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Lchtspielgesefz- Winwarr in Oesterreich Von unserem ständigen Wiener J. J.-Korrespondcnten. Anläßlich der Trennung der Kompetenzen zwischen dem Bunde und den Lindern im Jahre 1925 hatte Wien mit sei¬ nem Kinogesetz vom 11. Juni 1926 und Tirol mit seinem Lichtspielgcsclz vom 21. August 1927 von dem Rechte der Tren¬ nung der Kompetenzen Ge¬ brauch gemacht, während im übrigen Österreich die alle Mi- nistcrialvcrordnung vom Jahre 1912 weiter in Geltung ver¬ blich. Nun ist auch Vorarlberg mit seinem schon am 22. Dezember >927 beschlossenen, jedoch erst in den letzten Wochen kund¬ gemachten und in Wirksamkeit getretenen Lichtspielgcsclz dem Beispiel Wiens und seines Nachbarlandes Tirol gefolgt. Das alte österreichische Kino¬ gesetz hat also in seiner Gel¬ tung eine weitere Einschrän¬ kung erfahren. Das Vorarlberger Lichtspiel- j geset* (V. L. G.) schließt sich sowohl inhaltlich als auch in | der Diktion aufs engste an das j Tiroler Lichlspiclgesetz (T.L.G.) j an. Die Abweichungen des Vor- ] arlbcrger Lichtsf ielgcsctzcs von j dem Tirols betreffen in erster ■ Linie di« seitliche und räum¬ liche Beschränkung der Kon- ■ Zession. Was nämlich die Dauer der Bewilligung betrifft, so he- i stimmt Paragraph 3 V. LG.. ; daß diese a) auf unbeschränkte Dauer. • bl zeitlich beschränkt und c) auf Widerruf, außerdem aber auch tür be¬ stimmte' Tage oder Wochen j oder für eine bestimmte Zahl | von Tagen in der Woche erteilt ) werden kann; anders das T.LG., j welches nach dieser Richtung , hin lediglich bestimmt; „Die Be- , willigung kann auf unbestimmte : Dauer erteilt werden", während I es im Gegensatz zu diesen bei- I den Gesetzen im Wiener Kino- 1 gcrefz bekanntlich kategorisch j heißt: „Die Konzession ist zeit- > lieh zu beschränken." Was den Standort des Be- i triebs anlangt, so verordnet | Paragraph 5 V. L. G., daß die Bewilligung ir der Regel nur mit festem Standort erteilt wer¬ den kann, daß aber auch die Vorführung von Laufbildern im Umherziehen tür bestimmte Orte oder Gebiete des Landes bewilligt werden kann, wenn an diesen Orten kein ständiges oder zumindest kein regelmäßig spielendes Lichtspieiunternch- men besteht: demgegenüber läßt das T.L.G. Wanderbetriebe nur ausnahmsweise, das Wie¬ ner Kinogeselz überhaupt nicht zo. Weiter setz! das V.LG. die Altersgrenze für Vorführer hin- t Die Schauburg soll geräumt werden Wie wir erfahren, schweben zwischen dem Emelka-Konzcrn in München und der Grund- stücksabteilung des Preußischen Finanzministeriums Verhandlun¬ gen über eine eventuelle vorzei¬ tige Räumung der Schauburg in der Königgrätzcr Straße. An sich läuft der Vertrag der Emelka noch bis zum 1. April 1931. Das Finanzministerium möchte aber den Platz vorher zu neuen Bauten zur Verfügung haben und soll auch bereit sein, eine Entschädigung zu Der Entschluß, die Schauburg zu räumen, wird heute für die Emelka natürlich dadurch be¬ deutend erleichtert, daß sic ja im Phocbus-Palast ganz in der Nabe ein großes Theater besitzt. Uber Einzclheilcr. der Ver¬ handlungen kann selbstver¬ ständlich im Augenblick nichts bckanntgefccbcn werde; Kinos Wenn in der Branche in Eu¬ ropa von Australien die Rede | ist, so wird nur von Melbourne | und Sydney, seltener von dem j nordöstlich gelegenen Brisbane, I dem westlich von Sydney ge- t legenen Adelaide, fast nie von 1 AuklanJ oder Wellington ge- [ sprachen. Das an der südöst- ; liehen Küste dieses Weltteiles I gelegene Perth scheint über- . haupt für Europa nicht zu ezi- J stieren Warum? Weil es nur 183 00*) Einwohner hat? Aber hier stehen sich Hoyt mit zwei ued Union TFcatres mit vier Lichtspielhäusern ebenso scharf gegenüber, wie in den übrigen genannten Städten. Diese Theater sind alle modern ein¬ gerichtete Paläste. Hoyt gehö¬ ren Regent mit 2000 Sitzplätzen und Majestic mit 1200 Sitzen. die großen Union-Theater sind Ambassador mit 2750, Prince of Wales mit 2500, Grand mit 1400 und Pavillon mit 1000 Sitzplätzen. Hiervon sind Am- bassadors, Prince of Wales, Die „Geheime Macht" Der Impresario von Michael Bohnen erhielt beute ein Tele¬ gramm aus New York, wonach die gestrige Erstaufführung des Ufa-Fil-ns „Die geheime Macht" unter 3cm Titel „Sajenko the Sowjet" ein durchschlagender Theaterbesucher als hochbezahlte Kritiker Der Daily Express schreibt, um die Kinobesucher anzuspor¬ nen. „mehr persönliches und kritisches Interesse an den von ihnen geschauten Filmen zu nehmen" einen Preis von 5000 Mark für die bette Kritik ir¬ gendeines Films aus, der im Laufe der Woche zur Auffüh¬ rung gelangt. Reklamefilm- Gcsellschatt Produktion und Verleih von Filmen zu Ankündigungs¬ zwecken britischer Firmen ist der Zweck des mit einem Kapi¬ tal von 75 000 Pfund Sterling gegründeten Morgan Film Ser¬ vice Ltd., dessen Aktien an der Londoner Stock Exchange ein¬ geführt werden sollen. n Perth Regent und Majestic Erstauf- führungstheater, vor kurzem brachte auch Grand Premieren und nach Neujahr wird dies aller Voraussicht nach eine Änderung erfahren. Denn dann wird das größte und modernste Lichtspielh ius, das Capitol, mit 2600 Sitzen, ebenfalls als Pre¬ mierenhaus eröffnet Besitzer ist Stanley N. Wright: es wird einen Teil des mit 150 000 Pfund erbauten neuen Templc Court-Baues bilden und seine Ausstattung allerersten Ranges aufweisen Der Theaterbau allein hat 80 000 Pfund gekostet. Da die Unternehmung damit rechnet, zum führenden Kino am Platze zu werden, hat cs von einer Orgel abgesehen, da solche in den größeren Häusern vor¬ handen sind. Im Programm wird auch ein Varielelcil cin- bezogen. darum wird ein 30 Mann starkes erstklassiges Orchester engagiert. Filme wurden vonMetJo-Goldwin, Fox undUni- vcrral abgeschlossen. gefällt ln New York Erfolg war. Michael Bohnen, der den Sajenko spielt und bei der Aufführung persönlich an¬ wesend war, wurde am Schluß sehr gefeiert und mußte sich mehrere Male auf der Bühne dem begeisterten Puglikum zeigen. Hocharist ok r al ic stellt Nachwuchs Hon. David Herbert, der zweite Sohn des Earl of Pcm- broke, will sich nach engli¬ schen Zeitungsmeldungen nach Deutschland begeben, um hier als Filmschauspielcr tätig zu sein. Der englische Aristokrat verschmäht genau so wenig wie andere Anwärter auf den Filmruhm alle Möglichkeiten der Reklame. So wird jetzt die Nachricht verbreitet, daß er die „Gesichtsprüfung" bei einer großen Filmgesellschaft bestanden hat, etwas, was wir bis jetzt im allgemeinen noch nicht kennen. Er soll ein wunderbares Filmgesicht be¬ sitzen, und man prophezeit ihm größere Chancen als dem Sohn der Countess of Oxford, AntbonyAaquith. der als Regisseur in London und Berlin tätig war. unter, für Zuschauer ober hin» auf. Während der Tiroler und Wiener Operateur großjährig, also 21 Jahre alt, sein muß, ge¬ nügt in Vorarlberg das voll¬ endete 20. Lebensjahr. Dagegen wird in diesem Lande, wer das 18. Lebensjahr noch nicht er¬ reicht hat, als Zuschauer nur zu Jugendverführungen zugelassen, ini Gegensatz zu Tirol, wo das 17., und zu Wien, wo das !6. Jahr die Grenze bildet. Von besonderer Bedeutung sind die Zcnsurbestimmungcu des V. L. G. bzw. deren Durch¬ führungsverordnungen. In Wien besteht praktisch, trotz der ver¬ fassungsmäßig gewährleisteten und vom Verfassungsgerichtshot in wiederholten Fällen aner¬ kannten Zensurfreiheit, eine Filmzensur forL Nicht nur für Jugcndvorstcl- lungcn, für welche die Zensur, nach den Bestimmungen der neuen Landesgesetze und des neuen Kinogesetzes vom 11. Juni 1926, eher verschärft als ge¬ mildert wurde, sondern auch hinsichtlich der Vorführungen für Erwachsene. Die bestehenden Landeskino- grsclzc schreiben nämlich vor, daß der ersten öffentlichen Vor¬ führung eine solche vor der Be¬ hörde (Wiener Magistrat, Ti¬ roler und Vorarlberger Landes¬ regierung) voranzugehen hat, worüber eine amtliche Beschei¬ nigung ausgestellt wird. Daß dieses Dokument nicht als Zen¬ surkarte aufzufassen ist, trifft nur für Wien zu. aber nicht für Tirol und Vorarlberg, wo in der Vorführungskarte vermerkt wird, ob der Film das Strafgesetz verletzt habe, ob er geeignet sei, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu stören, das reli¬ giöse Empfinden zu verletzen oder eine verrohende oder ent¬ sittlichende Wirkung auf die Zu¬ schauer auszuüben. Beide Ge¬ setze aber, sowohl das Tiroler Lichtspieigcsetz als auch das Vorarlberger Lichtspielgcsclz, bestimmen (Paragraph 16. be¬ ziehungsweise Paragraph 17) gleichlautend, daß Filme, welche unter eine der genannten Ka¬ tegorien falten, verboten wer¬ den können. Zur Ausführung dieses Zen¬ sursystems wird in Vorarlberg eine eigene Filmbegutachtungs- kommission eingesetzt mit dem Sitz Bregenz, welche die vor¬ geführten Filme anf ihre ver¬ botenen Eigenschaften zu prü¬ fen bat. Die Befunde werden dann den Vorführern des Films und den drei Bczirkshauptmann- schaftcn des Landes zugeslellt. Damit steht das Vorarlberger Lichlspiclgesetz in offenem Widerspruche zu dem Verlas« sungsgesetz, welches jede Zen¬ sur in Österreich aufgehoben bei.