Der Kinematograph (October 1930)

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Tuhalten, die meinen, der Betrieb eines Tonfilmlheatcrs unterscheide sich im Sinne der Gewerbeordnung in keiner Weise von einem Bühnenunter ithmcn. Die Person des Ton- filmtheaterbesitzers tritt nach außen bei weitem nicht so in den Vordergrund, wie die des Buhnendirektors, Es ist zwar richtig, daß beide ihren Spiciplan selbständig und nach eigenem Ermessen besetzen. Liabei ist iedoch zu beachten, daß der Tonfilm-Theaterbesilzer ausschließlich Filme auswählen kann, die bereits untrr staatlichem Zwang durch die Zensur der Filmprüfstelle gegangen sind, während mangels einer Theaterzensur der Büfanendirektor mit unkontrollierten Stücken an die Öffentlichkeit treten darf. Auch der Gesichtspunkt des Engagements fremder Künstler, deren Gagen zu sichern wären, fehlt bei dem Ton- film-Thcaterbesitzer; denn er wird in der Regel sein Per¬ sonal aus den Ortsansässigen nehmen. Damit ist die Voraus¬ setzung, seine finanzielle Zuver ässigkeil der Behörde offen¬ baren und nachweisen zu müssen, genau so wenig wie bei sonstigen Arbeitgebern gegeben. In der Tat sind sachliche Gri nde für die Einführung eines Kunzessionierungszwangs für Tonfilm-Theaterbesitzer nicht zu finden; die Parallele mit dem ordentlichen Theater .st nicht stichhaltig. Die Tonfilm-Theaterbesitzer tun gut daran, beizeiten gegen die Versuche der Einführung eines Kon¬ zessionszwangs für ihr Unternehmen Front zu machen. Denn diese Bestrebungen gehen letzten Endes nur auf Wünsche interessierter Kreise, nämlich der Theaterdirektoren, zurück, die darin eine wirksame Möglichkeit der Niederhaltung der Tonfilm-Konkurrenz sehen. Wer die vielfachei; Schwierig¬ keiten, denen ein Konzessionsantrag begegnet, und die Z i- fälligkeiten eines Konzessionsentziehungs-Verfahrens, da« gegen den glücklichen Inhaber einer Konzession anhängig ge¬ macht werden kann, mit Verhandlung vor dem Bezirks¬ ausschuß, Rekurs und Revision beim Oberverwaltungsger-chl kennt, zumal im Lauf dieser Verfahren die Inhaber von Kon¬ kurrenzunternehmen nicht selten als Sachverständige über die Bedürfnisfrage gehört werden, der weiß, daß die Bühnen¬ direktoren mit dieser Annahme nicht fehlgehrn Ihre Forde¬ rung bildet eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Toniilmindustrie. Durch Bctricbsvcrhälinissc bedingte Kündigung stellt die mangelnde Eignung eines Musikers dar Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin, Die „Musikerkainmer" des Berliner Arbeitsgerichts hatte sich unlängst mit einem Streitfälle zu beschäftigen, der von großer Bedeutung für die Theaterhesiizer ist. Der Tatbe¬ stand ist folgender: Der Kläger war bei der Beklag'.en, Inhaberin zweier Kinos, als Schlagzcugmusiker seit dem 14. November 1928 angestclit. Am 27. Februar 1930 wurde ihm zum 31. März 1930 mit der Begründung gekündigt, das Theater werde auf Tonfilm um- gestellt. Später wurde diese Begründung dahin geändert, die Entlassung erfolge wegen Umstellung des Betriebes auf Variete: der Kläger sei den erhöhten .Anforderungen an einen Schlagzcugmjsiker in einem Varietöbetriebe nicht ge¬ wachsen. Der Kläger schied aber am 31. März 1930 noch nicht aus dem Arbeitsverhältnis aus, weil die Beklagte sich zur Weiterbeschäftigung des Klägers in ihrem zweiten Theaterbetriebe als Schlagzeugmusiker auf die Dauer eines Monats einverstanden erklärte, um dem Kläger Gelegenheit zur Suche einer neuen Stellung zu geben; der bisher dort beschäftigt gewesene Musiker nahm dafür den Platz des Klägers in dem ersten Kino ein. Am 30. April 1930 schied der Kläger dann endgültig aus den Diensten der Beklag¬ ten aus. Gegen die Kündigung hat der Kläger fristgerecht Einspruch beim Angestclitenrat eingelegt, der ihn auch billigte; die Eiaigungsverhandlungen mit der Beklagten sind fedoch ge¬ scheitert. Der Kläger verlangt Wiedereinstcliung, da seine Kündigung eine unbillige, durch die Betriebsverhältnisse nicht bedingte Härte darstelle. Ein rechtlich beachtlicher Grund zur Ent¬ lassung habe nicht Vorgelegen; der zunächst angegebene Grund der Unsstellung auf Tonfilm sei nach den eigenen Angaben der Beklagten nachträglich weggefallen, so daß ietzt nur noch die Frage seiner Eignung für den Varietäbetrieb strittig sei. Er hält diese Eignung für gegeben. Aber selbst dann, wenn in dieser Hinsicht Zweifel obwalten sollten, könne eine Berechtigung zur Kündigung im Sinne der §§ 84 ff. BJf.G. nicht anerkannt werden, da er über ein Jahr im Be¬ triebe der Beklagten tätig gewesen sei, eine 82|ährige Mutter zu ernähren habe und es ihm infolge der allgemeinen wirt¬ schaftlichen Notlage im Mnsikerberuf und insbesondere wegen seines bereits vorgerückten Alters unmöglich sei, eine andere Stellung zu finden, so daß die Vorschrift des § 84 Ziff. 4. B.R.G. zumindest aus diesen Gründen zu seinen Gunsten erfüllt sei. Er beantragt Weiterbeschäfligung bzw., falls diese abgelehnt werden sollte, die Zahlung von 660.— Rm. mitgeteiltdurch Dr. |ur. HellmuihPollaczek. In ihrem Klageabweisungantrage wendet die Beklagte ein. sie habe einen im Sinne des ^ 84 Ziff. 4 B.R.G. beachtliches Grund zur Entlassung des Klägers gehabt, da dieser unfähii; sei, im Rahmen eines reinen Varieteprogramms den Pl.it: eines Schlagzeugers auszufüllen. Als solcher habe er eine erhöhte Verantwortung für d.e glatte Abwicklung des Pro¬ gramms gehabt, der er nicht gewachsen sei. Er habe des öfteren Differenzen mit den auftretenden Artisten gehabt, dir bei der Direktion sich über den Kläger beschwert und dort angedrohl hätten, nicht mehr aufzutreten, falls der Kläger weiter den Erfolg ihrer Nummer gefährde. Eine unbillige Härte entfalle auch deshalb, weil der Kläger entgegenkom¬ menderweise den Monat April über in dem Schwesterl c- triebe der Beklagten beschäftigt worden sei, um ihm diC Möglichkeit zum Suchen einer neuen Stellung zu geben. Des weiteren wendet die Beklagte ein, der Kläger sei mit der Kündigung vorbehaltlos einverstanden gewesen. Der Kläger bestreitet, daß seine Fähigkeiten für den Pl.ii' eines Varietä-Schlagzeugmusikers nicht ausgereicht hätten. Nach seiner Auffassung kann die Beklagte, die über ein Jahr lang seine Dienste auch bei Vanetäprogrammen, die m Form einer Bühnensebau während der ganzen Vertragsdauer neben den Filmvorführungen gepflegt worden waren, all Schlagzeugmusiker in Anspruch genommen habe und md ihnen zufrieden gewesen sei, sich jetzt nicht auf seine Un¬ fähigkeit berufen, selbst wenn das Programm nur von Vs- rietävorführungen ausgefüllt sei. Ernsthafte Differenzen md den Artisten gehabt zu haben, stellt er in Abrede, sieht diesen Einwand aber auch deshalb als unerheblich an. weil für das ordnungsmäßige Zusammenspiel der Bühnendarstcll«' mit dem Orchester nicht er, sondern der Kapellmeister ver¬ antwortlich sei. Die Rcchtsunwirksamkeit der Kündigung er¬ gibt sich seiner Meinung nach aber auch deshalb, weil in der ihm ausgestellten Arbeitsbescheinigung alt Entlassungsgrund nicht die jetzt von der Beklagten vorgetragenen Anlässe, sondern „Knschränkung des Orchesters“ angegeben sei, eine Einschränkung aber gar nicht stattgefunden habe, sein Pla^ vielmehr mit einem neuen Musiker besetzt worden sei. bestreitet schließlich auch sein Einverständnis mit der Ent¬ lass ung. Ans den Entscheidungsgründen: Die Klage, eine den formellen Voraussetzungen der gi; B..RG. entsprechende EinspruchtkUge, ist schlüssig jedoch nicht begründet, da sich die Kündigung nach ganzen Umständen des Falles als eine dweh die Bctri<