Der Kinematograph (October 1930)

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>.i;rhaltnii>se bedingte und somit nicht unbillifie Hiirtc im Sinne des § 84 Ziif. 4 des B R.G. darstellt. I'er Kinwand d-.T Beklagten, dem Klager ermangele die notwendige Eig¬ nung lür den Posten eines Schlagzeugers bei Varietepro¬ grammen, greift durch. Nach glaubwürdiger Zeugenaussage halle der Kläger öfter Differenzen mit den aufiretenden Ar¬ tisten gehabt, deren Ursache in der mangelnden Eignung des Klägers zu erblicken war. Für diese Differenzen, die mehr¬ fach eine Störung der ruhigen Abwicklung des Varielcpro- gramms zur Folge hatte, tragt der Kläger, der als Schlag¬ zeuger bei VarietäpTogrammen der wichtigste Musiker im Orchester war und deshalb auch übrigens bedeutend be.sser .ils die übrigen Musiker bezahlt wurde, die Verantwortung. Nicht der Kapellmeister hat in diesen Fällen selbständig die notigen Vereinbarungen mit den Artistei; zu treffen, vielmehr miiBte der Klager von dem erhöhten Platze im Orchester aus genau die Vorgänge auf der Bühne überwachen, um recht¬ zeitig die mit den Artisten sereinbarten Ui.terslreichiingen auf seinen Instrumenten geben zu können. D'csen Anforde¬ rungen, zu deren Erfüllung ein erhöhtes Einfühlungsvermiigen und eine persönliche Intelligenz gehören, ist der Kläger nicht gewachsen gewesen. Er hat vielmehr des öfteren Vanetä- sorführungen durch mangelnde Aulmcrksamkeit gefährdet, weil die von ihm verlangten Zeichen nicht rechtzeitig ge- I gehen wurden. Unter diesen Umständen kann die Auffassung des Klägers, dali seine Kündigung eine unbillige, nicht durch seni Verhalten oder durch die Bctncbsverhällnisse bedingte H.o le darstelle, nicht für berechtigt angesehen werden. Di ' Sun der Beklagten ausgesprochene Kündigung stellt dalie- lo-mcn Mißbrauch des formellen Kundigiingsrechts, vor dci.i S 84 B.R.G. die Arbeitnehmer schiil/i.n soll, d.ir. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger jcdiich n.cht für sich in Anspruch nehmen, daß seine Lei¬ stungen diesen erhöhten Anforderungen voll genügt hättcr ; im Gegenteil sieht das Gericht als erwiesen an, daß eine Wcitcrbeschältigiing des Klägers glvichhcdcutcid mit ein« r Heeinträcätigung der Gesamtwirkung der Vorführungen sein würde und deshalb als eine Belastung des Betriebes der Beklagte i nicht ziigemutet werden kann. Die Betriebsumstcliungen der Beklagten erforderten und bedingten die Entlassung des Klägers, so daß von einer un¬ billigen Härte iro Sinne des S M B.R.G keine Rede sein kann: dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, den Kläger einen ganzen Monat entgegenkommenderweise weiterbcschäftigl hat. nachdem das .Arbeitsvcrhältnis bereits aufgelöst war. Diese unter dem Vorsitz von Land- und Amtsgcrichtsral I>r. Franke gefällte Entscheidung erscheint rechtlich durch¬ aus haltbar. Es mag zugegeben werden, daß die besonderen. ’H den persönlichen Verhältnissen des Klägers liegenden I mständc dieses Falles die Kündigung als hart erscheinen las.scn. Gleichwohl kann von einer vom Gesetze geforderten ..unbilligen" Härle keine Rede sein, da auch unser derzeitiges sehr soziales Recht den Betriehsbelangcn immerhin noch in einem gewissen Umfange Rechnung trägt. Aus den sehr klaren und ausluhrlichen Kntscheidungsgründen geht mit aller Deutlichkeit hervor, daß eine Weiterbeschäfligung des Klä¬ gers als Schlagzeuger zu einer dauernden empfindlichen Stö¬ rung des Vai'ictcbctricbes führen wurde, i^as Gericht hat daher mit Recht .twei Cefahrenmomente gegeneinander ab- gcw»>gen: erstens die durch die Entlassung hervorgerutene zweifellos hestehende Sch; digung des Klägers und zweitens die aus seiner etwaigen Weitcrbeschäfti <ang resultierende Schädigung des ganzer, Betriebes. Es kann mit Sicherheit .itigenom.ncn werden, daß der Betrieb derartigen Storungen ausgesetzi würde, .faß seine Schließung, zumindest aber ein Prosperitätsruckg..ng die Folge sein würde. In diesem Falle würden noch mehr — qualifizierte — Art'cilnchmer der Ar- bcilsl'isigkeil anhcimfallen Das vcrhinde-l zu haben, ist cm Verdienst der snriiegendrn Fntscheidang. lAklenzeirhcn; 4a AC. 147/30-4 K. I N 0X0 N Rheinisch-Westfälische Filmzeitung v. 4 . lo. 30. , . . . das neue Lichtton-Ge¬ rät ,.KINOTON-SPEZIAL•• be¬ stand seine erste Probe 2ur allgemeinen Zufriedenheit **'■*"<* .0,; \0 30. eit»® Ai® i^ot» Im Kölner Kölner Lokalanzeiger V. 4. 10. 30. , . . . . KINOTON hat alles ge¬ tan, um, dem Ruf des Hauses entsprechend, in CAPITOL eine Mustersnlage zu schaffen, ron der man mit Recht sagen soll, daß es die beste Tonf lim- Appa¬ ratur in Köln sei ... * *