Der Kinematograph (January 1930)

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V o i Di« Dominikaner als Film Unternehmer. In der Angelegenheit der ver¬ krachten Katholischen Film¬ stelle „Inka", die bekannt¬ lich von den Präsiden¬ ten des Dominikanerstiftes in Retz, Pater Dr. Stumpf und Dr. Brummauer finanziert wurde, haben die Gläubiger des fatlit gewordenen Unternehmens, die Schauspieler, die für den zu drehenden Propagandafilm für Südtirol „Verlorene Heimat", engagiert waren, und die tech¬ nischen Angestellten der Inka, Klage auf die Summe von 70 000 Schilling gegen das Do¬ minikanerstift Retz Klage ein- gercicht. In dieser Klage wird behauptet, daß das Dominika¬ nerstift Retz und die Provinz Österreich des Dominikaner¬ predigerordens. Gesellschafter der „Inka" gewesen seien und daher für die Forderungen der Gläubiger zu haften hätten. Der Rechtsbeistand des Or¬ dens wandte gegen die Klage ein, daß das Dominikanerstift Retz rechtsunfähig sei, und da¬ her nicht verklagt werden künne, da nach dem Ordens¬ statut zur Eingehung von Rechtsgeschäften die Zustim¬ mung des Ordensoberen ein ge¬ holt werden müsse, was in dem Falle der „Inka" nicht gesche¬ hen sei. Der als Zeuge vernom¬ mene Prior des Stiftes Retz, Pater Bonaventura Cottier, hatte seinerzeit auf das Retzer Ordenshaus eine Hypothek in der Höhe von 10 000 Schilling aufgenommen und diese Summe dem 21jährigen, brancheunkun¬ digen Phantasten, Joseph Fuchs, weil er „täglich zur Kommu¬ nion" ging und daher sein Ver¬ trauen erworben hatte, zur Gründung der Katholischen Filmstelle Inka, übergeben. Fuchs halte dann bekanntlich das ganze Geld, ehe es noch zum Drehen des Films kam, verwirtschaftet. Wiener n unserem ständigen Prior Cottier gab als Zeuge an, daß von einer Beteiligung des Stilles Retz an der Film- unternenmung keine Rede sein könne, weil er von den Finanz- fransak ionen zur Gründung der „Inka“ dem Konvent kei¬ nerlei Mitteilungen gemacht habe. Der Vertreter der Klage stellte sich aber auf den Stand¬ punkt, daß der Dominikaner¬ orden als Gesellschafter des Inka-,,Eirektors" Fuchs zu be¬ trachten sei und daher solida¬ risch für die Forderungen der Gläubiger mithafte. Das Ge- werbegeriebt. vor dem die Ver¬ handlung stattfand, gab den An¬ trägen der Vertreter der Par¬ teien auf Vernehmung weiterer Zeugen Folge und vertagte die Verhandlung. Uber den Aus¬ gang des prinzipiell interessan¬ ten Prozesses, an dem auch reichsdeutsche Darsteller und Filmtechn-ker als Gläubiger be- tei.igt sind, werden wir be- Western Electric im Wiener Handelsregister. Die Weslern-Electric ist un¬ ter dem Firmennamen „Western - Electric - Akustische Apparate Vertriebs- und Ver¬ leihgeschäft m. b. H." im Wie¬ ner Handelsregister eingetragen worden. Höhe des Stammkapi¬ tals 75 000 Schilling. Als Ge¬ schäftsträger fungieren Frede- rich, Richard Marion, David La Tourette Brown und Fritz Beck -Rzikowsky, sämtlich Kaufleute in Wien. Vertragsbe¬ fugt ist jeder Geschäftsführer selbständig. Steuerbegünstigung auf Wider¬ ruf in Wien. Zu den Auswirkungen der Verfassungsnovelle auf Wien zählen kleine Verbesserun¬ gen von Einzelbestimmun- Bilder J. J. - Berichterstatt gen, wie die Einspruchs¬ frist bei der Abgabenbeschwer¬ dekommission, die statt mit zwei, nunmehr mit vier Wochen befristet wurde. Außerdem wurde die Lustbarkeitssteucr- abgabe für Lichtbildvorführun¬ gen herabgesetzt. Bei der An¬ zeigenabgabe erfolgte die Her¬ absetzung des Steuersatzes auf die Hälfte. Unzufriedenheit erregt aber in den Kreisen der Wiener Kinobesitzerschaft die Regelung der Steuerbegünstigungen, die wegen des Einspruchs der Bun¬ desregierung gegen die Klausel über das Außerkrafttreten der Ermäßigungen bei einer Äende- rung der Abgabenteilung nur auf ein Vierteljahr wirksam ge¬ macht wurde. Diese kurze Fristsetzung ist geeignet, die Unsicherheit der materiellen Situation der Lichtspieltheater¬ besitzer zu verschärfen. Deutschland und die Verlänge¬ rung der österreichischen Ur¬ heberschutzfrist. Bei Verhandlungen über die Preßreform-Novelle im Natio¬ nalrat nahm der sozialdemokra¬ tische Abgeordnete Austerlitz zu dem Referat über das Gesetz der vorläufigenVeriängerung der urheberrechtlichen Schutzfrist das Wort, um gegen dieses Ge¬ setz, das Österreich aus der Recbtsgemeinschaft mit dem Deutschen Reich, die bisher be¬ standen batte, löst, zu prote- Abgeordneter Berichterstat¬ ter Dr. Wottawa (christlich- sozial) erklärte zu diesen Aus¬ führungen, daß er, wenn er der Meinung wäre, daß durch diese Vorlage der Anschluß gefährdet sei, nicht als Berichterstatter auf der Tribüne stünde. Das Deutsche Reich habe aber, an¬ läßlich der römischen Konfe¬ renz, über diesen Gegenstand seine Geneigtheit gezeigt, in irgendeiner Form auf die Ver¬ längerung des Urheberrccbts- schutzes einzugehen. Wenn aber bis 31. Dezember 1931 sich in den diesbezüglichen Verein¬ barungen zwischen Österreich und Deutschland nichts ändern sollte, kehre Österreich ohnehin zur 30jährigen Schutzfrist wie¬ der zurück. Das Gesetz wurde hierauf in zweiter und dritter Lesung un¬ verändert angenommen. Merkwürdige Entscheidung. Eine prinzipielle, sehr merk¬ würdig anmutende Entschei¬ dung fällte der österreichische 1 erfassungsgerichtshof anlä߬ lich einer Beschwerde eines Kino-Operateurs (Vorführers), der seine Tätigkeit in Wien mehrjährig unterbrochen batte, um seinen Beruf in einem Orte von N ederösterreich auszu¬ üben. Als er einer, neuen Posten in Wien angenommen hatte, wurde ihm vom Wiener Magistrat die Einstellung sei¬ ner Tätigkeit aufgetragen, da er die im $ 5 des Kinogesetzes vom 11. Juni 1926 vorgesehene zweijährige Frist uberschrr* ten habe. ln diesem Einspruch wurde er noch aufgefordert, wieder eine 30tägige Lehrzeit zu unternehmen und sich einer neuen Vorführer-Prüfung zu unterziehen. Auf seine Be¬ schwerde entschied die oberste Instanz. derVerfassungsgerichts- hof, dahin, daß der in einem Lande erteilte Befähigungsnach¬ weis nur für dieses eine Land gelten könne, eine Entschei¬ dung, die unseres Erachtens vielleicht dem Buchstaben des Gesetzes, aber nicht dem Geiste des Gesetzes entspricht, da ein Vorführer, der seinen Beruf in einem Orte zur Zufriedenheit ausgeübt hat, seiner Fähigkeiten für diesen Beruf an einem an¬ deren Ort nicht verlustig er¬ klärt werden kann. „Melodie des Herzens" im Reich spielt seit geraumer Zeit an mehreren Tagen der Woche Filme, und man scheint die Ab¬ sicht zu haben, diese Gepflo¬ genheit fortzuiühren. Die Mei¬ ßener Theaterbesitzer haben dagegen Protest eingelegt, und der Landesverband Mittel¬ deutschland bat die Forderung der Theaterbesizer zu der seinen gemacht. Er hat die Verleiher gebeten, sich darüber zu äußern, ob sie die Beliefe¬ rung dieser Spielstelle einstel¬ len wollen, und erwartet Unter¬ stützung der Theaterbesitzer, die sich gegen dies« Konkur¬ renz wehren. Der eventuelle Einwand, die Placierung aller erscheinenden Filme in den be¬ stehenden Meißener Theatern sei nicht möglich, läßt sich leicht durch den Hinweis dar¬ auf e-tkräften, daß Meißen ja schon in allernächster Zeit ein neues Lichtspieltheater erhält. Der Ufa-Palast Groß-Frank- furt hat in einer geschickt auf¬ gezogenen Festvorstellung „Me¬ lodie des Herzens" am Sil¬ vesterabend herausgebraebt. Es gab spontane Beifall¬ kundgebungen. Auch in Dres¬ den bildete den Ausklang des Jahres die Premiere von „Me¬ lodie des Herzens“, die ein ge¬ sellschaftliches Ereignis ersten Ranges für Dresden wurde. Schon lange vor Beginn waren sämtliche drei Vorstellungen ausverkajft, und an der beson¬ ders eingerichteten Vorver¬ kaufskasse standen diejenigen, die für den Silvesterabend keine Karten mehr erhalten konnten, in langer Reihe, um sich rechtzeitig gute Plätze für die nächsten Tage zu sichern. In allen drei Vorstellungen des ersten Tages erzielte dieser erste deutsche Groß-Tonfilm der Ufa einen durchschlagen¬ den Erfolg, so daß auch in Dresden dieser Film eine lang« Laufzeit haben dürfte. Kino im Stadttheafer Das Stadttheater zu Meißen