Der Kinematograph (October 1926)

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Seite 30 ummcr 1028 für die Sicherheit bei Lichtspielvorführungen" dem¬ jenigen der Musterver ordnung angepaßt. Die Verord¬ nung behandelt in ihren ersten Hauptteil die Anlage und Einrichtung der Lichts d cltheater mit den Untergruppen: örtliche Lage, Wände and Decken, Flure, Treppen, Höfe, Durchfahrten und Ausgänge, Türen und Fenster, Zu¬ schauerraum, Kleiderablagen und Verkaufsstellen, Be¬ leuchtung, Heizung und Lüitung. Teil II enthält die Be¬ stimmungen über den Bildwerferraum, seine Bauart und Größe, Beleuchtung, Heizung und Lüftung, über Film¬ schutz und die Betriebsvorschriften für den Vorführer. Es folgen (Teil III) die Vorschriften für den Bildwerfer und als letzter Teil Ausnahme- und Übergangsbestimmungen, darunter die Vorschriften für Wander- und Vereinslicht¬ spiele sowie Schullichtspiele. Alle bisher erlassenen Ausführungsbeslimmungen halten an dem bewährten Grundsatz der Trennung von Zu¬ schauerraum und Bildwerferraum fest. Für die aus¬ nahmsweise Befreiung von diesem Erfordernis an Orten, wo ständige Lichtspieltheater nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind, oder in Fällen, in denen die gelegentliche Veranstaltung von Lichtspielvorlührungen die Einrichtung kostspieliger Bildwerferräume nicht rechtfertigen würde, ist Voraussetzung die Verwendung geprüfter (getypter) Bildwerfer. Prüfstellen für die Typisierung der Bild¬ werfer und die Prüfung sicherheitstechnischer Einrich¬ tungen des Bildwerferraums bestehen in Berlin, an¬ gegliedert an Abteilung !I des Polizei-Präsidiums (Maga¬ zinstraße 3—5), in München (Versicherungskammer, Ab¬ teilung für Brandversicherung) und in Dresden (bei der Kreishauptmannsc.naft). In Lübeck nimmt das Polizeiamt die Prüfung vor. Die auf Grund der Typenprüfung von der Prüfstelle in München und Dresden erteilten Prüf- beschcinigungen haben für das ganze Reichsgebiet Gültig¬ keit. Hiervon abweichend sieht die Bekanntmachung des Berliner Polizeipräsidenten vom 17. August 1926 leider vor, daß die Gültigkeit der Prüfbescheinigungen der Ber¬ liner Prüfstelle sich nur auf den Freistaat Preußen er¬ streckt (Ziffer 7). Abnehmende und kontrollierende Behörde ist die Bau- polizeibchörde, in Bayern die Bezirkspolizeibehörde, und zwar in München der Stadtrat und die Lokalbaukommis¬ sion im Benehmen mit der Polizeidirektion, in Nürnber*- Fürth die Stadträte im Benehmen mit der Polizeidirektion, in Sachsen in den Gemeinden, denen die Geschäfte der unteren Verwaltungsbehörde voll übertragen sind, der Gemeinderat, in den übrigen die Amlshauptmannschaft. Kontrollberechtigt und somit befugt, jederzeit Zutritt zu den Räumen des Lichtspieltheaters, und zwar zu allen Räumen, zu fordern, sind die mit der Besichtigung und Überwachung beauftragten Beamten der Polizei und der Feuerwehr die zuständigen Gewerbeaufsi beamtender Berufsgenossenschaft der Feinmechanik nd Elektro¬ technik, in Bayern auch die Beamten der rsicheruniji- kammer. Was die örtliche Lage der Lichtspielthe : anlangt, su sind in allen bisher ergangenen Verordnt! n die Anfor¬ derungen an die Anlage der Theater vers den, je nach¬ dem sie einen Fassungsnum unter 200 1’. nen, von 200 bis 2000 Personen und über 2000 Persom iahen, hier¬ bei hat Bayern die baulichen Aniordcrur an die mitt¬ lere Gruppe, die Theater unter 2000 I .nen, e'»as verschärft. Während nämlich die Grund d s Reick und die übereinstimmend in Preußen, Sa. n. Thüringen und Lübeck erlassenen Vorschriften zwar l.age solcher Theater an einer öffentlichen Straße \ reihen, hier¬ von aber absehen, wenn die Hauptausgar. nd Ausgänge sich an zwei einander gegenübcrliegendt. .ngsciten k- finden, nur auf Höfe führen, ist in Ba- die l.age ai einer öffentlichen Straße obligatorisch d. Bayer. V vom 20. April 1926). Die Vorschriften über den Zuschauei r und Ausgänge, die Anordnung der Si'zp! allgemeinen überall gleichlautend. Er besteht insofern, als die bayerische \ plätze grundsätzlich verbietet (§ 20). " Ordnungen der übrigen Länder solch Theatern unter 200 Personen zulasser, die Bayerische Verordnung die Bel Schauerraums mit Gas sowohl als Hau beleuchtung für unzulässig (§§ 27, 31). mit gewissen Kautelen zugelassen ist. wird Gas von allen Verordnungen verw Das Rauchverbot, demgegenüber de- Sicherungen im modernen Lichtspielbc'.r sehe als feuersicherheitstechnische Bed> wird in allen Sicherheitsverordnunu geführt. Es gilt unbedingt für den Zu- Rückzugswege und solche Räume, die . Rückzugsweges im Brandfall beeinträclit: Bildwerferraum; in Bayern auch für (§ 37). In allen anderen Räumen können gelassen werden. In den Betriebsvorschriften für den \ § 64 Ziffer le das übermäßig schnelle \ streifen, eine Bestimmung, die sich wedi Verordnung noch den übrigen Sicherhe findet. Von diesen Verschiedenartigkeiten ah-gi die neuen Vorschriften im allgemeiner. Einheitlichkeit für das ganze Reichst wichtigen Gebiet erreicht worden. . seine Gänse Besonderheit dnuig StcH- rond die \«r- U enigstens « Ebenso erklärt iung des Zu- ii.-end sie »i»* Zur Beheizung , erreichenden ; . mehr hvgieni- „ng zuknm®*- , harf durch- chaur maum die Sicherheit des <owie für den c j,' n Musikrau* Ausnahme« w- rführer verbiet*» t,ihren <k r m der MusU f , rschrifte« be¬ sehen. ist d»"* jie erwünscht« »Kodak« Rohfilm Positiv und Negativ Kodak Ges. m. b. H. / Berlin SW68, Markgrafenstraße 76 Fernsprecher: Amt Dönhoff Nr. 2290—91 / Vertreter fiir Deutschland: Edmund Herms. Berlin SW 48, Friedrichstraße 13 / Fernsprecher: Amt Dönhoff Nr. 8220—24 * >