Der Kinematograph (March 1918)

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Der EanenoAtogTaph — DSseeldorf. No. S *4 Bedürfnisfrage im alten Sinne und für die Versagung der Konzession an juristische Personen aussprechen, denn die Bedürfnisfrage und die Schaffung der Kon¬ zession an juristische Personen sind Programm¬ punkte in den Bestrebungen der Organisationen de-- Theaters und Varietes, denen die Regierung schon sympathisch gegenüber getreten ist. Den Erfolg wer¬ den sich diese Organisationen durch einige Kine- matographen-Theaterbesltzer-Vereine kaum aus der Hand nehmen lassen wollen. Der Verband zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Kinemato¬ graphie kann also, wenn er es will, recht starke Bun¬ desgenossen haben, um da.'? für gut und richtig Er¬ kannte durchzuführen, auch gegen die Stimmen eini¬ ger Theaterbesitzer-Vereine. Er wird hoffentlich die Unterstützung suchen, und damit verhindern, dass wir immer mehr davon abkommen. uns der 1869 glücklich geschaffenen Gewerbefreiheit erfreuen zu dürfen. Und die Unterstützung wird ihm gern gewährt wer¬ den. weil da starke gemeinsame Interessen vorliegen. VI. Die Arbeitnehnierorganisationen des Bühnenge¬ werbes haben ein starkes Interesse daran, dass das Reichstheatergesetz einmal, und zwar bald, kommt. Die Arbeitgeberorganisationen stehen dem Wunsche der Arbeitnehmerorganisationen in diesem Punkte nicht mehr ablehnend gegenüber. Man kann sagen: Beide Teile wollen das Reichstheate-gesetz. Wenn auch zuzugeben ist. dass der Wille auf den beiden Seiten verschieden stark ist und sich äussert. In den Beratungen, die im Jahre 1913 im Reichs¬ amt des Innern über die Schaffung eines Reichs¬ theatergesetzes stattfanden, legte die Regierung uns als Grundlage für die Erörterungen den ..Erstcu amt¬ lichen Entwurf zum Rcichstlieatergesetz“ vor . Dieser Entwurf enthielt zwei Entwürfe: nämlich: „Unverbindliche Grundzöge für eine gesetzliche Rege¬ lung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse der Bühnen-Untemehmen und ähnlicher Veranstaltun¬ gen.“ Und ferner: „Unverbindliche Grundzüge für eine gesetzliche Regelung der privatrechtlichen Verhältnisse der Bühnen-Ünternehmen und ähn¬ lichen Veranstaltungen.“ Ueber beide Entwürfe wurde eingehend debattiert. Denkschriften wurden eingereicht. Und Nachträge. In der beteiligten Presse wurden Einzelheiten, die der Regelung zugeführt werden sollten, besonders und gründlich behandelt. Dann trat Ruhe ein. Man hoffte, dass die Fragen in Fluss gekommen sind, und dass die Regierung, sobald als angängig, einen Entwurf beim Reichstage einbringen würde. Dieser Hess aber auf sich warten. Die Arbeit¬ nehmer-Organisationen warteten mit besonderer Unge¬ duld. Am 6. März 1914 ist dem Reichstage von der Re¬ gierung ein ..Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aen- derunfiT der §§ .33. 33a. 33b. 36, 40. 42a 45, 49, 147, 148 der Gewerbeordnung“ zugegangen. Man war darüber in den Arbeitnehmer-Organi¬ sationen de.s Bühnengewerbes durchaus nicht erbaut. In dem Entwürfe vom 6. März 1914 waren zum Teil die Paragraphen enthalten, die in den „Unver¬ bindlichen Grundzügen für eine gesetzliche Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse der Bühnen-Unternehmen und ähnlichen Veranstaltimgen“ enthalten waren. Warum die Sonderregelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse. — so fragte man sich. Warum wurde nicht das Theater¬ gesetz eingebracht? Warum war von der gesetzlichen Regelung der privatrechtlichen Verhältnisse keine Rede? Wer hat das grosse Interesse an der beschleunigten Regelung der öffentlich-recht¬ lichen Verhältnisee der Bühnen-Untemehmen und ähnlichen Veranstaltungen? Die Fragen wurden damals eifrigst behandelt. Die Regierung erklärte in dei Begründung de? Entwurf? vom 5. März 1914, dass die privatrechtlichen Verhältnisse noch nicht regelungsreif, das.s sie noch „in Vorbereitung“ seien. Der Vorsitzende der Artisten-Logc Max Berol-Konorah schrieb damals: „Da dem Reichstage aber auch nicht zugeniutet zu werden braucht, sich mit einer halben Sache zu befassen, so wäre es durchaus zweckmäßig, wenn er die Beratung der jetzigen Vorlage solange hinausschiebt, oder sie nach der ersten Lesung solange in der Kommission be ratet, bis die Regierung Zeit gefunden hat, auch den übrigen Teil des Rcichstheatergesetzes fertigzu.stellen. Eilen die privatrechtlicheu Verhältnisse, die Rege lang der Vertragsbestimmungen zwi-chen den Büh nenunternehmern und ihren Angestellten nicht, so eilen die Polizei- und Konze.^sionsbestimmungen eben falls nicht. Und die Regelung der öffentlich-recht¬ lichen Verhältni-sse der Väriötes, Cabarets usw. kann gut und gern solange warten, bis die privat rechtlichen Verhältnis.se geregelt werder u'id auch solange, bi? die tranze Materie des Reich.>-theater£resetzes geregelt wil d. Wir sehen gar keinea besonderen Vorzug und noch wenigei- eine Ehre darin, dass das Vari4tö jetzt, bei Recelung der Schankwirt^chaft^konzessionen und des Handels mit geistigen Getränken, des Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus und d-:r Animierkneipen und Bouillonkeller mitgeregelt werden soll. Wir war ten gern noch solange, bis e.s gilt, die Verhältnisse der Bühnen durch ein Tlieatc.-gesetz zu regeln. Und an der blossen Regelung der Konzessions frage - d. h. nur dieser und nichts weiter kann uns überhaupt nichts liegen. Uns interessiert vor allem die Frage: ..Wo bleibt ds.*- Reichstheatergesetz?“ Diese .\eusserung trifft den Kern. Keinem Teil de.s Bühn’ngewerbes konnte daran liegen, dass ledig lieh die Rechte der Polizei geregelt und erweitert würden. Das Wichtige war nicht diese Regelung, sondern war die Regelung des gesamten Komplexes von Fragen des Theaterrechte. Man beschäftigte sich mit dem Entwürfe vom 5. März 1911. in dem die Konze«sionieruncr des Kino theaters ebenfalls vorgesehen war Ich führte damal.s folgendes aus: ..Die Bedürfnisfrage ist im§3Sa trotz aller Bitten nicht verschwunden. Die Kon Zessionsbehörde hat weiterhin das Recht. Konzessionen zu versagen, wenn der den Verhältnissen des Bezirk."^ entsprechenden Anzahl von Personen die Erlaubni.- bereits erteilt ist. Wir waren dauernd bei allen Be ratungen der Meinung, dass die Bedürfnisfrage fallen müsse, weil die Polizeibehörden gar nicht in der Lag*- .sind, da.s Pedörfnis nach Unterhaltung feststellen zu können und da die Entscheidungen ganz willkürlich»' seien. Da.s wird auch in der Begründung nicht abge lehnt. Es heisst in der Begründung: „Wenn auch die Entscheidung der Bedürfnisfrag-: in gros.sen Städten mit erheblichen Schwierigkeite, verbunden ist und zu Willkürlichkeiten föh ren kann, so sind diese Schwierigkeiten, wie da- Beispiel vieler gro-sser Städte zeigt, doch zu übei winden. Sowohl vom Gesichtspunkt der allgemeinen G«' sundheits- »md Sittlichkeit8interes.sen. die eine Ein Schränkung der Zahl der Wirtschaften und jedenfall eine Hemmung ihrer weiteren Vermehrung dringend wünschenswert «»rscheinen lassen, als auch im Tntei - esse einer gedeihlichen Entwickelung des Gasi_ Jnd Schankwirtschaftsbetriebe.? muss der zur Entscheidung