Der Kinematograph (August 1919)

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Der Kinematogrsph — DOsseldorf. No. 660 mit der Erklärung bestimmen, d»ß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf d-r Frist ablehne, wenn das Werk ganz oder teilweise ni<ht noch rechtzeitig abgeliefert wird. Zeigt sich schon vor dem Zeitpunkte, nach wel< hem das Werk nach dem Vertrag abzuiicfern ist, daß das Werk iikhr rechtzeitig abgelietert werden wird, so kann der Verfasser die Fri.st sofort bt-stimmen. l>ie Frist muß .so bemessen sein, daß sie nicht vor dem bezei« hneten Zeitpunkt abläuft. Nach dem Ablauf der Frist ist der Verleger berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht das Werk rechtzeitig abgeliefert worden ist; der .\nsprueb auf Ab¬ lieferung des WtTkes ist ausgesc-hlosscn. I.>er Bestimmung einer Frist l>«*djiri es nicht, werm die rechtzeitige Her¬ stellung eines \V'(Tkcs unmc'iglicb ist oder von dem Verfasser verweigert wird, «ider wenn der 8t*fortige Rücktritt vom V'ertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerechtfertigt wird. Der Rücktritt ist ausgesi hl' ssen, wenn die nicht rechtzeitige .Vblieferung des t’erks für den V’erleger nur einen mierheblicbeu Nachteil mit sich bringt. (§ 30 Verl.-Ges.) 2. Dassellie gilt, wenn das Werk nicht von vertrags¬ mäßiger Beschaffenheit ist. (§ 31 Vert.-fics.) Schwierigkeiten ma<-ht der Cou d<tr sogenannten Iteiden Teile. Oft wird vereinbart, daß der Filmautor ein Werk in zwei Teilen zu liefern bat. Es werden daim nach zwei Manuskripten zwei Filme hergestellt, die miteinander im V'erhältnis von Anfang und Fortsetzung (bei aller Selb¬ ständigkeit sonst) stehen und unter demaelb<.Mi Titel als erster und zweiter Teil la^zeichnet werden. Wenn nun nach der Vorführung des ersten Teils der Filmaut.or den zweiten Teil nicht liefert, so fragt sich, zu welchen Resul¬ taten die olH-ii_'enanrten Vor8<-hrifton führen. Tritt der Filmfabrilotut nach vergeblicher Fristsetzung zurück, was wird aus dem ..erledigten“ Teil de« Vertrages? Wird auch dieser vom Rücktritt betroffen? Bclindet sich der Vtr- fasser im V’erzuge, dami finden gemäß § 3f», Abs. 4 V’erl.-Ges. die V. »rs« hriften tles Bürgerlu hen Gesetzbuchs Anwendung, und zwar § 326. 32.5, 324. 327. Anders wenn der Fall des VVrzuges nicht eintritt, sondern z. B. der Fall der Krankheit. § 324 BGB. greift nicht ein, weil er durch die Spezialvorschrift des § 30 Verl.-Ges. auageschaltet ist. Hier greift § 38 Verl.-Ges. ein; ..Wird der Rücktritt vom Verlagsvertmge erklärt, nachdem das Werk ganz oder zum Teil abgeliefert worden ist, so hängt es von den Umständen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht- erhalten bleibt. Es begründet keinen Unterschied, ob der Rücktritt auf Grund des Gesetzes f.ider eines V'orbehalts im Vertrage erfolgt. Im Zweifel bleibt der Vertrag insoweit aufrechterhalten, als er sich ... auf frühere Abteilungen des Werkes ... erstreckt. Soweit der Vertrag aufrecht- erbalten bleibt, kann der Verfasser einen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der V'ertrag in anderer Weise rückgängig wird.“ ln seiner oberflächlichen und schwatz¬ haften Weise führt Müller-Meiningen Seit« 339 als Bei¬ spiele dieses letzten Falles Krieg und Naturereignisse an. Aflfeld berii htigt ihn dahin, daß diese Ereignisse den Ver¬ trag keineswegs rückgängig machen und führt den Ver¬ tragsschluß unter auf.ösender Bedingung an. (Kommentar $ 38. Anm. 3, Bd. d.) Kann nach eir.em solchen Rücktritt der Filmfabrikant den zweiten Teil von einem andern bersteilen lassen ? Kann er ihn so betiteln wie den ersten mit dem Zusatz ..Zweiter Teil“, kann er dabei den Namen des ersten Verfassers nennen? Das sind Fragen nicht vom grünen TLsf^h, sondern aus der Praxis. Der Film¬ autor hat den Fabrikanten durch den V'ertrag befugt, den Titel auch für den zw-eiten Teil zu verwenden. IHm B efugnis bleibt bestehen, auch wenn das Abkommen nur wegei' des ersten Teils aufrechterhalt »n bleibt, dagegm nicht, wenn er ganz aufgehoben wird. Von vornherein stand ja fest, daß der zweite Teil so wie der erste genannt werden adlte. Im Zustande der Nk iterfüllung Mindet sich der V'erfaascr nur wegen des Teils des Manuskripts außer dem Titel Die Titelgebung bat er bewirkt und diese seine Leistung kann der Fabrikant weiter nutzen. Aller¬ dings muß kenntlich gemacht werden, daß der V'erfasser des zweiten Teils ein anderer ist als dt r des ersten, und daß der Verfasser des zweiten nk-ht -ler Verfasser de« ersten ist. Insofern sind die Schwietigkeiten wohl nicht allzu groß. Sie)häufen sich bet Lösung der Frage, ob der zweite Teil inhaltlich an den ersten ankntipfen darf. Es empfiehlt sich unbedingt, in derartige Verträge für den Fall Bestimmungen aufzunehmen, daß der VTeirfaiBer nach Verfilmung des ersten Teils ausscheidet. Denn eine all¬ gemeine Lösung der Frage ist nk-ht zu geben; sie hängt derart von den Einzelumständen ab, dr.ß sie ganz auf den Fall gestellt ist. — SchluA folgt. Vprtr^lpr Iflr Rprill* tsxtlidwnTsil: dulms Urgist, Berlin-Wi.msrsäerf, RuäolstUterstrasss Nr. 1, Fsrnspredi ICmCICI IBI UCIIIB. pij, 6nMi«sn-Teil: Ludwi« de«e( Berlin W. «, Mehrenetrssse Nr. 6 , Femsgreiber 2 lohoDoes Oschatz Offene Handelsgesellschaft KlnO^AppHrStS Engfros-Haus eesw* von Ernemann, Ica und anderen rntlrlaeeigra für Photographie, Projektion u. Kinematographie Fabriken sowrie vorteilhafte Cdcfenheitsktufe. Berlin SW 68, Markgrafenstr. 22 W Reichhaltiges Lagcf alle! Kinoartiket Telephon: Zentrum 3704 oder 661 — — — Spaaialangabola auf Wanschl 'Wl Eigene Reparatur-Werkstatt für sämtliche Kino-Mechanismen 2 - nml 3 -Mr-Neöalive|,,»* 2 ÄSHS'i 2 ! 5 ?!s; MWgtt abzageae«, «scstairts«. Offerten unter Nr. S731i an den lOOOC Mk. za «erfcsata«. Friedenew., fast neu. Off. erb. sn Iraad .. Kinem at o giwph“, DuaMldurf. 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