Der Kinematograph (April 1923)

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Der Klncmatograph Dü »sei dort. Nr. 841 künstlerischen Rechtsschutzes. Diese* Geschäfte bestehen in der entgeltliehen Abgabe von Lizenzen, vielfach auch in der Veräußerung der Rechte in örtlicher Beschränkung, z. B. Auffährungserlaubnis einer Operette für Nordamerika, Verkauf des ausschließlichen Vorführungsrechts eines Films für England. Diese Geschäfte werden meist in Valuten abgeschlossen, in der Filmindustrie bekannt lieh fast ausnahmslos. Wenn Verkäufer und Käufer im Ausland wohnen oder dort ihren .Sitz haben, ja, wenn auch nur einer von ihnen im Auslände wohnt, dann liegt ein freies Auslandsgeschäft vor. Vielfach jedoch spielt sich das Geschäft zwischen Inländern im Sinne des Devisen¬ gesetzes ab. Der Filmfabrikant verkauft dem ausländischen Exporteur die Lizenz für England; der Operetten¬ komponist beauftragt die Vertriebsanstalt, seine Operette nach Italien zu verkaufen, nachdem er sie zu diesem Zwecke der Vertriebsanstalt übertragen hat, die für die Vermittelung Provision nimmt. Dürfen diese Geschäfte zwischen Ex porteuren und Filmfabrikanten, zwischen Urhebern und Vertrieben in Auslandsvaluta abgeschlossen werden ? Bei all diesen Geschäften spielen Waren nur eine Nebenrolle, die Filmkopie, das Negativ, das Manuskript, die Partitur. Gegenstand des Geschäfts ist das Urheberrecht. Dieses ist aber keine Ware im Sinne des Handelsgesetz buches; die Lieferung dieser Rechte ist keine W a r e n lieferung. Anderseits ist es absolut klar und unzweifelhaft, daß all die Gründe für die Befreiung der Auslands- Warenlieferung auch für die freie Lieferung von Richten nach dem Ausland sprachen, ja noch mehr Gründe. Der Export mancher Ware nach dem Auslande mag volkswirt¬ schaftlich für Deutschland auch mit Nachteilen verknüpft sein, die Lieferung von Geist espro du kten kann nur von Vorteil sein. Kein Rohstoff verläßt die deutsche Grenze. Das Werk bleibt im Lande. Nur Immaterielles wird ab gegeben und Devisen werden hereingezogen. Aus diesem Grunde habe ich mich in meinem Kommentar zur Devisen Verordnung und zum Devisengesetz (Berlin 1922, Georg Stilke Verlag) auf den Standpunkt gestellt, daß .die für Warenlieferung getroffene Ausnahmevorschrift auf Lieferung von Rechten ausgedehnt werden muß“ (S. 29). Vom Standpunkt des Devisengesetzes und aus seinem Zweck heraus sind eben Rechte auch Waren, eine Auf¬ fassung, die durchaus im Rahmen unserer Gesetzgebung bleibt: verkauft man doch rechtlich nie die Sache, sondern das Eigentum davon. 45327 l SIEMEN SN A Kohlenstifte / RHEIN KIPHO KÖLN, Glockengasse 16 DÜSSELDORF, Graf-Adolf-Straße 29 Niederlage In Koblenz: Hch. Fürst. LöhrstraOe 70- Immerhin wäre es sehr wünschenswert, wenn bei der Neugestaltung des Devisengesetzes diese Frage eine aus¬ drückliche Regelung finden würde. Sie kann nur in dem hier ausgesprochenen Sinne erfolgen, daß die Abgal>e von Rechten nach dem Auslande und die Vermittelung dieser Geschäfte von dem Verbot befreit werden. Da von Verbot die Rede ist, möchte ich auf eine bedenk¬ liche Unkenntnis der Vorschr ften über Devisen hinweisen: es erscheinen fortwährend Inserate in den Zeitungen, in denen jemand eine Villa gegen Dollars verkaufen oder eine Wohnung gegen tschechische Kronen vermieten will. Kürzlich erließ eine Firma seitengroße Inserate, in denen sie dureli eine Auslobung Dollarbeträge zusicherte. Derartige Ankündigungen sind aber nach § 8 des Gesetzes vom 2.' Februar 1922 verboten imd werden mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestraft. Verleger und der für den Inseratenteil verantwortliche Redakteur machen sich neben den Inserenten strafbar. Die Anwendung des § 8 der Notverordnung ist ebenfalls möglich; er bestraft die vorsätzliche Tat mit Gefängnis bis zu drei •fahren. Es dürfte sich also empfehlen, von derartigen Inseraten Abstand zu nehmen; zulässig erscheinen nur solche, die sich ausschließlich an Ausländer im Sinns des Devisengesetzes wenden. Der Schatz der Gesine Jacobsen. Die filmpsychologischo Basis dieser erfolg¬ reichen Aafa-Produktion eröffnet auch für das deutsche Filmschaffen der Zukunft so beachtliche Perspektiven, daß wir die kritischen Erörterungen unseres Weimaraner Korrespondenten gern ver¬ öffentlichen. D. Red. uf die Tatsache, daß dieser Film am 10. März seine Weimarer Erstaufführung erlebte, dürfen wir heute eigentlich gar nicht mehr zu sprechen _ _ kommen, sintemalen wir uns mit unserm Bericht arg verspätet haben. Immerhin aber soll nicht versäumt werden, dem Lichtspieltheater Scherf zu danken dafür, daß es ttns Weimaranern, die wir doch eigentlich ein traditio¬ nelles Anrecht auf künstlerische Auserlesenheiten haben, etwas zu bieten sucht, das sich über das Alltägliche erhebt. Nun zu dem Film selbst, zu seinen Stärken und — Schwächen. Ja, leider auch Schwächen, trotzdem Marija Leiko, Johannes Riemann, Paul Wegener, Reinhold Schünz. l und andere schon von vornherein die Garantie boten, daß man etwas Bleibendes mit nach Hause nehmen würde. Aber auch der gewaltigste Darsteller wird in der Ent¬ faltung seiner Kunst gehemmt, wenn man ihn an einen Platz stellt, an den er, seiner äußeren Erscheinung nach, absolut nicht paßt. Wir haben Paul Wegener den brutalen Gewalt¬ menschen, wir haben ihn den Golem verkörpern sehen und waren liegeistert, weil persönliche Erscheinung, Spiel und dramatische Figur sich zu einem Guß verschmolzen hatten. Aber wir mußten enttäuscht sein, als man uns Wegener als Niels Nielsen zeigte. Es heißt, Wegeners starke Kunst mißbrauchen, wenn man ihn, den Wuchtigen, um¬ kleiden will mit dem Wesen des stillen, langschädligen Friesen. Man muß den Volksschlag kennen, um dies ganz zu verstehen; aber wie man einem stilechten Rokokomöbel nicht einen stillosen Teil einfügt, weil es „die meisten doch nicht merken“, ebensowenig soll man ein charakteristisches Friesendrama durch „Einbau“ einer nicht stilechten Er¬ scheinung in der Wirkung beeinträchtigen. Wenn aber auch die Stilechtheit der persönlichen Er¬ scheinung k unbedingt A berücksichtigt werden muß, wenn ein 7