Der Kinematograph (November 1923)

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Seile 20 Nummer 874/75 Warenpreise des Großhandels niest richten, dann aber auch in der eingangs erwähnten Steigerung der Weltmarktpreise, durch welche der Dollar nicht mehr die frühere Kaufkraft von 4,20 M., sondern nur die von ca. 2,32 M. erhält. Geht man von dieser Voraussetzung aus, so hätte sich die Teuerung in der Filmindustrie rach dem Gesamtindex ganz normal entwickelt, weil dann die am 6. 11. festgestellte Dollarsteigerung etwa zu verdoppeln wäre. Von diesem Gesichtspunkt aus gesehen, wäre die Picksche Berechnung zahlenmäßig korrekt, es ist aber immerhin inter¬ essant, festzustellen, daß Großhandels- und Lebcnshaltungs- index hinter dem Filmindex weit Zurückbleiben. Der tiefere oder — besser gesagt — der praktische Grund dafür ist, daß eben tatsächlich zum Zeitpunkt des Vergleichs noch keine absolute Angleichung aller Faktoren, die bei der Indexberechnung in Frage kommen, an das Weltmarktniveau stattgefunden hatte. Die Teuerung im Filmverleih ist in der kurzen Periode unserer Betrachtung dreimal so groß gewesen wie die des Devisenpreises und die der Lebenshaltung sic ist um mehr als das Doppelte der Teuerung im Großhandel gestiegen und übertrifft bei weitem diejenige der gesamten Filmindustrie. Der Filmverleih hat also den Weltmarktpreis verhältnis¬ mäßig früh überschritten, er is:, am Dollar gemessen, den Kosten der Lebenshaltung und vielen anderen Preisen voraus. Hier ergibt sich nun die Frage, ob dieses Vorauseilen berech¬ tigt war, eine theoretische Frage, weil aller Voraussicht nach inzwischen auch auf anderen Gebieten eine Angleichung oder Überschreitung des Weltmarktniveaus zu verzeichnen ist. Rein gefühlsmäßig ist diese starke Angleichung des Film¬ index an das theoretische Preismaximum — das praktisch viel¬ leicht vorübergehend zu einer Überspannung führt — wahr¬ scheinlich der Grund gewesen, warum man zu Goldpreisen übergehen wollte. Aber bei der Durchführung dieses Vor¬ schlages würden sich andere Schwierigkeiten ergeben. Ganz abgesehen davon, daß auch die ..Goldmark" ja in Papier ent¬ richtet werden müßte, ist vor allem die künstliche Regulie¬ rung der Relation zwischen Papiermark und Dollar ein vor¬ läufig unüberwindliches Hindernis. Im Prinzip wäre die Einführung der Goldmarkrechnung nur eine Ersetzung des Pickschen Index durch den Dollarkurs. Solange der sich nicht frei nach den tatsächlichen Verhältnis¬ sen bildet, ist er aber als Grundlage für wirtschaftliche Be¬ rechnungen unbrauchbar. Der Übergang zur Geldmarkrechnung im Filmverleih würde gerade aus dem letzten Grunde eine Neuberechnung aller Grundpreise, also eine umfassende Revision bedeuten. Wie sich die Verhältnisse dann darstellen und entwickeln müßten, sei in einem besonderen Artikel geschildert. Filmabrechnung und Geldentwertung Rechtsanwalt Dr. Ernst Eckstein. I n Lizenzverträgen sowie in anderen Verträgen der Filmindustrie, wie beispielsweise Kino-Pachtverträgen mit gemeinschaftlicher Beteiligung und dergl., finden sich häufig Klauseln über die Verrechnung und Auszahlung der abzuführenden Summen in der Weise, daß über die Ein¬ nahme eines bestimmten Zeitabschnittes bis zu einem be¬ stimmten Zeitpunkt Rechnung zu legen und der sich er¬ gebende Saldo abzuführen ist. Die praktische Durchfüh¬ rung dieser Klausel hat in den letzten Monaten dazu ge¬ führt, daß der Abrechnungspflichtige den Vertragsgegner durch Ausnutzung der Geldentwertung außerordentlich übervorteilen konnte. Wenn beispielsweise ein Vertrag dahingeht, daß von den eingehenden Leihmieten aus einer Filmlizenz 50 Prozent an den Lizenzberechtigten abzu¬ führen sind, und zwar jeweilig eine Woche nach dem Ab¬ rechnungsmonat, so kann der Verleiher in den ersten Tagen eines Monats einige Millionen eingenommen haben, die er selbstverständlich wertbeständig anlegt, um dann nach sechs Wochen die Hälfte dieser Millionen abzu¬ führen, wenn der wertbeständige Gegenwert sich bereits verzehnfacht oder verhundertfacht hat. — Ein derartiges Verfahren ist dem Buchstaben des Ver¬ trages nach gerechtfertigt. Wenn aber der Verleiher die eingehenden Leihmieten wertbeständig anlegt, muß er unter Umständen noch hinzuzahlen, falls das wertbeständig angelegte Kapital nachträglich nominell weniger beträgt als die Hälfte der nominell eingezahlten Summe. Aber diese Überlegung ist gegenüber den wirtschaftlichen Vor¬ gängen der letzten Monate von nur theoretischer Bedeu¬ tung. Kein Kaufmann wird weder im eigenen Interesse noch im Interesse eines anderen, mit dem er durch irgend¬ einen Gesellschafts- oder Kommissionsvertrag auf Gedeih und Verderb verbunden ist, zum Nachteil beider Parteien das Geld entwerten lassen, und wenn in diesen Zeiten jemand ein Risiko der Gcldwertsteigerung nicht eingehen will, so wird jeder korrekte Kaufmann sich mit dem Ver¬ tragsgegner in Verbindung setzen und diesen fragen, ob er mit wertbeständiger Anlage einverstanden ist. — Dem Geiste des Vertrages entspricht es jedenfalls nicht, wenn der Verleiher oder der sonstig Berechtigte (Theater¬ besitzer usw.), auf den Buchstaben des Vertrages bauend, den Vorteil aus der Geldentwertung zieht. — Jeder derartige Vertrag ist ein Betei ligungsvertrag derart, daß dem einen Teil ein Bruchteil des eingehenden Wertes zufließen soll. Auf keinen Fall denkt die Partei daran, wenn sie Abrechnungs- und Zahlungsfristen verein¬ baren, daß der Gläubiger Geldentwertungsvorteile ziehen soll, durch die möglicherweise der beabsichtigte, an¬ gemessene Anteil der einen Partei auf einen minimalen Bruchteil reduziert wird. Die Befristung der Abrechnung und Zahlung hat eine rein praktische Bedeutung, der Gläubiger soll nicht über jeden eingehenden Betrag sofort Rechnung legen und Zahlung leisten, sondern soll diese Pflicht nur periodisch ausüben müssen. Die Klausel be¬ stimmt also nur etwas über den Zeitpunkt der Abrechnung und der Auszahlung, nicht dagegen über ihre Höhe. Nach dieser Richtung hin ist jeder gesellschaftsähnliche Vertrag nach Treu und Glauben dahin auszulegen, daß der Ver¬ pflichtete, wenn er nicht von jeder eingehenden Zahlung sofort den Anteil an den Vertragsgegner abführt, dieses Geld in gemeinschaftlichem Interesse, nämlich wert¬ beständig zu verwalten hat. Der Empfänger braucht es sich daher nicht gefallen zu lassen, nach Ablauf längerer Zeit sich seinen Anteil in ent¬ werteter Papiermark ohne Aufwertung auszahlen zu lassen. Wer z. B. am 1. Juli eine Million einnimmt und diese Million bis zum 15. August in 300 Millionen umgewandelt hat und dann nicht die dem Vertragsgegner zustehende Hälfte in Höhe von 150 Millionen abführt, sondern nur 500 000 Mark, der ist um fast den Gesamtwert des Geldes bereichert und muß daher die Hälfte des Mehrbetrages an diesen abführen. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich aber nicht nur auf Grund der Auslegung der gesellschaftsähnlichen Verträge nach Treu und Glauben, sondern gleichzeitig nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Filmlicht A.-G., Düsseldorf. Die am 13. Juni in der Generalversammlung beschlossene Erhöhung des Grundkapitals auf 30 Millionen Mark ist laut „Reichsanzeiger" vom 6. November durchgeführt worden. Das Ursprungskapital betrug 17 Millionen. Lux-Film G. m. b. H. Laut Eintragung in das Berliner Handelsregister ist die obengenannte, bisher wenig hervorgetretene Gesellschaft aufgelöst. Zum Liquidator ist der bisherige Geschäfts¬ führer, Herr Israel Rosenfeld, Berlin, bestellt worden.