Der Kinematograph (May 1919)

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Der Kinemstograph — Diisseldorf No. 644 aufzustellen und zu verbreiten, daO sie auf Grend des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb berechtigt sei, gegen die Beklagte sowie gegen jedes Benutzen des Wortes „AIraune‘‘ als Tite! fur einen Film vorzugehen, 3. es zu unterlassen, Filine unler der Bezeicluiung ..Alraune" herzustellen oder in Verkehr zu bringen. Das Gericht hat zugunsten der Neutral FihaGe- sellschaft erkannt. und zwar mit folgender Begrundung: Die Klagerin nimmt fur sich das Recht in Au- spruch, ihreni Film die bcsonderc Bezeicluiung „A1 raune" zu geben. halt die Beklagte daher nicht fur berechtigt, in dffeutlichen Bekanntmachungeu ihr das Recht zutn Gebrauch dieses Titels streitig zu maehen, und spricht der Beklagten die Befugnis ab. ihrem Film die genannte Bezeiehnung beizulegen. Der Anspruch der Klagerin ist naeh ij 16 des Wettbewerbsgesetzes hegriindet. Die Bestiinmung, be- Bonders der Schutz von Namen, Finnen, besonderen Geschaftsbezeichnungen, von Druckschriften, gibt demjenigeu, welcher sich der besonderen Bezeieh¬ nung einer Druckselirift l>efugterweise bedient. Ab wehrmittel gegen jeden, der im geschaftlichen Ver kehr die Bezeiehnung in einer zu Verweckselungen geeigneten Weise henutzt. Druckschriften sind alb Erzeugnisse der Buehdruckerpresse sow.e alle anderen durch mechanische oder chemische Mittel lie wirkte, zur Verbreitung bestimmte Y’erfielfalti- gungen von Schriften und bildlicheu Darstellungen mit oder ohne Schrift, auch Photographien, al»o aucb die durch Photographic gewonnenen Filn daratellungen (Finger, Wettbewerbsgesetz 4. Auri. Amu. 66 zu $ 16 Ges.). Wenn die Klagerin ihren Film ..Alraune" nennt, so gibt sie ihm damit eine charakterist ische, eigentuinliche, individuelle. zur I'nterscheidung von anderen Filnien geeignete besoudere Bezeiehnung. die den Schutz des Gesetzes daun genieOt, wenn sich die Klagerin ihrer „befugter Weise" bedient, sie also in ihrem rechtsmaBigen Besitz hat. Der Frwerb des ausschtiefllichen Rechtes zum Gebrauch ies Titels einer Druckschrift erfolgt nicht durch die Erfindung desselben, sondern lediglich durch Ingebrauchnahme. seinem erstmaligen Gebrauch zum Zwecke der Be zeichnung gerade der bestimmten Druckschrift. Die Besitzergreifung wird in der Regel mit der Veroffentlichung, dem ersten Erscheinen der I)ni< k schrift, feststeheu (Finger, Ab. Anm. 53c. 73). Die Klagerin hat unstreitig ihren Film mit der Bezeich nung „Alraune“ zum ersten Male am 27. April 1918 in Nr. 17 der ..Lichtbildbuhne" veroffentlieht. wall rend die Beklagte erst naeh dieseni Z»itpunkt ihre Absicht. ihrem Film dieselbe Bezeiehnung beizu- legen, bekanntgegeben hat. Klagerin hat damit gegeniiber der Beklagten das auss-hlieBliche Recnt zum Gebrauch des Titels erworben. Die Grunde. aus denen die Beklagte fur ihren Filin die ausschlieBlichc Befugnis zur Benutzung des Titels in Anspruch nimmt. sind nicht stichhaltig. Sie leitet ihren Anspruch aus der Tatsache her. dad sie dutch einen Vertrag vom 31 Dezember 1918 das ausschlieBliche Yerfilmung- recht des Hanns Heinz Ewersschen Romans ,,Alraune - erworben habe. Sie meint, mit dieseni Yerfilmung- recht habe sie zugleich Urheberrechtsschutz fur den Titel des Romans erlangt. so daB jeder. der diesen Titel ohne Ermachtigung des Roinandichters benutze ihr I rheberrecht verletze. Diese Ansicht ist rechts widrig; das Recht zur Verfilmung eines Romans gibt nicht ohne weiteres das Recht zur auschlieBlichen Benutzung seines Titels. Den Schutz des Lit. Trh. Ges. vom 19. Juni 1909, 22. Mai 1910 genieBen die Titel als Schriftwerke nicht (Entsch. des Reichsgerichts im Strafb. 39, 100. 41. 401. 28. 282). Die Beklagte tragt nun weiter vor, der Name ..Alraune" habe erst durch den in der ganzen Kultu’-welt bekannten Ewars schen Roman Weltruf erlangt, so daB Klagerin sit en widrig im Sinne des 4} 1 des Wettbewerbsgesetzes handele, wenn sie sich gegeniiber dem Verfilmungs recht der Beklagten der gleichen Bezeiehnung hedienc Auch diese Ausfiihrungi n sind ahwegiir. Die Beklagte uberschatzt die literarisehe Bedeutung des Ewers sehen Romans und verkennt die Tatsache. daO lange vor Erscheinen desselben in weitesten Yolkeskreisen dei Name ..Alraune" aus der Sage von der Kraft der Alraune wurzd bekannt war. so daB bei der Klige lin von eineni YerstoB gegen die guten Sitten uni so weniger die Rede sein kann. als der Stoff ihres Films sich lediglich an die Sage uber die Alraune wurzel, nicht abet- an den Ewersschen Roman anlehnt Aus a ledem ergibt sich, dafl sich die Kl&gerin der Bezeiehnung ,,Alraune" befugterweise bedient. und die Beklagte kein Recht hat. die gleiche Bezeiehnung zu benutzen und in offentliehen Bekannttnachungen der Kl&gerin die Befugnis zu Gebrauch dc^ Titels streitig zu maehen. Daraus folgt naeh § 16 des Wett¬ bewerbsgesetzes die Yerurteilung der Beklagten naeh den Klageantr&gen und die Abweisung der Wider klageantr&ge zu II 2 und 3. Die Klagerin hat den Filmtitel, urn ihm noch be sonderen Schutz zu versehaffen. als Warenzeiehen in der Zeiehenrolle des Patentamts eintragen lassen. Die Beklagte halt die Eintragung des Warenzeichens fur unzulassig und hat mit der Widerklage die Einwilli gung der Klagerin in die I.oschung desselben hean- tragt. Dieseni Antrage war stattzugeben. allerdings nicht aus den von der Beklagten vorgebrachten Grun den, weil die Bezeiehnung von Druckschriften als Warenzeiehen in die Zeiehenrolle nicht eimretragen werden k6nne. Der Titel einer Druckschrift hat die !! Dem deulschen Film sein Plalz an der Sonne!! Ebenburtig dem ausldndischen Produkt, ist er wert, auch dort wieder zu erscheinen. wo er wahrend 47* Jahren unrnSfllich war. Wie aber soil die Welt ihn kennen lernen. wenn sich d ie Presse noch verschlieflt. Ein Wep nur pibts. ein unfehl- Z°eL r S die Cr 8 e rone m Frteden»propa*an«U des .JClnems" die verm6ge ihrer5Sprachigkeit und imgeheuren Ausdehnung uber die ganze Welt ihrer Mission gerecht werden kann. Man wende sich an die Inseratenverwaltung fur Deutschland: Reinhold Kfihn, Verlag: ..Der Film Berlin SW68, Kochstr. Nr. 5