We use Optical Character Recognition (OCR) during our scanning and processing workflow to make the content of each page searchable. You can view the automatically generated text below as well as copy and paste individual pieces of text to quote in your own work.
Text recognition is never 100% accurate. Many parts of the scanned page may not be reflected in the OCR text output, including: images, page layout, certain fonts or handwriting.
Seite 10 JUnematograpfy Nummer 1* „Liebelei" schon einmal von der Nordisk-Filmgesellschaft verfilmt worden. Die Verfilmung der genannter« Schnitzle- rischen Werke wird in Interessengemeinschaft mit der Svenska geplant. Die Urania hat eine Reihe von sehr sehenswerten Kul¬ turbildern neu herausgebrach:. „Der blaue Golf" bringt Bilder vom Adriatischen Meer, der „Mont-Blanc-Film" wieder macht in äußerst wirkungsvollen Aufnahmen mit den Gletscherregionen des Mont-Blanc-Gebietes bekannt, wobei die Ersteigung des Gipfels im Laufe einer schwie¬ rigen Expedition, die den Zuschauer auf die Spitze des Dent du Kequin führt, auch k nematographisch den Höhe¬ punkt des Films bildet. Eine neue Kinoverordnung wird in der Branche lebhaft besprochen und kommentiert und findet je nach den verschiedenartigen Interessensphären ebenso leidenschaft¬ liche Anhänger wie Gegner. Durch die Novelle zur Bun¬ desverfassung ist das Theater- und Kinowesen in die Kom¬ petenz der Länder übergegangen. Der Wiener Magistrat hat nun über die Vorführung von Lichtbildern einen Ge¬ setzentwurf ausgearbeitet, der dem Gemeinderat als Landtag vorgelegt wurde. Eie Kinos werden nach dem neuen Gesetz also dem Magistrat Wien und nicht mehr, wie bisher, dem Polizeipräsidium untergeordnet sein. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, die bisherigen ge¬ setzlichen Bestimmungen, hauptsächlich die Ministerial- verordnung vom 18 September 1912 (die erste öster¬ reichische Kinoverordnung!), durch ein neues Normativ zu ersetzen. Diese nete Kino Verordnung bestimmt, statt der jetzt bestehenden Lizenzierung der Kinos, künftig d»e Konzessionierung derselben, was ja denselben Vorgang nur in einer anderen Form oedeutet. Die Kinolizenzen wurden von der Polizeid rekt.on verliehen, die Konzessio¬ nierung fällt von nun an in die Kompetenz des Magistrats der Stadt Wien. Das neue Kinogesetz bestimmt die Kon- zessionierungspflicht der Kinos. Die bisherigen Lizenzen sollen automatisch bis 30. September 1926 in Kraft bleiben. Ab 1. Oktober 1926 wird die Konzessionierung vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellt werden müssen. Sie gilt für eine beschränkte Zeit und kann auch in der Art der vorzuführenden Laufbilder beschränkt werden und gilt auch nur für eine bestimmte Betriebsstätte. Sie ist als persönliches Recht nicht übertragbar, weder unter Lebenden, noch unter Erbgang (duht r auch nicht pfänd¬ bar) Wenn der Betrieb länger als 30 Tage unterbrochen wird, erlischt die Konzession. Die Ausübung durch einen Geschäftsführer oder die Verpachtung des Kinos ist nur mit Genehmigung des Magi¬ strats zulässig. Die Verpachtung darf nur ans besonders wichtigen Gründen bewilligt werden. Der Vorführnngsapp:*rat darf nur von einem befugten, von der Behörde legitimierten Operateur bedient werden. Der Operateur hat nach vollendeter Lehrzeit (eine min¬ destens 300tägige Verwendung bei Bedienung eines Appa¬ rates in ständigen Kinobetrieben, innerhalb zweier Jahre, unter Aufsicht eines selbständigen Operateurs) vor einer Kommission eine Prüfung abzulegen. In Kinobetrieben dürfen nur Personen verwendet werden, die älter als 17 Jahre sind. Die Bestimmungen für Jugendliche sind nach dem neuen Kinogesetz schärfer ais die der alten Verordnung, doch immer noch milder als die deutschen. Jugendlichen ist nur nach vollendetem 16. Jahre (früher 15.) der Eintritt ins Kino gestattet. Über die außerordentliche Zulassung für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entscheidet der Magistrat auf Grund der laut § 7 angeordneten Vorführung nach Anhörung eines Beirates, der vom Bürgermeister als Landeshauptmann aus Fach¬ leuten auf dem Gebiete der Erziehung und Jugendfürsorge zusammengesetzt wird. Dieses Votum ist inappellabel. Nach § 7 sollen auch alle Filme — nach einer Bestim¬ mung des Magistrats — in einem besonderen Raum der Behörde vorgeführt werden, hierbei ist eine genaue haltsangabe vorzulegen. Der Magistrat hat die Erfüllu seines Begehrens zu bestätigen Diese Bestätigung schu t aber nicht vor strafgerichtlicher Verfolgung für den F. daß der betreffende Film von den Sicherheits- und ( richtsbehörden beanstandet würde. Ankündigungen, unsittliche Vorführungen erwarten lassen oder auf situ widrige Schaulust berechnet sind, wie Herrenabert ..pikante Filme", sind verboten. Beanstandete Filme u Filme, für die der Magistrat die Bestätigung verweigi müssen aus dem Repertoire verschwinden ln den letzten Bestimmungen des neuen Kinogeset/ ist man von mancher Seite gewillt, das Bestreben zu kennen, die ehemalige Kinozensur auf Hintertreppen u der einzuführen. Die Kinobesitzerschaft steht *ber d neuen Kinogesetz im ganzen und großen freundlich geg» über, da sie in der Konzessionspflicht der Kinos eii Schutzwall gegen etwaige unerwünschte Konkurrenz blickt, während das große Publikum und die sonst:. Interessenten des Kinos, vor aflem die Fabrikanten i die Verleiher, gerade in dieser Bestimmung eine II» mung der großstädtischen Entwicklung unseres Ki wesens sehen. D ; e Errichtung der uns mangelnden Ur führungstheater sowie der Kinoprunkpaläste im Stile i nach dem Muster der Berliner und anderer großstäv sehen Lichtspielhäuser wird durch das neue Kinogc / wieder unmöglich gemacht. Durch diese K inoverordn ist auch an eine Umwandlung des Apollo- und Ronach theaters in großstadtwürdige Lichtspielhäuser, wie wiederholt geplant wurde, nicht mehr zu denken. Aus Rücksicht für die Einzelnen wird also bei uns Interesse der großen Allgemeinheit hintangesetzt, dt 1 das Prinzip der hiesigen Theaterbesitzer, ein Monopol schaffen und infolgedessen keine weiteren Kinolizer (jetzt Konzessionen) verleihen zu lassen, ist d-s gr«> Hemmnis für die Entwicklung unseres Kinowesens. Ur wirtschaftliche Umwälzungen gehen aber stets aul K > > des einzelnen, wirtschaftlich Schwächeren vor sich, in der Wiener Kinobranche sollte die Rücksicht aul n kleinen Kinobesitzer den Aufschwung der Vergnügur Stätten, die Hunderttausende zu erfreuen und zu bii »’ berufen sind, hindern dürfen? Der Bundesminister für Handel und Verkehr, Dr. Schi hui folgende Herren zu Mitgliedern des Filmbeirat' s nannt: Als Vertreter des Bundesministeriums für Har und Verkehr: Sektionsrat Dr. Eugen Lanske. (ts sc n das Interview, das ich mit Herrn Sektionsrat Lanske sei r * zeit für den „Kinematograph" hatte, erinnert, aus ,n man schon damals die groß«. K’nofrcundlichkeit di Funktionärs erkennen konnte.) (Eisatzmann Dr. R" rl Wächter.) Als Vertreter der „Staatlichen Lichtbildstelle . Sekti chef Dr. Wilhelm Haas und Ministeria’rat Dr V. r Schwege!. (Ersatzmänner: Sektionschef a D. Dr A i Vetter und Oberbergrat a. D. Dr Gstöttner.) Als Vertreter der Wiener Kammer für Handel. Ge* * und Industrie: Kommerzialrat Andreas Krampolek, R !t ‘ rungsrat Dr. Viktor Fischmeister. (Ersatzmänner Dr < Waldstein und Rechtskonsulent Dr. Franz Drcx I Als Vertreter der Wiener Arbeiterkammer: Sekretär Hugo Hermann und Dr. Benedikt Kautsky. (Ersatzm ^‘ r J. Mandl und Karl Auer.) Als Vertreter der Fabrikanten und Filmatelierbes’ *' r Präsident Alexander Kolowrat („Sascha *), Generaldirc ' ,r Theodor Bachrich („Pan"), Vcrwaltungsrat Leo M nd („Vita"). (Ersatzmann Robert Müller.) Als Vertreter der Filmleihanstalten. Kommerzi* l r *J Arthur Stern (Ufa), Paul Engel (Hugo-Engel Filrngi "* 1 ' schalt), Oskar Glück (Projektograph), Max Wirtschaft^ (Panamct-Films) Ersatzmänner Eduard Weil (Eduai Weil & Co.). Robert Garai (Apollo Film-A.-G ) und Viktor Micheluzzi (im Westi-Konzern).