Der Kinematograph (February 1930)

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Liste der Tonfilmkinos in Deutschland * Stand Dezember 1929 kaum ein Jahr gelungen zent mit Tonfilmeinrichtun- Aber auch die ganze Be- deutschen Gruppe nicht ge- ist, sich eine beachtliche gen versorgt. Dies ist ge- deutung der Patentstreitig- lungen wäre. sich ihren Basis von Tonfilmtheatern schaffen worden trotz der keilen wird an Hand dieses Markt zu erhalten. Dabei auf dem deutschen Markt zu größten wirtschaftlichen Zahlenmaterials deutlich. sind das nur die ersten An¬ schaffen. Die sogenannten Schwierigkeiten, die die Film- Nicht weniger als rund acht fange, % Prozent des deut- Großkinos mit 1000 und industric und insbesondere Millionen Mark wären der sehen Theaterparks soll erst mehr Sitzen, sind bereits die Theater gegenwärtig deutschen Wirtschaft ver- noch mit Tonfilmeinrichlun- heute schon bis zu 50 Pro- durchzufechten haben. loren gegangen, wenn es der gen versorgt werden. Das Kammergcricht über Friedensmiete In Berlin betreibt A. eine Gastwirtschaft, zu welcher auch ein Saal mit Lichtspiel- bühne gehört. Es war schlie߬ lich zwischen dem Gastwirt und dem Vermieter der betreffen¬ den Räume wegen des Miet¬ preises für letztere zu Mei¬ nungsverschiedenheiten gekom¬ men. Der Gastwirt verlangte schließlich die Festsetzung der Friedensmiete. Mit der Fest¬ setzung der Friedensmiete durch das Mieteinigungsamt war we¬ der der Gastwirt noch der Ver¬ mieter der betreffenden Räume einverstanden. Das Kammergericht wurde mit der Angelegenheit in Anspruch genommen, welches grundsätz¬ lich u. a. ausführte, als Ver¬ gleichsräume bei der Festset¬ zung der Friedensmiete können auch solche Räume berücksich¬ tigt werden, welche am 1. Juli 1914 verpachtet waren, falls es zum Vergleich an geeigneten, damals vermieteten Räumen mangle. Die Auswahl der Vergleichs¬ räume habe nach § 2 (4) des Reichsmietengesetzes und § 4 der Verordnung über die Bil¬ dung des Mietzinses vom 17. April 1924 zu geschehen. Nach S 2 (4) des Reichsmieten¬ gesetzes vom 20. Februar 1928 komme als Friedensmiete der Mietzins in Betracht, welcher für die Mietzeit vom 1. Juli 1914 ortsüblich gewesen sei; als ortsüblich sei der Mietzins zu betrachten, welcher für die mit dem 1. Juli 1914 beginnende Zeit in der betreffenden Ge¬ meinde für Räume gleicher Art und Lage in der Regel verab¬ redet worden sei. Das Mieteinigungsamt habe die Vergleichsräume auszuwäh- len.um den ortsüblichen Miet¬ zins festzustellen. Nur der Mietzins der Vergleichsräume komme für die Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses in Frage. Wenn auch nur der Mietzins und nicht der Pachtzins für die Überlassung der Vergleichs¬ räume die unmittelbare Grund¬ lage für die Feststellung des ortsüblichen Mietzinses bilden könne, so seien grundsätzlich nicht Räume, welche am 1. Juli 1914 verpachtet waren, als un¬ geeignet anzusehen, um zum Vergleich herangezogen zu werden. Eine enge Auslegung der ge¬ setzlichen Vorschriften sei nicht am Platze, es solle eine möglichst richtige Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses er¬ folgen. Pachträume dürfen je¬ doch in der Regel nur dann zum Vergleich herangezogen werden, wenn es an geeigneten Mieträumen fehle. Selbstver¬ ständlich komme als Vergleichs¬ gegenstand lediglich der Miet¬ zins der betreffenden Räume und nicht der Pachtzins in Be¬ tracht. Es müsse daher festgestellt werden, in welcher Weise am 1. Juli 1914 der Mietzins vom Pachtzins abgewichen sein würde. Es sei nicht ausge¬ schlossen, daß sich Mietzins und Pachtzins nach den ob¬ waltenden Umständen gedeckt haben würden.