Der Kinematograph (April 1922)

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Erscheint jeden Y8onn tag Aaltestes Fachblatt dar Branche Düsseldorf, 2. April 1922 16. Jahrgang Druck u. Verlag: Ed. Unix, Düssaldorf, Wehrhahn 28a. Nr. 789 Fakdie Dontellungen. in einer gruben Berliner Tageszeitung erschien dieser Tage ein Aufsatz mit der Ueberschrift „Schutz der Jugendlichen gegen die Gefahren des Kinos“. Durch eine solche leberschrift werden ganz falsche Vorstellungen erweckt, denn der Inhalt des Aufsatzes beschäftigte sich mit der Verurteilung eines Schöne berger Lichtspieltheaterbesitzers, der in einet Jugend Vorstellung einen für Jugendliche nicht freigegebenen Film vorführen ließ. Wenn der Theaterbedtzer eine Sonntags-Naehmittags-Vorstellung veranstaltet, und in diese Jugendliche hineinläßt. so muß er wis-en, daß er nur Filme vorführen darf, die für Jugendliche frei gegeben sind. Auch dann, wenn er die Vorstellung nicht ausdrücklich als Jugendvorstellung bezeichnet hat er Vorsicht walten zu lassen. Sonst kommt er mit § 3 des Reichslichtspielgesetzes in Konflikt. Der § 3 lautet: Bildstreifen, zu deren Vorführung Jugendliche unter achtzehn Jahren zugelassen werden sollen, be dürfen besonderer Zulassung. Von der Vorführung von Jugendlichen sind außer den im § 1 verbotenen (Filme, die geeignet sind.' die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden, das religiöse Empfinden zu verletzen, verrohend, oder entsittlichend zu wirken, das deutsche Ansehen oder die Beziehungen Deutschlands zu auswärtigen Staaten zu gefährden) alle Bildstreifen auszuschlieücn. von welchen eine schädliche Einwirkung auf die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung oder eine Leber reizuug der Phantasie der Jugendlichen zu besorgen ist. Auf Antrag des gemeindlichen Jugendamtes oder eines Jugendamtes des Bezirks oder, falls kein Jugendamt besteht, auf Antrag der Schulbehörde, kann, unbeschadet weitergehender landesgesetz licher Vorschriften, die Gemeinde oder ein Gemeinde¬ verband nach Anhörung von Vertretern der Oigani sationen für Jugendpflege zum Schutze der Gesund heil und der Sittlichkeit weitere Bestimmungen für die Zulassung der Jugendlichen festsetzen, zu deren Innehaltung die Unternehmer der Lichtspiele ver pflichtet sind. Diese können Einspruch gegen die Festsetzung bei der zuständigen Stelle erheben. Carl IDilltelm-Filin 5 Akte von Hans Gaus. Carola Toelle Eugen Klopfer Regie: Carl Wilhelm.