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Stile 22 ftmcmatogrnpl) Numn i 1020 Von D. B a e r . Vorstand der Baer-Sohn-A.-G., Berlin. n der Filmbeilage des ..Montag" ist mit Recht schon häufiger auf grobe Regiefchler hirgew-'esen worden, die sich indessen meistens auf Gepflogenheiten der guten Ge¬ sellschaft bezogen. Während solc ne Fehler im allge¬ meinen nicht der großen Menge des Publikums, vielmehr nur den gebildeteren Kreisen sofort in die Augen sprin¬ gen. lassen sich auf der Leinwand auch häufig grobe Regiefehler beobachten, die selbst der einfachste Mann aus dem Publikum sofort als solche erkennt und die seinen Genuß an der Vorstellung empfindlich stören. Zur Ver¬ meidung solcher Regiefehler sind v eie Filmgesellschaften schon dazu überge¬ gangen, Sachver¬ ständige in geeigne¬ ten Fällen zu den Aufnahmen hinzu¬ zuziehen. Es wäre empfehlenswert, wenn diese dankens¬ werte Einrichtung der Hinzuziehung sachverständiger Beiräte zu den Film¬ aufnahmen auch auf andere Gebiete aus¬ gedehnt werden würde. Ich habe da¬ bei insbesondere das Gebiet der Rechts¬ pflege im Auge. Auch die Rechts¬ pflege ist ein Ge¬ biet, in welchem selbst der einfache Mann häufig weit¬ gehende Erfahrun¬ gen besitzt, wenig- ik, ..»nk.imcbc Fomgw» H.rr, B», slens insoweit, als und Hu» Tintncr in den SL.kcncr AI es sich um all¬ tägliche Äußerlichkeiten handelt, die jeder kennt. Ich entsinne mich, Filme gesehen zu haben, in denen ein Schwurgericht dargestelli wurde, obwohl für jeder¬ mann erkenntlich war, daß strafbare Handlungen Vor¬ lagen, die früher zur Zuständigkeit der Strafkammern ge¬ hörten, jetzt gar zu derjenigen des Schöffengerichts oder des Einzelrichters gehören. Gegenwärtig bringen zahl¬ reiche Kinos den Film „Kubinke, der Barbier, und die drei Dienstmädchen". Der Friseurgehilfe Kubinke hat das komische Pech, aus seinem angeblichen Verkehr mit zwei Dienstmädchen zweimal hintereinander in kurzen Zwi¬ schenräumen auf Zahlung von Unterhalt für ein unehe¬ liches Kind in Anspruch genommen zu werden. Um dieses darzustellen, erscheint zweimal hinterein¬ ander an seiner Arbeitsstätte, im Friseurladen, der Ge¬ richtsvollzieher mit je einer Ladung. In Wirklichkeit pflegen derartige Zustellungen durch die Post zu erfol¬ gen, und zwar in der Weise, daß der Postbote das zuzu¬ stellende Schriftstück dem Adressaten übergibt, nachdem er auf dessen Außenseite den Tag der Zustellung unter Beifügung seiner Unterschrift vermerkt hat, und seiner¬ seits eine Zustellungsurkunde nach Vordruck ausfüllt. In dem Film „Kubinke" läßt im Gegensatz hierzu der Gerichtsvollzieher den Kubinke über den Empfang des Schriftstückes in einer Liste quittieren. In demselben Film wird auch die Verhandlung gegen Kubinke nicht ganz richtig dargestellt. Ein Unterhaltsverfahren beginnt in der Regel damit, daß von dem zuständigen Amtsgericht als Vormundschaftsgericht der von der Mündclmutt Is Er¬ zeuger des unehelichen Kindes Benannte zur An. nnung der Vaterschaft vorgeladen wird. Weigert er H. die Vaterschaft anzuerkennen, so ist es Sache des n dem Vormundschaftsgericht bestellten Vormundes — d Mutter kann ihr Kind nicht gesetzlich vertreten —. gegen len Be¬ treffenden die Klage aul Unterhaltszahlung ein ichen. Diese Unterhaltsklage gehört vor das Amtsgericlr olchcs lediglich mit einem Einzelrichter und einem . richts- schreiber besetzt ist, wie das fast jedermann aus m Yei- kchr mit dem Gericht kennt. Erst wenn einer \ " Heiden mindet ens für 16 Jahre Alimente zahlen. Eigenartig tet cs unter diesen in weiten Kreisen des Volkes bekafl»- ten Verhältnissen an. daß in dem Film „Kubinke das Gericht mit drei Richtern besetzt ist und dali lro **v* der Film damit schließt, daß das mit Kubin- e v * r "*T Dienstmädchen diesem, der sich aus Kummr i'h« r l£ Alimentationsverpflichtungen hatte erhängen " ’H en i ) paar mit Hilfe des Orchesters lautschallende M. ulsche i«» klebt, indem es ihm etwa sagt: „Oller Dussel w ' r eben Berufung ein!" Dieser resolute Trost wäre c * urcl ’'* am Platze, wenn die Regie das Gericht richliu mit «t Einzelrichter gebracht und nicht statt dessen fälschlich« zweitinstanzliche Verhandlung vor der Zivilkammer Landgerichts dargestellt hätte, in der sogar In d®* j (5 ein Anwalt auftritt, weil vor dem Landgericht zwang herrscht. Ob auch Kubinke durch einen An* vertreten war, habe ich nicht in Erinnerung. \ndcrn^ wäre wegen des bereits erwähnten landgerichtlichen^^^ waltszwanges trotz seiner persönlichen Anwesenheit ihn ein Versäumnisurteil ergangen, gegen das er ^ „Einspruch" aber keine „Berufung" einlegen konnte- ^ gesamte Gerichtshof erhebt sich von seinen Sitzen schließlich bei Vereidigungen. Alle diese kleinen Mängel der Regie und I ) ‘* r5 würden vermieden werden können, wenn sich die ^ gcsellschaften auch bei derartigen Filmaufnahmen in der Praxis stehenden Rechtsanwalts oder eines P* ■ nierten Richters bedienen würden.