Der Kinematograph (October 1918)

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No. «16 Filmbörse. Von Rechtsanwalt Dr. Richard Treitel, Berlin. 1. Das „Cafe Monopol'' hat seine Pforten gef schlossen. Die dort zwischen 4 und 8 Uhr Engagements für Filmaufnahmen suchten, mußten auswantem. Sie zogen nach dem „Cafe Königsfest". Dem Umzuge gingen Beratungen zwischen der „Vereinigung Deut scher Filmfabrikanten E. V.", dem Schutzver »and der FMmfabrikanten Deutschlands" und den „Delegierten der Filmschauspielei" voran, die einen Niederschlag in der „Hausordnung" und „den Leitsätzen für den Betrieb der Filmbörse" gefunden haben. Was in der „Hausordnung" und in den „Leitsätzen" | steht, bedarf einer Besprechung. Ebenso recht vieles, w&s nicht darin steht. 2. Man hat mit den „Delegierten der Filmschau¬ spieler" verhandelt. Wer gab den Delegierten das Mandat zum Verhandeln und zum Abschluß von Vereinbarungen? Man hört: Niemand. Eine nicht öffentliche, ja nicht einmal partei-öffentliche Versamm lung von einigen Kinoschauspielern wählte einen Aus schuß, der mit den Filmfabrikanten verhandeln sollte. Verhandeln. Nicht abschließen. Man erwartete einen Bericht über das, worüber man verhandelt hat, was ®an eventuell abschließen wollte. Nichts geschah. °ie Delegierten faßten ihr Mandat anscheinend ganz snders auf, als man es ihnen erteilt hatte. Sie nahmen ***» *u allem berechtigt zu sein, auch zum Abschluß v on Vereinbarungen. Das bestreitet man den „Dele gierten” jetzt. Macht man mit dem Bestreiten der Legitimation der „Delegierten” Ernst, so schweben & ue Abmachungen in der Luft. Wer mit „Delegierten der Filmschauspieler" ver jodelt, muß aber auch die Aktivlegitimation der Erschienenen prüfen. Wer sind die Filmschauspieler? es «ine geschlossene Masse, die organisiert ist? 8,0(1 sie, wenn dies, wie bekannt, nicht der Fall ist, irgendwie durch bestimmte Vorbildung, Schulung oder Vorbereitung so charakterisiert, daß ein Zweifel über Kreis der Beteiligten ausgeschlossen wäre? Die äfflaBras Frage auf weifen, heißt sie beantworten. Niemand weiß, wer die Filmschauspieler sind. Wie können sie Delegierte ernennen und mit mehr oder weniger weit¬ gehenden Vollmachten ausstatten? Zu den Filmschauspielern zählen zweifellos die Solisten des Films, die nicht zu den regelmäßigen Besuchern des „Cafe Monopol" gehört haben. Haben diese auch Vollmacht erteilt? 3. Die „Hausordnung" und die „Leitsätze" für den Betrieb der Filmbörse regeln keineswegs lediglich den Betrieb der Filmbörse. Sie regeln auch das Vertrags Verhältnis zwischen Filmfabri¬ kant und Film schau Spieler. Es wird die Arbeitszeit bei Filmaufnahmen festgesetzt; ferner die Folgen des Zuspätkommens oder Nicht¬ erscheinens bei Aufnahmen; die Frage der Ueberstunden; die Frage des Honorars und dessen Auszahlung; die Fahrgelder; die Ver gütung bei Freiaufnahmen und die Verwen¬ dung in mehreren Filmen. Es ist besser, daß eine schriftliche Regelung des Vertragsverhältnisses zwischen Fabrikant und Kino Schauspieler vorhanden ist, als daß es nicht der Fall ist. Für sehr glücklich halte ich die Regelung gleich¬ wohl nicht. Aber über eine Vertragsreform zu reden, ist jetzt keine Notwendigkeit, darüber wird später zu reden sein. 4. Auf einige Eigenarten der „Hausordnung” sei hingewiesen. a) § 8 der Hausordnung lautet: Provisionsverbot. Die Zahlung irgendwelcher Provisionen oder Ge¬ währung sonstiger Zuwendungen irgendwelcher Art an die Regisseure oder Hilfsregisseure bezw. sonst mit dem Abschluß von Engagements beauftragten Personen, sowie die Annahme solcher durch diese ist unzulässig. Cebertretung dieses Verbotes wird mit