Der Kinematograph (May 1919)

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No. 644 Her Kinematograph — DOsseldorf. den besteht eine Zentral-Alskunftsstelle fur kultu relle Filme. Militarische Filme waren auf deni beaten Wege, eine fiberragendo Bedeutung zu erlangen. Auch Medizin und Hygiene bedienen sich mit Vorliebe des Films als Aufklarungsmittel. ..Die Entwicklung und Heilungserfolge der Tuberkuloso", ..Zahnpflegefilme" und ahnlidie Filmauflagen fanden verst&ndnisvolle Aufnahme. Lie Antialkoholbcwegung fand im Kino einen wertvollen Verfechter ihrer Bestrebungen. Technik, Industrie und Uewerbe finden im Kino ehenfalls einen unerni idlichen und nicht ver- sagenden Mitarbeiter. Die Schjekert-Werke erzielten seiner Zeit groBe Erfolge mit Filinaufnahmen, die ihre ausgesiellten Maschinen in voller Bewegung und Lei stungsfiihigkeit deinonstrierten. Die Landwirtschaft hat nainentlich in RuO land vom Film als Lehrer vicl profitiert. Kincmato- graphisch dargestellte Musterwirtsehaften veranschau- lichten die Vorteile rationeller Bodenbewirtschaftung gegenuber der althergebrachten Aekerbestellung. Sie ffihrten Verbesserungsmethoden so deutlich vor Augen, daB maneher Besitzer fiberzeugt an die Ura finderung der altgewohnten Bodenbearbeitung schritt Ffir landwirtschaftliche Maschinen erschlofi sich mit der Filmbelehrung ein aufnahmebereites Absatzgebiet. Modefilme trugen dazu bei, die neuesten Atelierschopfungen rasch bekannt zu machen. Zusam men fas send schloB der Vortragende — ist der Begriff Kinobekiimpfung zienilich unklar und verworren. Das Kino hat unzweifelhaft seine ganz bedeutendcn ku’turellen Werte, die richtig einzu schatzcn. unsere Zeit offenbar noeh nicht aufgeklart geuug ist. Uebereinstiniinung herrscht nur in der Ab- wehr der bekannteu unhaltbaren Zustfinde. Die Scha den liegen nicht »eini Kino, sondem sind Denkseh&den und Willenskrankheiten der Zeit. Mit der Reform der Volkserziehung werden diese Schaden allmahlich ver schwinden, u. das Kino wird in jene Bedeutung rflcken. die ihm offenbai* vorbehalten ist. Eine Reformat! bahnung dfirfte sich in der Spezialisierung des Kinos in rein kfinstlerische Filmstatten auf der einen Seite. in Unterhaltungsfilmstatten auf der anderen Seite er geben. Die Besucher spalten sich dann in zwei Lager. Die Gegner der Sensationsgreuel vermeiden den Be such der gewohnlichen Luterhaltungslichtspiele, sie finden die Vorzuge der kfinstlerischen Leistungen der Kinoteehnik im Kunstlichtspieltheater vereinigt; die Freunde reiner Unterhaltung.sdarbietuagen brauchen sich fiber die Langeweile belehrendei Filmprogramm Einlagen nicht zu beschweren. Ludwig Brauner. Alraunc-Filme. Von Rechtsanwalt Dr. Richard Treitel, Berlin. Ein interessanter WettbewerbsprozeB ist vom Landgericht I Berlin entschieden worden. Die Neutral-Film Gesellschaft und die Luna-Film Gesellschaft haben beide einen Film unter deni Titel „Alraune" hergestellt und bestritten einandei das Recht, den Film ..Alraune" zu erwerben, da sie, die Beklagte, allein das Recht habe, einen Film ..Alraune 1 ' herzustellen. Ihr groBes Filmwerk ,,Alraune", nach dem Roman von Hanns Heinz Ewers, sei der richtige erste „Alraune"-Film. Die Klfigerin hat dagegen geltend gemacht, daB aie im April 1918 von dem Autor F. das Manuskript zu einetn Film „Alraune" erworben habe. Der dem Manuskript zugrunde liegende Stoff sei ein frei er- fundener, er lehne sich an die Sage fiber die Alraunen- wurzel an. Die Absicht, den Stoff der Alraunensage zu einem Film zu gestalten, und sich des Namens Alraune zu bedienen, habe sie zum ersten Male am 27. April 1918 in aer „Lichtbild-Buhne“ und am 4. Mai 1918 im ..Film" veroffentlicht. AuBerdem habe sie sich den Namen ..Alraune" auf Grund des Ge- setzes zum Schutze der Warenbezeiehnungen als Warenzeichen schiitzen lassen. Die Luna Film Ge¬ sellschaft macht ihr, der Neutral Film-Gesellschaft, das Recht zum Gebrauch des Titels ..Alraune" ffir ihren Film streitig, weil sie das Recht erworben habe, den Hanns Heinz Ewersschen Roman im Film darzu stellen. Die Luna-Film-Gesellschaft sei aber dazu nicht berechtigt, da ihr, der Klagerin Film mit dem Ewersschen Roman nichts zu tun habe. Ein Titelschutz auf urheberrechtlicher Grundlage bestehe nicht. Die Kl&gerin habe sich der Bezeich nung ..Alraune" fur ihren Film bereits im April 1918 in Sffentlicher Ankiindigung bedient, wihrend die Luna-Film-Gesellschaft vie! spater das Verfilmungs- recht des Ewersschen Romans erworben habe. Zudem sei ihr das Wort ..Alraune" als Warenzeichen ge- schiitzt. Das Recht der Klagerin, sich des Titels ..Alraune" zu bedienen, ergebe sich somit aus § 16 des Wettbewerbgesetzes und aus dem Warenzeichen gesetz. Die Klfigerin hat beantragt: 1. Der Beklagten bei Vermeidung einer Strafe von lfiOO Mark fur jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, offentlich oder nichtoffentlich zu behaupten, daB nur die Beklagte berechtigt ist. einen Film ..Altaune" zu nennen, und daB sie be¬ rechtigt sei, der Klagerin das Recht streitig zu machen. einen Film ..Alraune" zu benenneu. 2. Die Beklagte zu verurteilen anzuerkennen, daB die Klagerin berechtigt ist, den von ibr hergestellten Film ..Alraune" zu nennen und anzuerkennen, dali die Beklagte nicht berechtigt ist, dagegen aus dem Grande Widerspruch zu erheben, weil auch sie einen Film nach dem Hanns Heinz Ewersschen Werke hergestellt hat. 3. Der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf zuerlegen. 4. Das Urteil gegen Sieherheitsleistung fur vorlfiufii: vollstreckbar zu erklaren. Die Beklagte hat be antragt: I. Klfigerin mit der erhobenen Klage abzuweisen. II. w i d e r k 1 a g e n d : die Klagerin zu verurteilen, 1. darin zu willigen, daB das ffir die Klagerin unter Nr. 228047, Klasse B Aktenzeichen N 9316 in der Warenzeichenrolle des Patentamtes in Berlin em- getragene Warenzeichen ..Alraune" geloscht wird, 2. es zu unterlasseu, fernerhin bei Vermeidung eine r fwkalischen Strafe von 1000 Mark fur jeden ein- zelnen Fall des Zuwiderhandelns die Behauptung