Der Kinematograph (April 1917)

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No. *8« Der Kinematograph — Düsseldorf. So ist auch kürzlich in einem Verjage. dessen Firma wir nicht der Allgemeinheit preisgeben wollen, ein Roman -ein neuer Kitten - und D i r n e n - R <» m n n (!) ..Kinoste r n“ erschienen. lk*r Verleger, der ja bekannt¬ lich immer am Itesten weiss. was dem Volke not tut und was «lein Volksempfinden entspricht, iribt zu dem Inhalt dieses Buches, das er bescheiden als c en grössten Schlager aller Zeiten bezeichnet, folgende <k leitworte: CI - die . 01 ! der Leinwand Tause ule in rasendes Ent zücken versetzt, entkleidet sieh hinter der Leinwand ihres Königinncntums und zeigt »ich als nackte 1 >irne in ihrer selbstverständlichen Liederlichkeit. Zolas Nana ist ihre Schwester. Aber sie ist noch viel verdorbener. Das Buch löst ein Rätsel, dessen Unbegreiflichkeit der Dichter «Ins ist er! bis in seii.t geheimsten Tiefen entfasert. Nach dem Lesen dieser Ankündigung hielt ich es für eine nicht auszufüllende Lücke meiner moderner Literatur - kennt nisse. wenn ich nun nicht auch schnellstens das Werk selbst nach des Verlegers Ansicht ein Milli' neu Artikel! mit den Schilderungen der nackten Dirne und den geheimsten Tiefen lesen würde. Zu meiner Entschuldigung möchte ich jedoch vorausschickeu. «lass mich nicht «ler verlegerische stark erotische Hinweis zur Erlangung «les billigen Millionen-Artikels anspornte, sondern vor allem der Umstand, dass der Verleger den deutschen Kinematographcntheaterbesitzern diesen ..Kehla- ger" als lohnendes Verkaufswerk in ihren Betrieben durch «lie Angestellten an das Kinotheaterpublikum anbot. Ich kann mir nicht denken, dass auch nur ein einziger Licht- spieltheaterleiter auf die marktschreierische Anpreisung «les Di men-Roman-Verleger» eingegangen ist. ..Der Schlager“ <l«“s Verlegers ist ein Schlager ins Gesicht der gesamten Filmniflustrie. Man kann sich nur wundem, «lass «lie meist so gestrenge Zensur, die doch sonst «lie Verrohung des V«'Ikes und «lie drohende Verderbtheit «ler Jugend mit wachsamen Augen behütet, diesen I)i men-Roman hat passieren hissen. Denn in «ler Tat weist das 12« Seiten starke Werk" keine andere ..Handlung“ auf. als «lass eine Dime durch Zufall zürn Filmen kommt, dann eine Zeit hindurch trotz «ler ..Fürsorge“ eines ,.l»cdeutenden“ Film¬ regisseurs" weiter für Geld und grobe Worte buhlt und schliesslich wieder nur in der Ausübung als Freuden¬ mädchen «las höhere und wahrscheinlich lohnendere Ziel ihre* Eitlen- und Strassenwarulels erblickt. Der Film¬ regisseur ist natürlich ein Geniesser, er hat für den ,,un- gestörten" Schlaf, für «iie Stunden «ler Einsamkeit sein „separates" Schlafzimmer. zu ..amlcite" Zeiten aber eine vulgäre, jedenfalls zweck massigere Lagerstätte in ein und derselben Wohnung, die auch sonst mit grösstem Raffi nement eingerichtet ist, da allabendlich Literatur un«l Kunst sieh bei ihm ein Stelldichein geben, und bei Erscheinen jedes von ihm inszenierten Films grosse Kostümfeste und ähnliche Lustbarkeiten für St» bis !H> Personen statt - finden. Soweit es sieh nicht um «las Treiben «ler Dime handelt. finden sich noch mancherlei Unmöglichkeiten aus dem Betriebe der Filmindustrie und des täglichen Lebens in «lern Buche, da», wie der Verleger behauptet, ein Rät»el löst in Wirkli« hkeit aber löst es nur ein Bedauern aus über «len Tiefstand der deutschen Literatur in einer Zeit die eigentlich zur Schöpfung ganz amlerer, die Volksseel« fesselnder Werke anreizen sollte. Es «larf wohl als selbstverständlich gelten, «lass diesem ..Kinostern" alle Türen «ler Branche verschlossen bleiben j Wir möchten aber auch flagegen Protest erheben, dass *ür «lie Filmdsrstellung «lie Damen der Strasse Verwendung finden. Wissentlich auf keinen Fall, denn hiergegen würden auch die Berufs-Filmkünstler Ein wände erheben und «liesc an geeigneter Stelle mit Nachdruck vertreten. Bei solch frostiger Aufnahme wird die nackte Dirn e wohl bald in «lie geheimsten Tiefen versinken. Da gehört sie auch Ion! Die Steuerpflicht der Hilfsdienstpflichtigen. Von unserem juristischen Mitarbeiter. Durch den Einzug «ler Hilfsdicnstpflichtigeu zum vaterländischen Hilfsdienst entstehen «len Betroffenen auf «len an sich sehr verschlungenen Pfaden «ler Besteuerung neu«* Probleme, weshalb es Zweck «ler nachstehenden Aus¬ führungen sein soll, sie in volkstümlicher Auffassungsart zu lösen. •Schon vor «lern Einzuge entsteht für den Hilfsdienst pflichtigen «lie Frage: wie verhält es sieh künftig mit meiner Besteuerung zur Einkommensteuer aus «ler Entlohnung «ler neuen Beschäftigung. Gehöre ich jetzt nicht auch zum aktiven Heer und ist meine Besteuerung in Hinblick hierauf ül»erhaupt nicht ausgeschlossen ? Grundlegend für die Frage der Steuerpflicht ist § 4« des Reichs-Militär- < Gesetzes in Verbindung mit Ziffer 3 «les § 5 des Einkommen- Steucr-Gesetzes und § 2 des Gesetzes über «len vater ländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 191«. Ziffer 3 § 5 «les Ein.-Steuer-Ges. führt aus: „Von «ler Besteuerung sind ausgeschlossen: «las Miiitäreinkommen «ler Personen des Unteroffizier- un«l Gemeinenstandes und derjenigen Offiziere, «lie das im Etat für Unteroffiziere oder Gemeine ausgeworfene Diensteinkommen beziehen, sowie währen«! der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegs¬ formation befindlichen Teile des Heeres oder der Marine «las Miiitäreinkommen aller Angehörigen «les aktiven Heeres untl der Marine. Hiernach würde es sieh fragen: was sind Angehörige «les aktiven Heeres und der Marine? Darauf gibt § 38 des H.-Militär-Gesetzes folgende Antwort: Zum aktiven Heere gehören: A. I bis 3 «lie Militär personell des Friedensstantles usw., B. I. «iie aus dem Be- urlaiibtenstande zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte. Militärbeamten und Mannschaften vom Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf «les Tages der Wieder- entlassung, 2 . alle in Kriegszeit zum Heerestlienst. auf¬ gebotenen o«ler freiwillig eingetretene 11 Offiziere, Aerzte. Militärbeamteu und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorie gehören, zu welchen sie ein- berufen sind oder vom Zeitpunkt des freiwilligen Eintritt» bis zum Abläufe ihrer Entlassung; (’. die Zivilbeamten der Militärverwaltung vom Tage ihrer Entlassung aus dem Dienste. •Schliesslich bestimmt § 2 des vaterländischen Hilfs¬ dienstgesetzes: ..Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, «lie bei Behörden, behördlichen Ein richtungen, in «ler Kriegsindustrie, in der Land- und Forst- wirtschaft. in «ler Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art otier sonstigen Berufen «ader Betrieben, die für Zwecke «ler Kriegsfiibrung «>der Volk» Versorgung unmittelbar ««ler mittelbar Bedeutung haben.