Der Kinematograph (January 1918)

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Dw Ermrrmtojn aph — Düswldorf No ST4 Herabsetzung der Miete aus Anlass des Krieges. Von einem praktischen Juristen Das Reichsgericht hat vor kurzem ein Urteil über die bisher noch lucht geklärte Frage erlassen, ob der Pächter einer Wirtschaft berechtigt ist, die Minderung des Pacht¬ zinses zu verlangen, wenn ein aus Anlass des Krieges er¬ lassenes, den Pachtgegenstand selbst lietreffendcs Verbot ihm dii Möglichkeit nimmt, die vertragsmässige Benutzung zu gewähren !>ie Ents' heidungsgründc des Reichsgerichts sind für die Allgemeinheit interessant, da ja ähnliche Fälle in den Großstädten Deutschlands vor liegen und nicht nur das Gastwirts- sondern aueh andere Gewerbe von ähnlichen Maßnahmen der Militärbehörde betroffen worden sind. Aus dem Tatbestand des Falles sei folgendes mit- •/eteilt : Infolge des allgemein erlassenen Tanz verbot cs Itcansp! lichte der Kläger, der Pächter einer Wirtschaft, vom Beklagten seinem Vormieter, die Minderung des Mietzinses von (>7no Mk. auf 2500 .Mk. vierteljährlich seit 10. August 1914, dem Tuge des erlassenen Vcsbotes, und zwar so lange, bis dieses wieder aufgehoben wird. Das laindgeriebt und das Kammorgcrieht haben den Kläger mit seinem Begehren abgewiesen, das Reichsgericht aber der Feststellungsklage stattgegeben. Es heisst hietbei in dem Urteil des III Ziv. Sen. 145/15: Zur Begründung ihres Anspruches auf Minderung de¬ in diesem Pachtverträge vereinbarten Pachtzinses halren die Kläger behauptet und unter Beweis gestellt. das in den Pächtr&umen betriebene (h-schäft Iml»e vorwiegend aul dem Tanzbetriebe beruht : dieser sei die eigentliche Ein¬ nahmequelle gewesen. Die Richtigkeit dieser Behaup¬ tungen ist für den Rechtszug der Revision zu unterstellen, da der Vorderrichter keine gegenteilige» Feststellung ge¬ troffen hat. Bildete der Tanzhetricb die eigentliche Quelle des Erwerbes ans der Gast Wirtschaft des Beklagten zur Zeit des Vertragsschlusses, so ist der MinderiiogNtnspruch der Kläger gerechtfertigt Allerdings ist in dem Vertrag eine Gewährleistung für die fernere Zulässigkeit der Ver¬ anstaltung öffentlicher Tänze nicht übernommen. l>et Anspruch --teilt sieh aber auf Grund der gesetzlichen Be- stimmungen der §§ 581, 537 des Bürgerlichen Gesetzbuches als begi ündet dar. Dieses Gesetz geht nach flcnMot iven 2, 424 davon aus. dass der Verpächter vermöge der ihm obliegenden Vorpflicht ung, dem Pächter den Fruchtgenuss des Pacht- gegenständes zu gewähren und er selbst die Gefahr sotehei Unglücksfälle zu t ragen hat. welche den Pachtgegenstand selbst treffend, überhaupt die Möglichkeit der Frucht- Ziehung uusschliessen oder beeinträchtigen. Nach dieser in der Reehtslehre geltenden Auffassung i-t in den* ge gegebenen Falle der Zufall von dem Verpächter zu tragen Denn er trifft nicht die Früchte oder deren Entstehung sondern den Pachtgegenstand seihst und beeinträchtigt die Möglichkeit der Fruchtziehuig. Ebenso wie bei einem Mietvertrag ein polizeiliches Verbot, das die Benutzung der Mietsache zu dein vertiagsmässigeu Gebrauche ver hindert, den Mieter von der Zahlung des Mietzinses gemäss § 537 befreit, wemi es sieh bei dem Vesbot um irgend¬ welche Beziehungen (z. B. die örtliche Lage) der Miets- saehe handelt, so berechtigt bei einem Pachtvertrag ein polizeiliches Verbot den Pächter zur Verweigerung odet Minderung des Pachtzinses, wenn es den Pachtgegen*tan<! selb»l trifft und ihm die Möglichkeit nimmt, die Vertrags mässigen Nutzungen zu gewähren Das ist hier nach den Vorbringen der Kläger «ler Fall. Danach hatten in dei verpachteten Raunen, die zum Tanzbetrieb eingerichtet waren, viele Jahre hindurch wöchentlich öfters öffentlicb«- Tänzc stattgefunden. Die verschiedenen Inhaber der Wirtschaft hatten also die behördliche Erlaubnis zur Ver anstaltung öffentlicher Tanzlust l-arkeiten in diesem weiten Umfang erhalten und nur oder fast nur durch diese ihre Einkünfte bezogen. Dadurch hatten die Wirtschaftsräum«- die besondere Eigenschaft einer Tanzwirtschaft «halten Beide 1 erträgst eile wussten, dass der Tanzhetricb die Quell«- des Erwerbes für den Pächter bisher gebildet hatte und eine andere Art der Verwertung kam nach dem Partei voibringen zur Zeit des Abschlusses des Vertrag»» nicht in Betracht. Die infolge des Tanzbetriebes zu erzielenden Einnahmen bildeten demnach neben »len geringen sonstigen Einkünften aus den Wirtschaftsbetriebe die X*jtzungen die den Pächtern nach den Vertrage Zufällen sollten Dieser Fruchtgenuss wurde durch das Veibot öffentlicher Tänze für dessen Dauer aus e ; nem nicht in der Person der Pächter liegenden Grunde unmöglich. Das Verbot betraf den Pacht gegenständ selbst, die zum Tanzbetrieb ein¬ gerichteten und ihm seit langen Jahren dienenden Räume sie wurden dadurch der Eigenschaft einer Tanzwirtschaft beraubt und so mit einem die Tauglichkeit zu der vertrugs- icässigen Nutzung mindernden Fehler behaftet, so das- die Vorschrift des $ 537 gemäss $ 581 Ab«. 2 entsprechend anwendbar ist. Dr. R. -ss. Berlin. Anschliessend an unsere Mitteilung betreffend ,,25-M lllionen - Gründung“ sind folgende Tatsachen zu reglstrien. Oie neue Gesellschatt firmiert „Universum-Film-Aktien- Gesellschatt“ (Uta). Oie Geschäftsräume befinden sich vorläufig Unter den Linden 56. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus folgenden Herren: Emil Georg v. Staust, Direktor der Deutschen Bank, Vorsitzender; Landrat a. 0. Geriach, von der Fürst v. Donners- marek sehen Generaldirektion und Dr. Robert Bosch als stellvertretende Vorsitzende; Fürst Guidotto v. Donnersmarck; Herbert M. Gut- etann, Direktor der Dresdener Bank; Kommerzienrat Mas v. Wasser¬ mann, Berlin; Kommerzienrat Paul Mamroth Allgemeine Elektri- »itäts-Gesellschaft; Geheimer Kommerzienrat Hermann Frenkel *• Fa. Jacquier & Securius; Geheimer Oberregierungsrat Dr. Cuno *on der Hamburg-Amarika-Lini«; Geheimer Oberregierungtrat Stimming vom Norddeutschen Lloyd; Bankier Jakob Goldschmidt; Konsul 8. Mars von der Carl Lindström Aktien-Geseiltchatt; Carl Bratz vom Krlegsautschuss des Deutschen Jute-Grosshandels; Johannes Klthl, stellvertretender Direktor der Deutschen Bank. 0«n Vorstand der Gesellschaft bilden die Herren Mas Straus und d »r von dem Autslchtsrat Delegierte Carl Brats. Dem Vorstand "ird ein technischer Betrat angegliedert, dem prominente Personen der Filmindustrie angehbren, und zwar für mechanisch-technische Fragen Herr Direktor Oskar Messter, (Mesiter-Film-Gesetlschaft) für Theater und Inszenierung Herr Direktor Paul Davidsohn (Pro jektions-A.-G. Union), tür das Theater- und Verleihgeschitt Herr Direktor D. Oliver (Nordische und Oliver-Gesellschaft). Gleich¬ zeitig hat sich in Wien ein neuer Konzern gegründet, dem die Sascha- Films und die Firma Philipp & Pressburger angehören. Das Kapital der Gesellschaft beträgt 8 Millionen Kronen. Direktor Lee Mandl ist Direktor des neuen Unternehmens. Die Vorverhandlungen eines weiteren Konzerns Berliner Firmen haben sich noch nicht zu einem greifbaren Resultat verdichtet. Die Handelskammer liut dem „Verlmnd zur Währung gemeinsamer Interessen der Kiuemutographi«- und verwandter Branchen" di«- Mitteilung zug« heil lassen, «lass der Kommission* bericht an die Kriegsamtsstell«- weitvrg«*gebcn ist und dass der Branche weitere Beschränkungen nunmehr erspart bleiben dürften. Voraussetzung ist. «laaa tlie freiwillig heeehlossenen MaUrcgeln zur Lichterspam i* sofort in Kraft treten. Ks sind dtea: 1. Die Atelier» sollen nur in der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenaufgang bis ein« - halbe Stunde vor Sonnenuntergang benutzt werden, da jede» Arbeiten nach Sonnenuntergang «len fünffachen Strom verbrauch erfordert. 2. Die kaufmännischen Bureaus »ollen um 5 Uhr geschlossen werden. Der Verbandstag des „Verbände» zur Wahrung gemein -simcr Tutorcaocn der Kincmatographi- und verwandter Branchen