Der Kinematograph (April 1922)

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Der Kinematogr&ph Düsseldorf No 792 kammern usw. immer häufiger um Gutachten bei schwet>enden Recht sstreitigkeiten angegangen. Die Ge¬ setzgebung muß in bezug auf den Film zuerst einmal aus den heutigen verworrenen und rückständigen An¬ schauungen herauskommen, vor allen Dingen stehen die Richter dem Kulturproblem des Films noch viel zu fern. Gruudlicdingung des künftigen Ausbaues unseres Lichtspielgesetzes muß sein die Idee de* Ausgleichs zwischen dem wirtschaftlichen und dem Kulturproblem des Films. Int einzelnen schlug Rechtsanwalt Bitte*- mann auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen für die bevorstehende Reform des Lichtspielgeset zes fob irendes vor: Die strafrechtliche Verfolgung von Kinobesitzern, die reichszensierte Filme vorgeführt haben, muß ein für alUmal aufhören: soviel Prestige muß die Zensur •tehördc schon besitzen, daß sie wenigstens den Kino¬ besitzer vor einer Bestrafung zu schützen vermag, wenn ein zensierter Film nachträglich von einer Polizei behörde beanstandet wird. Der Begriff der .lugendVorstellung bedarf dringend einer präzisen Klärung. Wie die Dinge jetzt liegen, stehen außerordentlich schwere Strafen auf unerlaubte Zulassung Jugendlicher zu Filmvorführungen, selbst Fahrlässigkeit reicht zur Bestrafung aus und beim dritten Mal kann dem Theaterbesitzer die Berechtigung zur Fortführung seines Theaters genommen werden Das ist unhaltbar; künftig muß der Nachweis genügen, daß der Theaterbesitzer alles getan hat. um den Jugend¬ lichen die Möglichkeit zu nehmen, in da* Theat. " ein zudringen. Zweckmäßig wäre es auch, die Jugend¬ lichen, die sieh in das Kino hineingeschmuggelt haben, selbst zur Bestrafung heranzuziehen. In der heutigen Gestalt ist das Lichtspielgesetz •ine Flickarbeit: es ist nur recht und billig, zu fordern, daß die Zensurbestimmungen völlig getrennt werden v on den eigentlichen Theaterbestimmungen. In einer beachtenswerten Diskussionsrede sprach Direktor Schlesinger von der Ufa über die Erfahrungen, die er mit der Lustbarkeitssteuergesetzgebung gemacht hatte. Durch diese Steuer wird für das leere Stadt *äckel der Kommune herausgepreßt, was nur irgend herauszupressen ist, und das mit einer absoluten Ver s, ändnislosigkeit für das Wesen des Lichtspiels. Artikel 111 der Normativliestinimuugen vom 9. Juni 1921 sieht eine Herabsetzung der Lustbarkeitssteuer bis auf 50o/o vor bei Ueberwiegen des künstlerischen oder volksbildnerischen Charakters der Vorführung, außer dem liegt ein ministerieller Runderlaß vor. daß mög¬ lichst in allen in Frage kommenden Fällen von dieser Herabsetzung der Steuer Gebrauch gemacht werden soll. In d» ;• Praxis ist aber nichts schwieriger, als eine solche Steuerermäßigung zu erwirken, infolge dei absoluten Verständnislosigkeit eines Teiles der Kom uiunalbehörden. So erklärte zum Beispiel unlängst der Kämmerer einer rheinischen Industriestadt: ..Bei einem Film kann für mich das künstlerische Moment nicht ülterwiegeti.“ Demgegenüber muß unbedingt von der Filmzensur eine Stelle geschaffen werden, die so zu suminengesetzt ist. daß ihr Kriterium ül>er einen Film von allen Kommunen anerkanti' wird. I). h.. wenn diese Kommission durch ein Gutachten anerkennt, daß der künstlerische oder volksbildnerische Charakter über wiegt, dann muß die Steuerstelle des bet reffenden Magistrats ohne weiteres befugt oder womöglich ver pflichtet sein, für die Vorführungen dieses betreffenden Films die Steuer zu ermäßigen. Bei dem Film ..Fridericus Rex" hat eine Kommission der Film-Liga das zweifellose Ueberwiegen des künstlerischen Charakters bejaht. Von ungefähr 15 Stadtverwal tungen. deren neue Vergnügungssteuerordnungen ho reits in Kraft waren, haben acht sieh daraufhin ohne weiteres bereit erklärt, die Steuer zu ermäßigen, zwei hal>en erklärt, daß sie sieh den Film erst ansehen müßten und haben dann die Steuerermäßigung bewilligt, die übiigen hahen die Ermäßigung abgelehnt. Dieser Ungleichheit, um nicht zu sagen Willkür, muß ein Ende gemacht werden. Die Filmindustrie ist aber seihst Schuld daran, weil sie noch immer keine Spitzen Organisation geschafften hat. die dann mit den Be hörden abschließend verhandeln könnte. Jetzt sind für eine Eingabe im Namen der Filmindustrie die Unterschriften von 14 Verbänden nötig, deren Be Schaffung dauert im günstigsten Falle drei Wochen. ln seinem Schlußwort forderte Dr. Pauli, der ge sehäftsführende Vorsitzende der Filmliga, daß da* Filmrecht gleich dem Theaterreeht aufgehaut werde auf Grund der seriösen Veranstaltungen und nicht auf Grund jener Filmprogramme, die weit unter dem Durch schnitt der Filmproduktion liegen.