Schaden nicht verantwortlich, wenn er mu-hw« ist. dass er bei der Auswahl <U*n Angestellten und, sofern er Vorrichtungen und Gerätschaften zu beschaffen «ule** «lie Ausführung «ler Verrichtung zu leiten hatte, bei der Beschaffung < <!«*r «l«-r Leitung «lie im Verkehr ertenlerlkhc Sorgfalt hss buchtet hat, o«lcr dass tler Schaden auch bei Anwendung dieser Sorg fall entstanden sein würde (§ 83! BGB). Da «li«*s«*r Nach weis «lern Unternehmer nicht s lten gelingen wir«!, wäh¬ rend der Unternehmer, aus dem Vertrage in Anspruch genommen, mit di«*ser Entschuldigung nicht gehört winl. ist cs also bei einem derartigen Sachverhalt ratsam für «len verletzten Darsteller, nur den Schadenersatzanspruch aus dem Vertrage geltend zu machen. Für den immerhin «lenkbaren Fall, «lass durch ein seinen eigenen Instinkten folgendes Tier bei der Kinoauf¬ führung ein Darsteller getötet oder sein Körper od«r sein«* Gesundheit verletzt wird, ist zu beachten, «lass der Unter¬ nehmer, falls er der Tierhalter ist. verpflichtet ist. dem verletzten Darsteller «len daraus entstandenen S«*haden zu ersetzen. Auch hier steht «lern Unternehmer «ler Ent lastungsbeweis hinreichender Aufsicht frei (§ 833 BGB.). V« n «ler grössten Bed«*utung für j«den N<*hadenersatz- anspruch des Darstellers ist § 254 BGB., der nicht nur für