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Seile 10 Prr Rmemotoarapft Nummer 902 Inhalt der Szene in kurzen Worten zu erzählen und es ihnen dann anheimzustellcn. wie sic die Szene schau¬ spielerisch aus sich gestalten — natürlich in der Probe. Gefällt ihm die Dar Stellung, so geht eir Schmunzeln über sein Gesicht, er sagt nichts, lobt nicht c.nmal und läßt dann die Szene drehen. Aber auch die gelungenste Szene dreht er ein paarmal. Gelingt den Darstellern eine Szene nicht nach Wunsch. so lädt de Mille sie nicht lange probieren, korrigiert auch keine Geste, sondern begibt sich mit ihnen in den Kon¬ versationsraum. plaudert etwa eine Stunde von ganz anderen Dingen, um dann mit ihnen in das Atelier zurück¬ zukehren. Das ist keine Zeitverschwendung eines gewiß taylonstisch eingestellten Regisseurs, sondern geschickte Lebensökonomie. So ist Cecil Blount de Mille! Das orispolizeiliche Zensurrecht Von Regierungsrat Dr. Ernst Seeger. D as Reichslichtspielgesetz, das die Prüfung von Bild¬ streifen besonderen Reichsbehörder. den Filmprüf- slellen in Berlin und München und der Filmoberprüfstelle, übertragen hat. sieht in gewissen Ausnahmcfällen auch die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden für die Prüfung von Bildstreifen und die zugehörige Reklame vor. Die Befugnis der Ortspolizeibehörden zur Bildstreifen¬ prüfung ist auf die Prüfung von Bildstreifen über Tages¬ ereignisse und solcher Bildstreifen beschränkt, die ledig¬ lich Landschaften darstellen (§ 6). Bestimmend für diese Regelung ist die Rücksicht auf die Aktualität solcher Bildstreifen, d e es zweckmäßig erscheinen läßt, z. B. die Aufnahme eines Sportfestes in Kirn a. d. Nahe, dort sogleich nach Fertigstellung des Bildstreifens vorzuführen. Dies würde durch Versendung des Bildstreifens zur Prüfung nach Berl n oder München wesentlich erschwert oder verlangsamt. Die Ortspolizei¬ behörde ist iedoch nur dann zur Prüfung berechtigt, wenn ihre Entscheidung von dem Verfügungsberechtigten an¬ gerufen wird und eine Entscheidung der Reichsprüf- stcllen noch nicht vorliegt. Bildstreifen über Tagesereignisse sind Aufnahmen aus der Zeitgeschichte in nackter Wirklichkeit und ohne be¬ sondere dramatische oder regietechnische Ausschmückung. Neben der Bildstreifenprüfung in dem dargelegten Um¬ fang ist die Ortspohzeibehörde auch berechtigt, auf An¬ suchen des Verfügungsberechtigten und beim Fehlen einer Entscheidung der Reichsfilraprüfstellen das ihr vorgelegte Reklamematerial zu -arüfen und zu genehmigen (§ 3 Abs. 2). Auch diese Regelung ist aus Zweckmäßigkeits¬ gründen getroffen worden. Sie kommt hauptsächlich der Reklame zugute, die nicht mit dem Bildstreifen geliefert, sondern von dem Theaterbesitzer selhstäidig unternom¬ men wird. Auch hier tändelt es sich nicht etwa um eine Nachprüfung reichsgep.'üfter Reklame, sondern um deren Ncuprüfung. wobei die Ortspohzeibehörde an etwa vor¬ liegende Entscheidungen der Reichsprüfstellen gebunden ist. Gegen den ablehnenden Entscheid der Ortspolizei¬ behörde sind die allgemein gegen polizeiliche Anord¬ nungen vorgesehenen Rechtsbehelfe gegeben (für Preußen vgl. § 127 ff. des Landesverwaltungsgesetzes). Die Prüfungsbefugnis erstreckt sich auch auf die „Re¬ klame durch Verteilung von Druckschriften" Unter Druckschriften in diesem Sinne sind gemäß § 2 des Presse-Gesetzes alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie andere durch mechanische oder chemische Mittel bewirkte Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen anzusehen. Der Prüfung unterliegen dem¬ nach auch Handzettel. Empfehlungen usw. Der Verteilung wird das Ausstellen oder Auslegen an Orten, wo diese Druckereierzeugnisse der Kenntnisnahme durch das Publi¬ kum zugänglich sind, gleichzuachten sein ($ 3des Presse- Gesetzes). Nicht prüfungspflichtig dagegen ist eine einen Bild¬ streifen anpreisende oder erläuternde Denkschrift, deren Vertrieb nicht durch Verteilung, sondern in anderer Weise, etwa als Beilage der Tagespresse, geschieht. Die nach den §§ 6 und 3 Abs. 2 den Ortspolizeibehör¬ den eingeräumten Prüfbefugnisse gelten, worauf nach¬ drücklich hingewiesen sei. nur für die Erstprüfung: e.ne Bestätigung di-ser Stellen als Zensurbehörde kommt mit¬ hin niemals in Frage, wenn bereits eine Entscheidung der Fiimprüfstelle oder der Filmoberprüfstellc ergangen ist. Ein Recht zui Nachprüfung rcichszensierter Bildstreifen oder ihrer Reklame steht den Ortspohzeibehörde n in keinem Falle zu. Jede innerhalb ihrer Zuständigkeit von einer Orts¬ polizeibehörde auf Grund der §§ 6. 5 Abt. 2 erlassene Entscheidung ist in ihrer Wirksamkeit bedingt dur*-h die Entscheidung der in erster Linie berufenen Reichsfilm¬ prüfstelle. Versagt die Ortspolizeibehörde einem Bild¬ streifen die Zulassung und wird diese hinterher von der Reichsprüfstellc gewährt oder läßt umgekehrt die Orts¬ polizeibehörde einen Bildstreifen oder die Reklame zu and versagt die Reichsprüfstelle demselben Bildstreifen oder der Reklame die Zulassung, so wird mit der Rechts¬ kraft der Entscheidung der Filmprüfstelle (§ 12) in jedem Falle die ortspolizeiliche Zulassung ohne weiteres un¬ gültig. Das folgt einmal aus der Bestimmung des § 8 Abs. 2. nach der die Entscheidungen der Reichsfilmprüf¬ stellen für das gesamte Reichsgebiet Geltung haben, wie auch daraus, daß nach § 3 Abs. 2 (was im § 6 nicht noch einmal ausgesprochen ist. aber sinngemäß auch hier gilt) die Ortspolizeibehörde nur dann zur Prüfung berufen ist. wenn eine Entscheidung einer Reichsprüfstelle noch nicht vorliegt Dieses Ergebnis entspricht auch allein dem im Licht- spielgcsctz verkörperten Gedanken der Rcichszensur Wäre cs doch sonst theoretisch denkbar, einem für da- Reichsgebiet verbotenen Bildstreifen durch Einzelzu¬ lassung örtlicher Behörden im Rahme.i ihrer Zuständig¬ keit gleichwohl die Vorführung an vielen Stellen di Reichsgebietes zu erwirken. Daß eine solche Entwick lung nicht der Wille des Gesetzgebers ist. erhellt aucl aus der Entstehungsgeschichte des Reichslict'tspic! gesetzes. t 6 Abs. 1 des Regierungsentwurfs, der ein selbstän diges. von der Stellungnahme der Reichsprüfbehörden un abhängiges Vcrbietungsrecht der Ortspolizeibehörden v<> sah. ist nicht Gesetz geworden. Hat also die Ortspolize behörde in X. den einen ..Deutschen Tag“ in X. veran schaulichenden Bildstreifen oder die Behörde in Y. d > Darstellung einer kommunistischen Gedächtnisfeier Lenin innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zur öffent¬ lichen Vorführung zugelassen, so wird diese Zulassung ■" dem Augenblick unwirksam, in dem die Reichsfilmp' stelle dem Bildstreifen aus irgendwelchen Gründen ■’ ' Zulassung versagt. Wer einen dieser ortspolizeilich genehmigten Bilds* fen ungeachtet des bestehenden Verbot; für das Reichs¬ gebiet innerhalb des Zulassungortes weiterhin zur \ führung bringt, führt einen von der zuständigen (Reichs-- Behörde verbotenen Bildstreifen vor und verfällt d cr Strafe des § 18 des Reichslichtspielgcsctzes.