Der Kinematograph (March 1918)

Record Details:

Something wrong or inaccurate about this page? Let us Know!

Thanks for helping us continually improve the quality of the Lantern search engine for all of our users! We have millions of scanned pages, so user reports are incredibly helpful for us to identify places where we can improve and update the metadata.

Please describe the issue below, and click "Submit" to send your comments to our team! If you'd prefer, you can also send us an email to mhdl@commarts.wisc.edu with your comments.




We use Optical Character Recognition (OCR) during our scanning and processing workflow to make the content of each page searchable. You can view the automatically generated text below as well as copy and paste individual pieces of text to quote in your own work.

Text recognition is never 100% accurate. Many parts of the scanned page may not be reflected in the OCR text output, including: images, page layout, certain fonts or handwriting.

No. SS4 Der KJnematograph — Döaseldorf. über die Erlaubuis berufenen Behörde d:e Möglichkeit gegeben werden, nach freiem Ermesse.i die Errich tung von Wirtschaften, für die ein Bedürfnis nicht vorhanden ist. zu verhindern. Mit der Ei iführuug des allgemeinen Bedürfnisnachweises haber sich viele Interessentenverbände, insbesondere aiuli der Bund deutscher Gastwirte, einverstanden erklärt." Diese Zeilen beziehen sich auf Gast- und Schank- wirtschaften. Dass die, die die Konze.s8i >n haben, für Beibehaltung einer Bedürfnisfrage .sind, ist klar. Standpunkt; heati jjossidentes. Man mag auch noch ahzirkcln können, wieviel Gastwirtschaften notwendig sind. Nach welchem Maßstabe wird aber festge stellt. wieviel Unterhaltungslo¬ kal e e i n B e d ü r f n i s 8 i 11 d ? Für die Behörden ist entscheidend, wieviel Konzessionen aus § 33a ausgegeben sind. Es kann einmal der Fall sein, dass 111 einer Stadt ein Eispalast und 4 Cabarets .sind; jemand wünscht ein Varietö zu errichter. Er kann e.« nicht, weil nach der .Meinung der Polizei eine genügende .\nzuhl von Konzessionen aus S 33a bereits vergebe n sind. Dass die Regiening .selbst anerkennt, dass die Ent Scheidung über die Bedürfnisfrage zu Willkürlich- k eiten führen kann, ist ein Eingeständnis. d.Ts zu denken gibt, insbesondere, wenn man an einen Prozess der letzten Zeit denkt. Die Polizei kann ebensowenig wie irgend jemand sonst ein bedürfins feststellen. Sie sollte sich auch nicht mit solchen Dingen den Kopf /.eibrechen, sondern sollte die Entscheidung d i e .s e r F r a g e r u li i g d e in U n t e •• n e h in e r ü b e r I a 8 s e n , der sein Geld, was in .a n ihm a n v e r trii it, zu Markte trägt." Konorah schrieb folgendes: „Keineswegs können wir uns mit der trotz unseres Einspruches noch immer vorgesehenen Beibehaltung der Bedürfnisfrage einver¬ standen erklären, wenigstens nicht für V’^arietös, Cir¬ cusse und ähnliehe einwandfreie Unternehmungen. Die Bedürfnisfrage wurde vor 30 Jahren, als es noch keine Varietes gab, in den § 33a eingefügt, „um dem Unwesen der sittengefährdenden Tingeltangel entge¬ genzutreten." So hiess es ausdrücklich damals in der Begründung. Angewendet wurde sie aber, und zwar sehr oft, in reinster Polizeiwillkür unterschiedslos auch auf keiueswegs sitteiigefährdende. sondern völlig einwandfreie Betriebe. Die Bedürfnisfrage des §33a ebenso wie des S 57 Ziffer 5 und § 60 Abs. 3 (Wan¬ dergewerbe) und ihre Handhabung durch die Behörden ist stets eine Quelle polizeilicher Willkür gewesen. Wir haben .sie .stet.s als ein „Polizeiverbot mit Erlaub- lüsvorbehalt“ bezeichnet. Selbst die Regierung scheint <lie behördlichen Willkurlichkeiten nicht in Abrede .stellen zu können, denn es heisst heute auf Seite 10 der Begründung; ..Wenn auch die Entscheidung der Bedürfnis frage in gros.seii Städten mi‘ erheblichen Schwierig keiten verbünd« n ist und zu Willkürlichkeiten führen kann, .so .sind diese Schwierigkeiten . . . doch zu überwinden." Es muss gewiss manches faul sein mit der Be durfnisfrage. wenn unsere Regierung schon so viel zugibt: es muss manche Willkür nachgewiesen .sein, wenn sie .-ichon die .Möglichkeit behördlicher Willkür eingesteht. Freilich, die Schwierigkeiten können überwunden werden; dazu fehlt aber vielfach den Poli zeibehörden in manchen Städten das nötige Wohl wollen und, fast muss man es manchmal aiinehmen, der gute Wille: in manchen Fällen, namentlich in der Provinz, mangelt anscheinend auch das richtige Verständnis für die wirklichen Bedürfnisse. Wir halben bei der Regierung für Abschaffung der Bedürf- uisfrage plaidiert, leider vergeblich. Wir werden un¬ sere Argumente beim Reichstage wiederholen. Hoffen wir, mit mehr Erfolg. Das alles ist seit damals nicht um ein Haar auders geworden. Es gilt heute wie damals. Wir wissen, was wir im Variete mit der Bedürfnisfrage durehzumachen hatten und haben. Jetzt will man mit dieser „Bedürfnisfrage" auch die Kinotheater be glücken. Fabrikanten, Verleiher und ein Teil der Theaterbesitzer wehren sich dagegen. In diesem Kampfe wird man die Vanetekreiso als Bundesgc nossen haben. Wiederum zitiere ich. »as Konorah damals ausführte: „Denn in der Verwaltungspraxi.s ist die Bedüif nisfrage nie etwas anderes gewesen, als ein Polizei - verbot mit Genehmigungsvurbeh ilt. Grund sätzlich steht die Behörde stets auf dem Standpunkte, dass derartige, vom Bedürfnis abhängige Betriebe zu untersagen sind; sie behält sich nur vor. die.ses prinzipielle Verbot von Zeit zu Zeit zugun.sten die ses oder jenes Gesuchstellers aufzuhebeii. Natürlieli hält die Regierung an solchen Polizeibefugnissen, die sie hinsichtlich der Varietes nur auf Grund der für Tingeltangel ge.^chaffenen Vorschriften und auf dem Buchstaben des Gesetzes fussend. im Laufe der Jahre usurpiert hat. recht zähe fest .Vber Sach«- des Reichstages .sollte es sein, den Entwurf ent sprechend abzuändern und den Behörden .Machtbefue nissc und Untersagungsraöglichkeiten, die sie sich ent gegen den ursprünglichen Intentionen de^ Gesetze.s im Laufe von drei Jahrzehnten eigenmächtig zuge .sprorhen halien, wieder zu entziehen. Es liegt heute gar kein Grund vor. in dieser Hinsicht die Kompe tenzen der Behörde über diejenigen Grenzen liinan.- zn erweitern, die im Jahre 1883 gezogen wurden, nin dem Aergernis und An.stoss erregenden Tingeltan- gel Unwesen wirksam entgegenzutreten. Was soll überhaupt bei den Varietes, die wie die Regierung selbst bekennt, in erster Linie Schau Stätten sind, die Bedürfnisfrage? Soll sie die Konkur renz der Vari^tö.s untereinander beschränken? Es ist doch nicht die .\ufgabe der Gesetzgebung, bei ein¬ wandfreien Betrieben, ganz gleich, ob Butterhand¬ lung, Hutladen, Porzellangeschäft oder V’ariete, die Konkurrenzfrage durch Prüfung des Bednrfnisses zu regeln. Ob in der betreffenden Ort.schaft oder Nach harschaft ein Bedürfnis für ein neues Geschäft vor liegt, weiss der betreffende Gewerbetreibende, d'-r sein Geld darin anlegt und ausserdem Faciimaun ist. bes.->er zu beurteilen als die Behörde, deren Aufgabe es höchstens sein kann, bestehende Bet.rielie gegen un lautere Konkurrenz zu schützen. Beim Variete wird geradezu die gesunde Entwicklung, die aufwärtssstrebende Entfaltung, die wünschenswerte Modernisierung, die Er¬ richtung zeitgemäßer Baulichkeiten mit neuzeitlichen technischen Einrichtungen dadurch unterbunden.dass inan durch die bestehenden, häufig genug veralteten u. überlebten Betriebe das ..BedOrfni.s" für gedeckt hält.“ Und ferner: „Wenn die Behörde, ganz gleich, ob Polizei. Stadtau.ssehuss oder Kreisaussehuss, das Be¬ dürfnis wirklich b«-urteilen könnte, es wäre die Prüfung der B«-dürfnisfrage vielleicht nicht einmal so übel. Aber sie kann es eben nicht. Wenn für alle Varietes, die nach Prüfung der Bedürfnisfrage kon¬ zessioniert werden, wirklich ein Bedürfnis vorhanden wäre, dann «lürfte eigentlich nie ein Variöte pleite gehen, was aller doch häufig genug passiert. Elr- innert sei daran, das.s behördlicherseits in Gross-Berlin das Bedürfnis nach drei Eispalästen anerkannt wurde; allen dreien wurden die Konzessionen aus § 33a er-