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mW FILM-FACH BLATT V FILM-FACH Bl II VERLAG SCHERL * BERLIN SW 68 Bi 24. Jahrgang Berlin, den 20. November 1930 Nummer 271 Der Tantiemenkampf entbrennt ! Vor den Berliner Gerich¬ ten ist in erster Instanz in einem Prozeß, den die Gema legen einen Kinotheaterbe- ntzer angestrengt hat, eine Entscheidung gefallen, die nicht nur erhebliche Un¬ ruhe in die ganze Tonfilm- : Situation hineinträgt, son¬ dern die darüber hinaus auch die Frage der Tonfilmtan- heme erneut in den Mittel¬ punkt der Diskussion rücken wird. Der „Kinematograph" darf vielleicht darauf hinweisen, daß er als erstes und als ein¬ iges Fachblatt bereits vor Monaten darauf aufmerksam gemacht hat, daß es viel¬ leicht doch zweckmäßig *»re, die Tantiemebewegung unter den Filmautoren et- *as aufmerksamer zu ver¬ folgen, weil die Regelung, ' ne sie von seiten des Autorenverbandes angeregt J'lrd, zweifellos die Grund¬ ige dafür bietet, daß man •“er diese wichtige, vielum- ‘tbttene Frage zu einer Ver- '’nbarung kommt, die sowohl ** n Interessen der Autoren Jen Interessen der Film¬ industrie gerecht wird. * Man muß sich darüber fo f sein, daß es heute für n Fall, daß der Standpunkt »*' Berliner Amtsgerichts ~*“v° n anderen Instanzen erkannt wird, nicht mehr ““ einfach ist, wie zur Zeit ** stummen Films. le Annäherung des Films .das Theater ist zweifel- ln einigen Fällen stärker l **°rden. »b^. ** er anderen Seite lst es mit einem Pau- ” K, ®«ne Anzeigen“ schale für den Monat oder für das Jahr gar nicht mehr zu machen, weil es immer¬ hin eine Reihe von Tonfil¬ men gibt, bei denen die Musik überhaupt keine Rolle spielt. * Es wäre Vogel - Strauß- Politik, wenn man in diesem Moment nicht daran erinnern wollte, daß eine Tantieme für die Musik auch promi¬ nente Textdichter zu Tan¬ tiemeforderungen anreizt. Ob das in einem Jahr oder in fünf Jahren eine akuie Angelegenheit ist, muß bei der prinzipiellen Beurteilung außer Ansatz bleiben. Wir müssen heute mit die¬ ser Forderung rechnen. müssen es leider tun, weil anscheinend der größte Teil der Autorenverträge — ganz gleich, ob es sich um Musik oder um das Wort handelt — von der Filmindustrie nicht mit der notwendigen Voraussicht gemacht wor¬ den sind. * Letzten Endes handelt es sich ja um die Entscheidung der Frage, ob mit dem Er¬ werb eines Musikstücks auch die Aufführungsrechte mit- abgegolten worden sind. Ist das tatsächlich der Fall, hat man also nicht nur die Verfilmungsrechte, son¬ dern auch ausdrücklich die Aufführungsrechte vertrag¬ lich erworben und abge- golter, so ist im Augenblick die Forderung der Gema ab¬ solut unhaltbar. Ob der einzelne Kompo¬ nist dazu berechtigt war oder nickt, ist eine Frage, die der Musiker mit der Gema ab¬ zumachen hat und die die Industrie an sich absolut nicht berührt. Si.id aber die Aufführungs¬ rechte im Vertrag nicht aus¬ drücklich miterworben, so entsteht eine Situation, in der die Dinge zumindest strittig sind. Es liegt die Gefahr vor, daß die Komponisten ihre Abmachungen so interpre¬ tieren, daß sie zwar die Ver¬ filmung ihrer Komposition erlaubt haben, daß sie aber selbstverständlich die Vor¬ führungsrechte nach wie vor der Gema übergaben. * Es ist auch in den Kreisen der Filmindustrie nicht ge¬ nügend beachtet worden, ob¬ wohl wir damals auch auf diese Umstände nachdrück- lichst aufmerksam gemacht haben, daß inzwischen die Vereinigung der Tantieme- gcsellschaften in den ver¬ schiedensten Ländern enger und fester geworden ist. Das Gema - Problem hat heute nicht nur deutsche, sondern zumindest euro¬ päische Bedeutung, und es ist bezeichnend, daß die Kreise um die Gema herum anscheinend alles versuchen, um die Tantiemebestrebun¬ gen der Filmautoren schon in den Anfängen zu sabo¬ tieren. ^ Die Kernfrage in diesem Streit dreht sich darum, ob im „Kinematograph“ wirken schnell und zuverlässig