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No. 704 Der Kinematograph — Düsseldorf au sehen, die aller Achtung wert waren. Auch die Darstellung ist für amerikanische Verhältnisse recht gut; nur weist du* Manuskript leider einige Längen auf, die sicL durch entsprechende Scherenarbeit aber wohl noch beseitigen lassen. „Z w e i Welte n". Hersteller und Vertrieb: Deulig. Berlin; Regie: Richard Löwenbein; Bauten: Hans Sohnle; Manuskript: Lothar Knud Frederik. ln den Hauptrollen: Sascha Guru. Arnold Rieck. Johanna Ewald, Ilka Grüning. Heinrich Peer. Hedwig Schröder. Abseits von dar Richtung der Sensation* , Kri minal . Detektiv- und Sittenfilme hat Richard Löwen bein sich hier die Aufgabe gestellt, in liebevoller Klein arbeit das Leben behäbiger Kleinstädter auszumalcn. und das ist ihm ganz vortrefflich gelungen, in charakte ristischen Linien zeichnet er Kleinstadt-Idylle ohne die leiseste Uebertreibung. Als Kontrast dazu wird etwas • Künstlerinilieu aus «1er Großstadt gebracht, aber man. spürt deutlich, daß diese Szenen uicht mit der gleichen Liebe gestaltet worden sind. Ein in der Kleinstadt aufgewachseuer junger Maler lernt die Tochter des Tanzlehrers seines Vater Städtchens, eine gefeierte Tänzerin, kennen und ver¬ liebt sich bis über beide Ohren in sie. Später trifft «*r sie in der Großstadt, wo er seinen Studien obliegt, wieder; sie ist die Geliebte eines Grafen; aber das weiß er nicht, er sieh^ in ihr nur sein Ideal. Merk¬ würdigerweise faßt auch sie zu dem talentierten, aber immer noch kleinstädtisch unbeholfenen jungen Künstler eine herzliche Zuneigung, sie entzweit sich mit ihrem Geliebten und vereint sich mit jenem. Aus dieser au sich ganz simplen Handlung hat L. K. Frederik einen ungemein stimmungsvollen, wenn auch anspruchslosen Spielfilm geschaffen, au dem jeder, dem dergleichen liegt, seine F'reude hat. Die einzelnen Rollen sind sehr glücklich tiesetzt. Sascha Gura gibt die Tänzerin so mondän und elegant, wie man es sich nur wünschen kann; Arnold Rieck ist ein köstlicher Kleinstadt-Tanzlehrer; besonders er wähnt seien auch die Träger der Hauptrollen in einer entzückenden Biedermeier Reminiszenz Hedwig Schröder und Albert Bennefeld. Die Photographie Conrad Wienicke* ist in Innei! und Außenaufnahmen gleich klar, und Hans Sohnle schuf dem Milieu recht gut an gepaßte Bauten. Unerlaubte Cigenmaditioheilen. In Berlin lief vor kurzer Zeit ein Film, der nach I Bi der Uraufführung eine sehr schlechte Presse fand. | ■ Die Kritiken setzten um so mehr in Erstaunen, als die I IL Firma, die den Film hergestellt hatte, sonst stets recht jj jj gute Filme herausbrachte. Man tadelte an dem Film 1 | den sprunghaften Inhalt, und man fand auch sonst I rf viel Tadelnswertes. Die Lösung des Rätsels kam bald. : F Die Herstellerfirma wandte sich an die Presse und II j, teilte ihr mit. daß von der Leitung des l'raufführungs- theaters der Film in Grund und Bod«o* eigenmächtig || L zerschnitten war. Da gerade bei diesem t'raufführungs- I j theater dieselben Klagen schon öfters vorgekommen sind, scheint es doch an der Zeit, einmal über die | Frage zu reden, inwieweit der Theaterbesitzer das Recht | i; hat, für die Vorstellungen in seinem Theater einen ihm zur Vorführung überlassenen Film zu zerschneiden: t Ein Recht dazu hat er überhaupt ni«iht. und in vielen Verträgen steht ausdrücklich ein Passus, der dem f Theaterbesitzer jedes Zerschneiden des Films unter- j sagt. Prinzipiell muß an dem Standpunkt festgehalten I werden, daß über das Schneiden eines Films einzig und allem die Fabrikatiousfirma zu bestimmen hat. Ist einem Kinobesitzer ein Film zu lang, gefallen ihm hier und da Szenen uicht, Szenen, von denen er der l'el>erzeugung ist, sie könnten getrost fortbieiben. dann kann er wohl dem Verleiher gegenüber oder dein Fa brikanten gegenüber diesbezügliche Wünsche äußern, selbst aber Schnitte vorzunehmen, dazu muß ihm jede* Hecht bestritten werden. Kommt der Verleiher seinen Wünschen, die sicherlich auch oft berechtigte sein können, nicht nach, oder legt der Fabrikant ein Veto ein, «lann bleibt es ja dem Theaterbesitzer unbenommen- von der Aufführung «les bet reffenden Films Abstand zu nehmen. Selbstverständlich bietet auch «las Ge¬ setz eine Handha>>e. sich vor solchen Eigenmächtig keiten des Theaterl»esitzers zu schützen. SachbeschAdi gung liegt unseres Erachtens auf jeden Fall vor, und zweifellos kann ein Schaden nachgewiesen werdeu Denn wenn die Kritik allein auf Grund des durch da^< Schneiden erfolgten Verschandelung zu einer schroffe» Ablehnung des Films kommt, wäre der Beweis erbrach* daß eine Schädig-une vorliegf Dieser Beweis ist