Der Kinematograph (October 1930)

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II. Oktober Beilogc xum ,,Klne‘.m€MtOQr€Mp^*' i<»30 Tonfilmtheatcrbcsitzcr und gewerbcpolizcilichcr Konzessionszwang Von ür. jur HansLeopold Somborn. Berlin. Die Neuerscheinunfi des Tonfilms auf dem Wirtschafls- markt hat die Verfechter einer alten ForderunjJ. die in den letzten Jahren bereits verytessen schien, wieder auf den Plan »terufen; Die Er<>ffnun|( und Unterhaitunt< eines Ton¬ filmtheaters soll (außer der ortspolizeilichen Erlaubnis ge¬ mäß § 32b Gewerbeordnung) von dem Besitz einer Kon¬ zessionsurkunde. die der Theaterbesitzer in GemiiOheit der \ Urschriften §§ 32 und 33a der Gew erbeordnung nachzu¬ suchen habe, abhängig gemacht werden. Die Frage, ob ein Filmunternehmen ein ähnliches Unter¬ nehmen wie der Betrieb einer Schauspielbühne im Sinne der Gewerbeordnung und deshalb konzessionspflichtig sei, ist friiiier bereits von interessierten und behördlichen Kreisen bejaht worden. Diese Ansicht stützt sich besonders auf ren VX ortlaut des tj 33a GewO., da auch der Lichtspiellheat rr- bcMtzer ..theatralische V'otStellungen" veranstalte. Ware diese Ansicht richtig, so bedürfte bereits nach geltendem Hecht der Filmtheaterhesitzer — außer der von der Orts- polireibcliordc ohne besondere Voraussetzung nach ^ ;3h GewO, gewährten Erlaubnis — einer besonderen vom Be¬ zirksausschuß, in Berlin vom Polizeipräsidenten, einzulioien- den Konzession, welche versagt werden darf, wenn z. B. dem Nachsuchenden die nach dem Ermessen der Behöide erforderliche Zuverlässigkeit ermangelt, wenn das T'ioa er Wegen seiner Lage und Beschaffenheit den polizeilichen An¬ forder.ingen nicht genügt oder wenn die Behörde die Be- diirfnisfrage verneint, weil in dem betreffenden Bezirk bereits eine nach Ansicht der Konzessionsbehürde ais- rciihendc Anzahl von konzessionierten Theatern vorhanden '*t. Besondere Unterstützung fand die auf diese Ansicht ge- Ifrundete Forderung der Einführung einer Konzessionspflicht für Filmtheater bei den Bühncndircktoren, die bereits da¬ mals hofften, durch die Einführung eines Konzessiot s- *wang$ die bedrohliche Konkurrenz der Filmtheater dadurch Niederhalten zu können, daß sie Einfluß auf die konzessioiis- ertcilende Behörde, vor allem bei der Frage des Bedürf¬ nisses für ein neues Theater nahmen. Gleichwohl ist die Forderung bereits damals von behördlicher Seite aufge- Ifriffen worden, und deren Stellungnahme hat zu mehreren hochslrichterlichen Urteilen geführt. Diese Urteile sind bisher überwiegend zugunsten der Filmtheaterhesitzer er- gangen. Ihre Begründung lautet, die Veranstaltung kine- matographischer Vorstellungen sei weder Schaustellung von Personen noch theatralische Vorstellung und lalle deshalb "cht unter § 33a GewO., denn zum Begriff der theatra¬ lischen Vorstellung gehöre die bühnenmäßige Darstellung durch lebende Personen, während die Kinovorstellung ledig- jjeh eine schnelle Aufeinanderfolge von Bildstreifen biete IfJitcil des Kammergerichts vom 30. Oktober 1911). Dem entgegen erklärt ein Urteil des Oberlaiidesgerichts Dresden vom 22. April 1910 es für rechtlich unbedenklich, solche ‘^‘""Vorstellungen, welche durch Rede und Gesang begleitet Jj[«rden, als theatralische Vorstellungen im Sinne des § 33a ewO. anzusehen und deshalb dem Konzessionszwang zu unterwerfen. Wenn dieses Urteil richtig wäre, so hätte der Tonfilm unter allen Umständen als konzessions- P lichtigc theatralische Vorstellung zu gelten. Durch die f'•>erte Kammergerichtsentscheidung ist diese Auffassung üh überholt, und man ist sich heute ziemlich einig dar- c. daß eine einfache Subsumtion unter die vorhandenen Vorschriften der Gewerbeordnung nicht möglich ist, ohne dem Begriff der theatralischen Vorstellung Gewalt anzutun. Selbst von jener Seite, die den Tonfilmtheater- betrieb der Konzessionspflicht unterwerfen wollen, wird die Notwendigkeit einer gesetzlichen Neu¬ regelung zur Erstreckung der von ihnen geforderten Kon- zessiunspflichl auf die Filmtheater nicht mehi ernstlich ge¬ leugnet. Ihre Bestrebungen, diese gesetzliche Neuregelung herheiziiführen, sind gerade jetzt im Gange und sollen, wie mar hört, sich der Unterstützung maßgebender Kreise erfreuen. Diesen BcsIre.Sungen. die bereits früher seitens der Kegicrune zu dem Entwurf eines Gesetzes betreffend Ände¬ rung der §§ 32, 33a der Gewerbeordnung geführt haben und ^»l,.mals erfolglos geMieben sind, da der zintwurf nicht ver¬ abschiedet wurde, ist entgegenzutretcii. Sic beruhen auf einer Verkennung des Wesens der Gewerbe¬ konzession D.is deutsche Recht wird beherrscht von dem Grundsatz der Gewerbcfr^iheit. Die Gewerbe freiheit ist ein reichsgesetzlich verbürgtes Grundrecht aller Staatsbürger. Es soll griinds.-iizlich allen Unterneb-nern gestattet sein, in friedlichem, freiem Wettbewerb miteinander ihr Gewerbe ausziüibcn. Nur bei solchen Gewerbel etrieben. deren Aus¬ übung erfahrung.sgemäß eine Gefahrerq.teile für die All¬ gemeinheit bildet, wenn dem Unternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit Izhit, hat die Behörde nach der Gewerbe¬ ordnung das Recht, die Person des Unternehmers vorgängig einer Prüfung zu unterziehen, welche sich auch darauf aus¬ dehnt, ob das Gewerbelokal nach seinen räumlichen Ver¬ hältnissen keinen Anlaß zu Bedenken gibt und ob ähnliche Betriebe nicht bereits Uberzähfig am Geineindeorl vorhanden sind. Zu Gewerbeunternehmen die.ser Art gehört z. B. der Betrieb eine- Schankwirtschaft oder einer Restauration, welche der Schankkonzession des 33 GewO, unterliegen. Hierher gehört auch der Betrieb eines Schauspielunler- nehmers gemäß § 32 GewO. Auch dieses rechnet der Gesetz¬ geber der Gewerbeordnung zu den „gefährlichen" Betrieben in der Erwägung, daß ein Theatcrun'.ernchmer über eine weitgehende Einwirkungsmöglichkeit auf das breite Publi¬ kum durch das Sprachrohr seiner Bühne verfügt, so daß eine gewisse Garantie zu verlangen sei, daß er diese nicht in demoralisierender oder politisch - verhetzender Weise mi߬ braucht. Auch finanzielle Zuverlässigkeit, welche der die Konzession des § 32 GewO. Nachsuchende nach einer recht¬ lich äußerst anfechtbaren, aber längst Gewohnheitsrecht ge¬ wordenen Praxis der Behörde durch die Gestellung einer Theaterkonzession zu erbringen hat, verlangt der Gesetz¬ geber von ihm in der Erwägung, daß ein Theaterdirektor eine Menge vermögensloser Schauspieler aus allen Gegenden des Reiches an dem Theaterort zusammenzieht, deren Unter¬ stützung und Abtransport der Gemeinde zur Last fiele, falls der Theaterdirektor sich gegenüber ihren Gageansprüchen zahlungsunfähig erweist. Diese Erwägungen mögen eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gewerbefreiheit bei den Bühnendirektoren rechtfertigen. Keinesfalls aber treffen .sie auch auf den Besitzer eines Tonfilmthcateri zu. Man braucht nur den in den Motiven zur Gewerbeordnung zu eimittelnden Sinn des Konzessionszwangs für die Schauspiel- uniernehmer den Verfechtern jener Forderung entgegen-