Der Kinematograph (November 1919)

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No. «71 Der Kinomatograph — Düsseldorf man die stereotyp wiederkehrenden Randglossen vernimmt. Man kann es nicht begreifen, dali Deutschland nichts aus den Geschehnissen der letzten Jahre gelenkt halten soll, und Unbegreifliches und UufaUbares iieht an! Nachdem die Enteilte presse imn t r w ieder die llehaup- tuug aufstellt, dali sich in Dcutsclilai d nichts i. nn Besseren gewandt halte, würden Mallnahmen, wie sie der Minister des Innern verheiiSt, sehr unangenehme Schhitlfolgcmngen hei uns auslosen. Ks ist ein eigenartiger Zufall, «lall mit dem deutschen Rückschritt ein helgis her Fortschritt zusamtm-uh«11t. ln Rclgieu ist die ZeiiMirtrage glatt erledigt. Unter Jourdains Führung sprachen sieh ü Stimmen gegen und nur 1 Stimmen für die Zensor aus. Die holländischen Tageszeitungen tvrfolgeu die in aus¬ ländischen Organen erscheinenden Kritiken sehr aufmerk- i: sank und gehen deren Inhalt namentlich wenn er sehwaelie Seiten neuer Filme aufdeckt ausführlich wieder in Holland ttesonders geschitzt sind die Ix-hrfilmo werden viel von unseren eigenen Häusern hergestellt, »her es wird auch alles Oute genommen, w as das Ausland anhict« t Die Filme werden serienweise einer Gruppe von Ix-hivrt vorgeführt, die sie den nacheinander das Schulkino Im suchenden Klassen zeigen. Nach dem hier erscheineikdet Fuchhlatt ..Film " kam eine solch«- Serie Sühk» Jt* suchen zugute. 1.1.1 Hehrer hatten die Erklärung ühernommen 4-t* Lehrer begleiteten ihre Klassen. Eine derartige Seri« nthieit einen Film vo i Arnheim und Umgebung, einen \ der Steinkohlen-Han« leis-Vereinigung, einen von ausläu dischen Seetiervn und schlicUlich noch einen Film in lustige« unter Reihe Der Mieterschutz bei Läden, gewerblichen Räumen und Bureaus. Die zunehmende Wohnungsnot zeitigt einen ebeuso grollen Notstand au Läden, wie an gewerblichen Räu¬ men und ßureauzüuuicru. Da wahrend der Kriegszeit fast nicht gebaut wurde, vielmehr Eisen und Zement der Heimat in die Unterstände wänderte, da auch w äh reud der jetzigen Materiaiteuerung und Arbeiternot keine rege Bautätigkeit möglich Ist, so wird für zahl¬ reiche Geschäftsleute auch die Frage nach dem Rechts¬ verhältnis bei ihren Läden, gewerblichen Räumen und Bureaus aktuell. Es kommt hinzu, daß mit der Rück¬ kehr aller Gefangenen nicht nur die Wohnungsnot, son dem auch die au Läden, gewerblichen Uäumcii und Bureaus immer mehr verschärft wird. Hier macht sich die Notwendigkeit bemerkbar, für die lluikkehrenden die Möglichkeit der Existenz genau so wie der luter- kuuft zu schaffen. Daraus ergeben sich mannigfache interessante Fragen, die mehr und mehr im täglichen Leben an Bedeutung gewinnen. Recht informatorisch waren in dieser Hinsicht die Ausführungen, die Dr Hummel, der Leiter des Leipziger Miet-Einigungs Amtes, auf einer Meßvcrsammluug machte. Danach sollen die bekannten Verordnungen zum Schutze des Mieters nicht nur den Wucher mit Wohniäumen, son deru auch mit Geschäftslokulitäten aller Art bekämpfen. In den meisten Gegenden Deutsch¬ lands, die industrielle und geschäftliche Bedeutung ha ben, ist für weitgehenden Mieterschutz dadurch Vor sorge getroffen, daü man sie zu N'otstandsbezirken be- siimmt hat Hier mal 4er Vermieter Me Clit—Ifiifng zur Kündigung vom M.« t Finigungs Aiftt haben. Diese wird in Leipzig, da jede Kündigung bei der jetzigen Wohnungsnot geradezu Obdachlosigkeit bedeutet, nur in 2<Vo der Anträge erteilt. Genau so, wie das Mietamt der Mcßsiadt nach „billigem Ermessen“ entscheidet, werden auch die Verhältnisse in anderen Orten liegen. Geschäftsräume und gewerbliche Räume konnten früher gekündigt werden. Aber der Mieter konnte beim Einigungsamt beantragen, die Kündigung für un¬ wirksam zu erklären. Die Verordnung vom 25. 6. 1919 brachte aber auch hier die Regelung, dali bei gewerb¬ lichen Räumen, also Läden, Lagerräumen und Werkstätten nur mit Zustimmung des Miet-Eini gungs-Amtes gekündigt werden kann. Diese Verord¬ nung hat inzwischen in den meisten in Betracht kom inender. Bezirken Rcchtsgültigkeit durch Zustimmung der Landes-Behörden und örtlichen Instanzen erlangt. Wenn nun auch für Läden, Werkstätten und Laden¬ räume so ein weitgehender Schut z geschaffen ist, so gilt das doch nicht für Kontorräume. Wer also nur einen Bureauraum gemietet oder als Agent ein Kontor hat, der ist in so weitgehender Weise niclu von vornherein geschützt. Juristisch wird zwischen Facht und Miete untei schieden. Immerhin liegt es im Sinne dei Mieterschutz Verordnung, wenn auch bei 1‘achtverhältnissen hin sichtlich der Wohn wie dei gewerblichen Räum nach gleichartigen Gesichtspunkten verfahren wir' Dementsprechend werden die Miet-Einigungs-Aemt genau so wie bei den Wohnungen auch bei den Läd< und Werkstätten die Zustimmung zu Kündigung vc« sagen müssen, da bei dem Muiigel an diesen Räumlich keiteu der Gekündigte keinen Ersatz findet. Aul der anderen Seite soll und darf die Verorduim. nicht dazu führen, duU der Vermieter weiliblutct. D« allgemeinen Teuerung aller Materialien, Arbeitskräf' usw. unterliegt der Grundeigentümer natürlich au« 1« Daher muß bei Verträgen, die noch auf längere Z« > laufen, der Mieter natürlich zu den Lasten her&ngexogt werden. Das liegt im höheren Sinne auch mehr in »«• ueni Interesse, als wenn das Haus, in dem er wohnt, ii- folge mangelnder Rentabilität mehr und mehl vernarb lässigt wird, und schließlich zur Zwangsversteigerung kommt. Für die Berechnung der Steigerung der Mieten, »1'- sich aus der allgemeinen Teuerung ergibt, hat man in Leipzig folgende Sätze ermittelt: 15°,« bei massiven neuen Häusern, 20«o bei mittleren Wohnungen, G- schältsräumen usw., sowie JCKo bei ulten Gebäuden mit kleinen Wohnungen. Nach d«sm Sinn der Mieterschul Ordnung soll der Hauswirt wohl vor dem Wirtschaft liehen Ruin bewahrt bleiben, aber er soll aus der St « i gerung „kein Geschäft" machen dürfen. Nachdem die neue Regelung auch den Schutz fm Läden, Lagerräume und Werkstätten gebracht hat. fal lea gewisse Schwierigkeiten der Entscheidung fort Diese tauchten bisher dann auf, wenn der Mieter zu sammenhingende Räume teils als Wohnung, teils als Geschäftslokal gemietet hatte. Aehnltch liegen aber die Verhältnisse hei den Räumen, die als Bureaus benutz' werden, recht häufig. So haben nanieutlieh die Agenten meist Wohn- und Geschäftsräume zusammen. Ist liier nur ein Mietsvertrag für die gesamte Wohnung vor handen, so kommt ohne weiteres die Mieterschutz- Ord nung in Frage. Sind aber anschließende Räume be¬ sonders als Bureau gemietet, so werden sie darum der Praxis doch der Zuständigkeit des Miet-Einigum:* Amtes unterstehen, weil mit dem Verlust der Bureau räume für den Mieter in solchen Fällen die Wohnräuro«’ wertlos werden. Er müßte sich also auch eine m’Uf Wohnung suchen, die er unter den gegebenen Verhält