Der Kinematograph (July 1923)

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Nummer 854 Oer Rfnematogrnpf) Seite 7 Darf man in Devisen verkaufen? Ausschnitte aus der neuen Devisenverordnung von Dr. Wenzel Goldbaum. G eschäfte über Waren, die nicht inner¬ halb der deutschen Grenzen lagern — das Saargcbiet ist in dieser Beziehung Ausland —, dürfen in ausländischen Zahlungsmitteln abgeschlossen werden Ich gehe davon aus, daß Filmrechtc als Waren zu behandeln sind, wie das im ersten Artikel ausgeführt worden ist. Die Folge dieser von den Ausführungsbestimmungen ein¬ geführten Ausnahme ist. daß Jedermann derartige Ge¬ schäfte in Dollars oder Pfunden abschlicßcn und erfüllen darf. Diese Freistellung von dem allgemeinen Verbot der Zahlung in ausländischen Zahlungsmitteln und For¬ derungen kommt also nicht nur dem zugute, der das Negativ oder die Kopie nebst den erforderlichen Rechten cinführt; nicht nur das Abkommen zwischen dem auslän¬ dischen Exporteur und dem inländischen Importeur ist frei — das ist es schon als Auslandsgeschäft —, sondern auch die Verträge zwischen dem Importeur und seinem Ab¬ nehmer und so weiter und so weiter. Das kann so weit gehen, daß der Theaterbesitzer die Leihmiete in Do lars zahlt. Allerdings ist die Grundvoraussetzung, daß alle diese Verträge abgeschlossen worden sind, ehe das Negativ, die Kopie, das Urheberrecht die deutsche Grenze überschritten haben. Denn nach der Einfuhr sind derartige Verträge — ausgenommen das sogenannte Einfuhranschlu߬ geschäft — genau wie alle anderen zu behandeln, d h.. handelt cs sich um Inlandsgesrhäftc, dann ist die Verein¬ barung und die Zahlung in ausländischen Zahlungsmitteln nichtig und strafbar. Wann ein Negativ oder ein Positiv in Deutschland ist, ist leicht zu sagen: mit dem Eingang in unser Zollgebiet. Wann aber i s t ein Recht „in" Deutschland, wann noch „im" Ausland? Der Ausländer überträgt dem deutschen Unternehmer das ausschließliche Recht der Vorführung, des Vertriebs von Lizenzen (Vertriebs- und Vorführungslizen¬ zen) auf Deutschland beschränkt oder auf Mitteleuropa oder sonstwie durch einen Vertrag. Mit dem Ab¬ schluß dieses Vertrages, meist mit dem Eingang der Ver- tragsurkundc bei dem deutschen Unternehmer, geht das Recht über. Und damit ist es in Deutschland. Von diesem Augenblick können — abgesehen vom Ein¬ fuhranschlußgeschäft — Geschäfte in Valuten über dieses Recht nicht mehr geschlossen werden. Wol¬ len die Nachmänner also in Valuten abschließen, dann müssen alle diese Abmachungen vor der Zession auf den Importeur geschlossen sein. Sonst sind sie nur in Reichsmark zu schließen. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle; es kommt nur darauf an, daß der Ort des Geschäftsbetriebes in Deutschland ist. — Unter dem Einfuhranschlußgeschäft ist das erste Umsatzgeschäft nach der Einfuhr zu verstehen, vor- n. ausgesetzt, daß eine Be- oder Verarbeitung, die über die Zwecke der Sortierung, Reinigung und Erhaltung der Waren hinausgeht, nicht erfolgt ist. Diese Voraussetzung kann sich naturgemäß nur auf Ne¬ gative und Kopien beziehen, nicht dagegen auf Rechte. Selbstverständlich bezieht sie sich auch auf unbelichtetes Rohmaterial. Wenn die Kopien also in Deutschland mit Titeln ver¬ sehen, wenn sie „geschnitten" werden, dann hat eine Be¬ arbeitung stattgefunden, und es liegt kein freigestelltes Einfuhranschlußgeschäft mehr vor. Denn die Einfuhranschlußgeschäfte sind ebenfalls — ebenso wie die Ausfuhrvorgcschäfte, die im ersten Ar¬ tikel behandelt worden sind — von dem Verbot der Zah¬ lung in ausländischen Zahlungsmitteln freigestellt. Die Geschäfte mit und zwischen den Nachmännern unter¬ liegen dem Zahlungsverbot. Wenn die Ausführungsbestimmungen zur Devisenverord¬ nung vom 8. Mai 1*523 Geschäfte über Waren im Aus¬ land. im Saargcbict, in Schiffen auf hoher See freistellcn, so sind damit alle Geschäfte gemeint, die über derartige Waren geschlossen werden können. Dazu gehören auch Pro visions Vereinbarungen. Ob die Waren im Augenblicke des Vertragsschlusses schon vorhanden sind, ist ohne Bedeutung; es kommt also nicht darauf an, ob der schwedische Filmfabrikant den Film, den er nach Deutsch¬ land vertreiben will, bereits hergestellt hat und das Negativ dieses Filmes effektiv schon existiert, oder das Urheberrecht, das ja erst mit der Vollendung des Werkes ersteht. So gut sonst Geschäfte über künftige Rechte von der Wissenschaft und der Rechtsprechung als gültig und wirksam angesprochen werden, sind diese Geschäfte über Waren und Rechte im Ausland, im Saargebiete und in Schiffen auf hoher Sec rechtsverbindlich. Nicht unzweifelhaft ist die Frage, ob Rechte wie Waren zu behandeln sind. Gelöst kann diese Frage nur durch eine oberstrichterliche Entscheidung, die noch nicht ergangen ist, oder durch eine Verfügung des Reichswirt- schaftsministers werden. Wenn eine Einstellung der De¬ visenverordnung auf die besondere Eigenart der Film¬ industrie bisher unterblieben ist, so ist es ja kein Gebot, daß das ewig so bleiben müsse. Allerdings wird man nicht verlangen dürfen, daß die Regierung hierzu die Anregung gibt. Das müßte schon die Industrie selbst tun. Sie wird es dann tun, wenn eine Reihe ihrer Mitglieder erst einmal gründlich hineinge- fallcn sein werden. Über die Hilfsverträge des Fabrikanten und die Zu¬ lässigkeit ihres Abschlusses in Valuten soll im nächsten Artikel gesprochen werden. Die neue Berliner Kinosfeuer Die Erhöhung der Kinopreise hat auch eine Aenderung der Berliner Steuer notwendig gemacht. Man hat sich auch diesmal nur mit einer Aenderung der Staffel begnügt und vom 29. Juni ab folgende Klassifizierung verfügt. Es ist zu befürchten, daß diese Preise schon in dem Augenblick überholt sind, wo sie zur Einführung gelangen. Es ist schade um die Zeit und die Kosten, die bei der Behandlung der Kinosteuer immer wieder entstehen, weil sie durch die Einführung der Bruttostcuer glatt vermieden werden könnten. Praktisch kommt die unterste Staffel nur für etwa IPProz. der Berliner Theater in Frage. Bei den großen Theatern fallen schon die billigsten Plätze in die höchste oder zweithöchste Klasse.