Der Kinematograph (June 1931)

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Berufungsprozei) Ufa gegen G e m a Vor dem 27. Zivilsenat des KairmerBerichts, unter dem V zrsitz on Senatspräsident Gnuschke, fand gestern die Berufungsverhand- ung io dem Prozesse der Gema und der ihr angeschlossenen Ver- ande gegen die Ufa statt. Die Ufa war vertreten durch Rechtsanwalt Zimmer als Vor- :andsmitglied der Ufa und Rechtsanwalt Dr. v. Boehmer als Pro- .ßbevollmächtigter. Für die Gegenseite traten die Rechtsanwälte r. Gerhard Jacoby und Dr. Wenzel Goldbaum auf. An bckann- n Persönlichkeiten der interessierten Verbände waren erschienen neralintendant a. D. Professor Dr. Max v. Schillings. Direktor hmeling, von Lehar, Leo Ritter und Dr. Ludwig Fulda. Zu Beginn des Termins stellte Rechtsanwalt Dr. Plügge den An- ag. die von ihm vertretene Spio als Nebenintervenientin zuzu- sen. Die Vertreter der Gema wandten sich gegen diesen An- tg. Durch Zwischenurtei! wurde der Antrag der Spio kosten- ‘lichtig zurückgewiesen. Der Vorsitzende teilte zwar die An- ht von Rechtsanwalt Dr. Plügge, daß das Urteil in dem Haupt- ozeß präjudiziell für alle Thcaier im Kammergerichtsbezirke sein rfte, daß auch ein tatsächliches Interesse der Spio an der Pro- liteilnahme anzuerkennen sei, daß aber ein rechtliches Interesse iglich sei. Danach wurde in die streitige Verhandlung eingetreten. v. Boehmer legte seinem ausführlichen Vortrag zwei Haupt- igen zugrunde. Erstens die Frage, ob die Tonfilmrechte in der ind der Komponisten lagen und von diesen einseitig an die Film- brikanten vergeben werden könnten und zweitens, ob die igerin (Berufungsbeklagte) überhaupt aktivlegitimiert sei. um die Aktivlegitimation zu rechtfertigen W'eiter wies Dr. v. Boehmer darauf hin, daß die meisten Erklärungen vor der Satzungsänderung der Gema abgegeben worden seien und keine Tonfilmrechte enthielten. Dr. Goldbaum soll selber seinerzeit in Madrid erklärt haben, daß Tonfilmrecbte nicht zum Aufgaoenkrei? der Klägerinnen gehörten. Dr. v. Boehmer meit te, daß der Prozeß einen Druck auf die Ufa bezweckt, nicht mehr direkt mit Kom¬ ponisten abzuschließen, sondern die Ufa in Abhängigkeit von den Verbänden zu bringen. Er berief sich darauf, daß einer der ersten Musiksachverständigen, Geheimrat Wellenberg, einen ähnlicncn Standpunkt eingenommen hätte, wie ihn jetzt die Ufa einnehme Nach weiteren Ausführungen kam Dr. v. Boehmer zu dem Schlüsse, daß die Anträge der Klägerinnen unbegründet seien. Interessant in diesem Zusammenhang ist der Hinweis Dr. v Boch- mers auf die frühere Übung, nach der man ja die Musik aus oen Beständen der Klägerinnen entnehmen mußte, was aber heute an¬ ders sei, wo man unmittelbar für einen Tonfilm von einem ein¬ zelnen Komponisten eine vollständige Musik durchkomponicren Danach trat eine längere Pause ein. Nach der Pause erklärte D-. Goldbaum, daß die Verbände zuch die vollständig durchkomponierte Musik eines Tonfilms für sich in Anspruch nähmen. Er definierte den Begriff „Urheberrecht'* mit dem Begriffe „Tantiemen.-echt *. Aus dem Vortrag beider Parteien ergab sich, daß die zahlreichen Fragen noch gründlicher schriftlicher Erläuterungen bedürfen. Der Vorsitzende bat daher die Parteien um Einreichung entsprechen¬ der Schriftsätze.