Der Kinematograph (April 1922)

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No. 7*0 Der Kinematogmph — Düsseldorf IDie stetil k heute mit der LustbarheitHteuer ? Von E. Sander. Syndikus des Vereins der Lichtbildtheaterbesitzer in Rheinland und Westfalen. Die Frage der Lustbarkeitssteu r ist nach wie vor eine brennende. Die ursprünglich bis zum 15. Dezember 1921 laufende Frist für das Außerkrafttreten der be stehenden Lustbarkeitssteuer-Ordnungen war bekannt lieh durch Verfügung des Reichsministers des Innern vom 12. Dezember 192t bis zum 31. März 1922 ver¬ längert worden. An ihre Stelle sind die den Normativ- Bestimmungen der Bekanntmachung vom 28. Juni 1921 entsprechenden Steuerordnungen, soweit dieselben innerhalb der erwähnten Frist von den Gemeinden neu beschlossen waren und die behördliche Genehmi¬ gung gefunden hatten, getreten. Soweit einzelne Städte von der Möglichkeit des Erfasse* neuer Steuer¬ ordnungen keinen Gebrauch gemacht bzw. es verab¬ säumt hatten, für die neu beschlossene Steuerordnung die behördliche Genehmigung rechtzeitig zu erwirken, traten mit dem 1. April 1922 die Bestimmungen der Reichsvergniigungssteuerordming mit folgenden Steuer Sätzen in Kraft: bis einschließlich 3 M. 10o /0 3.— bis 5. M. 15«fo 5.- bis 10.- M. 20 oa» über 10— M. 25»/o Trotzdem der Fristablau' seit Monaten bekannt war. hatte eine Reihe von Städten von der ihnen ge¬ gebenen Möglichkeit, eine neue Lustharkeitssteuer- ordnung zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht, und es hat daher hier mit dem 1. April 1922 die Reichs¬ vergnügungssteuerordnung mit den oben angeführten Sätzen Geltung erhalten. Zu diesen Städten gehören U- a . Bonn. Koblenz und Cleve. Es soll bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen werden, daß der Erlaß der preußischen Minister des Innern und der Finanzen vom 7. Januar 1922 in einer Reihe von Städten teils direkt, teils indirekt den ge¬ wünschten Erfolg gezeitigt hat. Es wird hier auf den Artikel des Verfassers in Nr. 783 des „Kinematograph" hingewiesen werden. Gegenüber gegenteiligen Be hauptungen muß festgestellt werden, daß dieser grund¬ sätzliche Erlaß vom 7. Januar 1922 nach wie vor Gültigkeit besitzt. Es war vorauszusehen, daß nach dem ersten ver bläffenden Eindruck dieses Erlasses, namentlich wegen der in ihm enthaltenen Staffelsätze, von den Ver¬ tretern der rheinisch-westfälischen Städte-Vereinigung, die denselben geradezu als einen Eingriff in das Seihst verwaltungsreeht der Städte bezeichnen zu müssen glaubten. Sturm gelaufen werden würde. Tatsächlich ist eine Reihe von Städtevertretern im Ministerium vor¬ stellig geworden, um eine Aufhebung bzw. Abände¬ rung des Erlasses herbeizuführen. Das gestellte Ver¬ langen soll geradezu in kategorischen Formen gehalten gewesen sein. Den Städtevertretern kam dabei der •Zufall zustatten, daß der die Sache von Anfang an Kopp-Film werke! München, Dachauer Straße 13. 80030* SUddeutschlands leistungsfähigste Kopie r-Anstalt. bearbeitende Ministerialrat erkrankt war. I>er offen \ bar nicht in alle Einzelheiten eingeweihte Stellver tretet- ließ sich leider dazu bereit finden, einer gewissen 1 Abänderung des erwähnten Erlasses zuzustimmen. 1 Diese ist zum Ausdruck gekommen in einem Ergän j zungserlasse, in welchem den Stadtverwaltungen die Möglichkeit gelassen wird, in besonderen Aus nahmefällen die Vergnügungssteuer mit Zustim mung der Aufsichtsbehörden, abweichend von den Sätzen des ersten Erlasses, insbesondere was die Staffe lang angeht, festzusetzen. Es ist dabei jedoch aus drücklich die Einschränkung gemacht worden, daß die von den Sätzen des ersten Erlasses abweichende Steuer den Satz von 65o/o nicht überschreiten darf. So be dauerlich dieser unter dem Druck der Verhältnisse zustande gekommene Nachtragserlaß ist. muß daran festgehalten werden, daß grundsätzlich die Sätze des ersten Erlasses Geltung haben und nur in besonderen Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Genehmigung bzw. Zustimmung der Aufsichtsbehörden von der in dem ersten Erfaß vorgesehener. Staffelung abgesehen werden kann. „Keineswegs darf aber die Höchst grenze von 65% überschritten werden.“ Hierzu ist jedoch weiter zu sagen, daß nach der allgemein herrschenden Meinung, insbesondere auch maßgebender Steuerjuristen, in den Lustbarkeitssteuer Ordnungen von einer Staffelung der Steuersätze analog den Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 9. Juni 1921 nicht ahgegangen werden darf. In Art II § 8 der Reichsvergnügungssteuerordnung sind grund¬ sätzlich vier Staffelsätze vorgesehen, und es ist unter Art. II § 7 lediglich davon die Rede, daß die iu § 8 des Art. II vorgesehenen Steuer sätze erhöht werden können. Soweit einzelne Steuerordnungen keine Staffel Sätze vorsehen, ist es daher dringend zu empfehlen die Steuer unter Protest zu zahlen und gegen die Ver anlagung gemäß § 69 des Kommunal -Abgabengesetze 4 innerhalb vier Wochen vom Tage der Ver anlagung an Einspruch zu erheben, um eine grundsätzliche Entscheidung in dieser Frage herbei zuführen. Gegen eine ablehnende Ei.tScheidung ist die Berufung an den Bezirksausschuß gegeben. Der Ein spruch ist an Formalitäten gebunden Er muß nicht nur einen formellen Antrag, sondern auch eine ein gehende Begründung enthalten. Zweckmüßigerwei«*’ wird im gegebenen Falle die Herbeiführung einer Ent Scheidung, insbesondere der Entwurf der notwendigen Schriftsätze, dem Verbandsbureau überlassen. Weiter sei noch darauf hingewiesen, daß d» e nächste Versammlung der Theaterbesitzer von Rhein land und Westfalen sich mit der auch allgemein inter essierenden Frage einer evtl. Schließung der Theater während der Sommermonate befassen soll, falls siel* die Kommunen gegenüber einer nachgesuchten Er mäßigung der Steuer für diese Zeit ablehnend ver halten sollten. Es sind auch bereits Verhandlungen mit dem Rh« 1 nisch-Westfälischen Städtebund aufgenommen worden mit dem Ziele, für die Sommermonate eine Ermäßig 011 ? der Steuer um mindestens die Hälfte zu erreichet Mit dieser Frage soll sich auch eine in der Wocn nach Ostern in Köln tagende Versammlung der Rh* 1 nisch-Westfälischen Städtevertreter vornehmlich zu he