Der Kinematograph (May 1922)

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No. 796 Der Kinematograph — Düsseldorf Kopp-Filmwerkc München, Dachauer Straße iS. «mm«* Film -Aufnahmen - Fabrikation von Films feder Art ■■■ eine solche von 20»o auf den bis 31. März 1922 in Geltung stehenden tariflichen Lonn bzw. Gehalt ver¬ einbart worden. Bei der Mai-Festsetzung aber machten die Gewerkschaften den Versuch über den aus den Lebenshaltungsziffem sich ergebenden Teuerungszu¬ schlag von 20 bis 21 o/o hinauszugehen, indem sie die Forderung auf Gewährung einer Zulage von 40°/o auf¬ stellten, obwohl die Arbeitgeber sich bereit erklärt hatten, über jenen tatsächlich in Betracht kommenden Teuerungszuschlag hinauszugehen und für den Monat Mai eine Zulage von 25‘>o zu bewilligen, die auf den April-Lohn bzw. das April-Gehalt aufgeschlagen werden soll, während der Reichsindex nur eine Teuerung von 20,9o 0 festgestellt hat. Die Arbeitgeber-Verbände hatten die Forderung auf Gewährung einer Lohnerhöhung von 40» o abgelehnt, jedoch ihren Mitgliedern empfohlen, um die Arbeit¬ nehmerschaft unter den augenblicklichen Differenzen nicht leiden zu lassen, den Arbeitnehmern ab 1. Mai 1922 zunächst einen Vorschuß von 15»/o auf ihre tarif¬ lichen Aprilbezüge zu zahlen. Die Stimmung bei den Arbeitnehmerführern war stark für den Streik. In einer Versammlung, die das „Lohnkartell der Freien Gewerkschaften für die Filmindustrie" einl>erufen hatte, und an welcher die in der Filmindustrie beschäftigten Arbeitnehmer teilnahmen, sollte beschlossen werden, ob man das Angebot der Arbeitgeber aunehmen oder in den Streik treten wolle. Die' überwiegende Mehrheit der Versammlung lehnte den Streik ab und beschloß, das Angebot der Arbeitgeber anzunehmen. Merkwürdigerweise sind die Kinomusiker schoy wieder in Differenzen mit den Theatert>esitzern ge¬ raten, weil sie sich mit einigen Beschlüssen ihrer Or¬ ganisation nicht einverstanden erklären. Im U.-T., Kurfürstendamm, ist es sogar zum Streik gekommen, so daß die Uraufführung eines neuen Films ohne Musik stattfinden mußte. Bei dieser Vorführung ist es zu einem Skandal gekommen, den man nicht ohne Wider spruch lassen darf. Hier ist nicht der Ort, zu ent scheiden, ob dieser Film künstlerische und Publikums qualitäten gehabt hat, oder ob er nicht würdig ist, in einem großen Berliner Uraufführungstheater zu laufen. Wenn es möglich ist, in demselben Theater einen Film wie „Kaiserin Elisabeth von Oesterreich“ aufzuführeu. der doch derart schlecht ist, daß mau ihn überhaupt nicht werten kann, daun muß der Film, bei dem es zu dem Skandal während der Aufführung kam, ein unver dientes Schicksal erfahren haben. Die Angelegenheit soll noch ein Nachspiel bekommen, denn mau munkelt, daß der Skandal planmäßig inszeniert war, und man erzählt sich, daß einige Leute aus der Branche sich bei dem Johlen und den Entrüstungsrufen über den Film ganz besonders hervorgetan hätten. Wer im Glas haus sitzt, und hier paßt dieses Wort ja ganz besonders gut, sollte nicht mit Steinen werfen. Man kann ver schiedener Auffassung sein, ob das Publikum das Recht hat, in Ulkstimmung eine Arbeit niederzubrüllen. Aber in dem Punkto dürfte es wohl keine Meinungsverschie denheit geben daß nämlich an der öffentlichen Radau kritik im Kinotheater Filmleute sich nicht beteiligen dürften. Wie gesagt, wir wissen nicht, ob der Film einer ernsten kritischen Würdigung standzuhalten ver mag, das aber wissen wir, daß es unwürdig ist, wenn Filmleute im Kinotheater sich Radaubrüdern an schließen. Zweifellos hat der Fabrikant des Films zu dem noch das große Pech gehabt, daß die Musiker streikten und sein Film ohne Musikbegleitung abrollen mußte. Der Vorfall zeigt deutlich, wie folgenschwer diese fiivole Streikerei ist, und man kann es verstehen und muß es billigen, wenn alles getan wird, damit solche streikenden Musiker, die sich in Gegensatz zu ihren Organisationen setzen, für die Folge nicht mehr in Lichtspieltheater-Orchestern beschäftigt werden. Es ist nicht angängig, daß eine Industrie, in die so viel« Millionen investiert sind, stets auf dem Pulverfaß sitzt Sie ist ihres Lebens nicht sicher und kann sich nicht gedeihlich entwickeln, wenn eben erst abgeschlossen« 1 Verträge nicht gehalten werden sollen. nusländisdie Zensurnerbote. Von Dr. Wenzel Goldbaum, Berlin. Rechtsanwalt und Notar. Das inländische Zensuryerbot hebt Verträge über den verbotenen Film auf. Die Meinung wird allgemein vertreten, daß das ausländische Zensurverbot die gleiche Wirkung habe. Diese Meinung halte ich nicht für richtig. Es gibt keine Vorschrift, die einem aus¬ ländischen Verbote diese Wirkung gibt. Und daß eine Handlung und ein Rechtsgeschäft, die gegen ein aus ländisches Gesetz verstoßen, rechtswidrig und nicht passiv ist, ist durchaus kein gültiger Rechtssatz. Es kommt noch hinzu, daß die Zulassung durch die deut sehe Zensurbehörde auch fürs Ausland an sich wirkt. Allerdings kann eine deutsche Behörde ausländischen Behörden keine Vorschriften machcq. Zu beachten ist auch, daß Verträge über Filme, die in Deutschland geschlossen werden, nach deutschem Rechte zu be¬ urteilen sind und nur nach deutschen. Nun ist ja so viel richtig, daß der ausländische Lizenzbewerber den Film zum Vertrieb oder zur Vorführung erwirbt. Wenn aber dieser Zweck infolge eines Verbotes nicht erreicht werden kann, so ist daraus nicht einfach zu folgern, daß der Abschluß richtig sei, sondern es ist zu fragen, wer die Gefahr eines derartigen Verbotes trägt. Ist diese Frage vertraglich geregelt, dann gilt diese Regelung. Ist sie es aber nicht, dann kann mau durchaus nicht sagen, daß der Verkäufer (Tie Gefallr trage. Die Verhältnisse drängen zum Gegenteil. Denn der Lizenzerwerber kennt die ausländischen Zensur Verhältnisse und ist viel eher in der Lage, dafür Sorge zu tragen, daß die Genehmigung erteilt werde. Er. bzw. sein Untererwerber, stellt die erforderlichen An¬ träge. Er kann auf das Verfahren einwirken, kanu Rechtsmittel einlegen und eventuell durch Ausschnitte den Film zulassungsfähig machen. Der deutsche Ver¬ käufer hat darauf gar keinen Einfluß. Wir wissen, daß man ein Zensurverfahren so und so betreiben kann: unter Umständen hat sogar der Erwerber ein Interesse