Der Kinematograph (May 1922)

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Der Kinematograpb — Dösseldorf No. 7l»e DIE SPIEGEL-WÄTT-LÄMPE mit verspiegelter Profektions - Birne für 150 und 200 Watt. Bis auf 20 m Entfernung erzielen Sie ein Bild von 3X4 m Größe. Praktische Vorführung täglich in meinen Geschäftsräumen. GEORG KLEINKE, BERLIN FRIEDRICHSTRASSE 235 (II. HOF). 41841 daran, daß der Film verboten werde. Er hat vielleicht andere Filme erworben, die ihm mehr versprechen und möchte von der Zahlung der Lizenz befreit sein. Soll für all da-s dem Veräußerer die Gefahr aufgebürdet werden, die er gar nicht abwenden kann? Das wäre ungerecht. Bei der Veräußerung von Waren, zu deren Ausfuhr es einer Genehmigung bedarf, taucht das bleiche Problem auf: ebenso bei solchen, zu deren Kinfuhr Erlaubnis gefordert wird. Niemandem fällt es ein, in diesen Fällen automatisch den Veräußerer mit den Folgen der Nichterteilung zu belasten. Nach der ganzen Sachlage empfiehlt sich deshalb eine vertragliche Regelung dieser Frage. Fehlt die.-« and ergibt sich aus den Umständen nichts Gegen teiliges, dann gilt der von mit in meinem Werk ..Ir heberrecht und l'rhebervert ragsrecht" (Berlin 1922. Georg Stilke Verlag) aufgestellte Satz: ..Die Gefahr eines ausländischen Zensurverbots — nach der Zulassung durch die deutsche Zensur — trägt der Erwerber fürs Ausland, wenn nicht ein Anderes vereinbart worden ist.“ Ein Kammergeridifcurteil. An» 13. Mai hat das Kammergericht zu Berlin in letzter Instanz «in Urteil gefüllt, das uns veranlaßt, auf den Prozeß ei.izugehen. Der 26. Senat des Kammergerichts hatte zu entscheiden, oh eine erwirkte einstweilige Verfügung, die das Landgericht schon bestätigt hatte, aufrecht erhalten bleiben sollte. Das Urteil lautete, daß die Klage auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung abzuweisen sei. ln dem Falle drehte es sich um folgendes: Eine Filmherstellungsfirma hatte bei zwei Autoren ein Manuskript bestellt, dem ein berühmtes modernes E&hnenstück eines großen Dichters zur Grundlage dienen sollte. Die Firme hatte schon zwei Manuskripte des gleichen Stoffes bestellt und bezahlt, konnte aber diese Manuskripte nicht verwerten, weil sie den künstlerischen An¬ sprüchen der Hauptdarstellerin, dem weltbekannten Star der Firma, nicht genügten. So wenigstens sagten der Star und der Direktor der Firma. Die beiden Autoren, die nunmehr den Auftrag erhielten, erkannten die Schwierigkeit dos Themas und baten sich erst eine Bedenkzeit nus, in welcher sie sich mit der Frage, ob sich die gestellte Aufgabe künstlerisch lösen lasse, beschäftigen wollten. Sie glaubten dann die Frage bejahen zu können, und es wurde ein Vertrag ge¬ flossen. In dem ihnen vorgelegten Vertrage befand sich der Satz, die Namen der Autoren in der Musterkopie zu nennen seien. Klio die Autoren den Vertrag Unterzeichneten, forderten sie, daß J 'lim an der betreffenden Stelle noch hinzugefügt werde ,,und in Reklame“, so daß der Satz nunmehr lautete: „Die Namen der Autoren *®d in der Musterkopie und in Reklame zu nennen.“ Die Autoren hnsron an die Arbeit, und das fertiggestellte Manuskript hatte sowohl “?• der Firma als auch bei dom Star einen solchen Erfolg, daß die tirma sich brieflich an die Autoren wandte, ihnen dankte und u. a. flieh: „Ja, Frau.hat sogar erklärt, daß sie, solange sie fn Film sei, ein solch gutgearbeitetes Manuskript noch nicht in fänden gehabt habe.“ Daß die Künstlerin, im übrigen die treibende in der nicht nach ihrem berühmten Namen genannten Firma, f in ihrem Urteil nicht getäuscht hatte, bewies die Uraufführung Films, der einen sensationellen Presse-Erfolg und einen noch Pößoren beim Publikum hatte, denn der Film lief ohne Unterbrechung I? r stet« ausverkauftem Hause drei Woche»» in einem der allerersten ^ufführungstheater Berlins. Bei einem Besuch, den die Autoren •> der Firma machten, denn sie hatten für die Firma nunmehr einen FjÖea historischen Film zu schreiben, gewahrten sie das von der Krina hergestellte Säulenplakat. das alle möglichen Namen enthielt, r® nicht die Namen der Verfasser des Manuskriptes. Auf Vorhal- fgon antwortete der Direktor der Gesellschaft, daß er angenommen “o®. die Autoren legten keinen Wert auf die Nennung des Namens J Anschlagplakaten. Die Autoren wiesen auf den betreffenden im Vertrag hin, wo es ausdrücklich heißt, daß ihre Namen ■“r Keklame“ zu nennen seien. Nun stellte sich der Direktor der Gesellschaft plötzlich auf den Standpunkt, daß dos Plakat nicht zur Reklame gehöre. Dieser gnnz unhaltbare Standjmnkt wurde von den Autoren nach F.ückspraoho mit Fachleuten widerlegt, und i»i tnehreren Briefen an die Firma wurde in der denkbar höflichsten Form ersucht, entweder einen Ueberdnick vornehmen oder einen Zettel auf dos Plakat klehon zu lassen mit den Namen der Autoren. Anstatt nun diesen gewiß berechtigten Wünschen der Autoren nach zu kommen, erklärte der Direktor der Gesellschaft schriftlich und mündlich, daß er daran gar nicht denke und daß er einer richterlichen Entscheidung mit R»»he entgegensehe. Die Autoren erwirkten durch Rechtsanwalt Dr. Wenzel Goldlsium eine einstweilige Verfügung, nach welcher es der Firma untersagt wurde, die betreffenden Plakate als Ankündigung zu bejiutzon und worin für jeden UehertretuRgrfall eine fiskalische Strafe in Höhe von 1500,— Mark festgesetzt wurde. Die Firma klebte die Plakate ruhig weiter, die Plakate erschienen auch an den Fassaden der Kinotheater und in den Kassenräumen derselben, und die Finna legte Berufung gegen die einstweilige Ver¬ fügung ein. Dos Landgericht J. Berlin wies die Berufung ab, und nun ging die Firma an das Kammergericht , das, wie oben mitgoteilt, ebenfalls die Berufung verwarf. Die Firma hätte der ganzen Angelegenheit aus dem Wege gehen können, wenn sie versucht hätte, in einer ruhigen, sachlichen Unter redung den Autoren klar zu machen, daß ein Versehen Vorlage und daß für die Folge solche Dingo nicht mehr Vorkommen sollen. Sie tat das nicht, sondern lief zu vielen prominenten Persönlichkeiten der Industrie, von denen sie sich Gutachten erbat. Die sämtlichen Gutachten fielen aber zuungunsten der Firma und zugunsten dar Autoren aus, nur eine einzige eindesstaotliche Versicherung konnte sie im Termin vor dem Kammergericht vorlegen, die aber derart von Unmöglichkeiten strotzto und außerdem von einem in der Industrie keineswegs als führende Persönlichkeit geltenden Herrn stammte, daß sie absolut wertlos war. Ueber den Inhalt dieser eidesstaatlichen Versicherung wird man sich noch zu unterhalten haben. Die Argu¬ mente, die der Anwalt der Firma vorbrachte, zerfielen vollkommen Sio waren so an den Haaren herlieigezogen und trugen so den Stempel der Verlegenheit, sie sprachen von einer so geringen Beherrschung der Materie, daß sich der Anwalt der Firma von den Anwälten der Autoren in der Verhandlung sagen lassen mußte, daß Mut dazu gehöre, solche Argumente einem Kollegium vorzutragen, und daß seine Ausführungen, wären sie vor dem Senat 10 für Urheberrechts»«!»«» gemacht worden, dort einen 8turm der Entrüstung und des Ge¬ lächters hervorgerufen hätten. Dio Firma war scheinbar von ihren Rechtsvertretern schlecht beraten, denn wenn man einen solchen Prozeß führt und vorher erfahren muß, daß alle Sachverständigen sich gegen die Firma ausgesprochen haben, dann darf man «-'hl kaum' glauben., einen Proaaß gewonnen zu können.