Der Kinematograph (July 1931)

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Urteil zusammenfinden, das dann weiter ausführt, daß die T antiemepflicht selbst dann abgelehnt werden müsse, wenn man unterstelle, daß Lautsprecher- Übertragung eine gewerbsmäßige Ver¬ breitung sei. ln diesem Falle nämlich würde nach Ansicht des Hamburger Richters zu un¬ tersuchen sein, ob es sich bei dem Aufstellen und der Inbetriebnahme des Laut¬ sprechers durch den Gast¬ wirt um ein vorsätzliches oder fahrlässiges, also schuldhaftes Tun handle. Davon aber ist nach An¬ sicht des Hamburger Amts¬ gerichts überhaupt nicht die Rede. Es heißt in dem Urteil wörtlich: „Es kann einem Gast¬ wirt nicht zugemutet wer¬ den. zu wissen oder zu prüfen, welche der vom Rundfunk gesandten Werke urheberrechtlich geschützt sinci und welche nicht, so¬ wie ob die Rundfunk- geszllschaft das Auffüh¬ rungsrecht erworben hat oder nicht. Dazu fehlt ihm jede Möglichkeit. Der Gastwirt muß sich darauf verlassen können, daß die Rundfunkgesellschaft nur solche Werke aufführt, an denen ihr das Recht dazu zusteht. Selbst wenn er wissen könnte. welche Werke von der Rundfunk¬ gesellschaft zur Auffüh¬ rung erworben sind und welche nicht, so wäre es praktisch unmöglich, den Lautsprecher im Verlauf des Rundfunkprogramms abwechselnd ein- und aus¬ zuschalten. Eine solche Kontrolle wäre eine zu schwierige Auigabe und muß deshalb als eine For¬ derung, die das Mehr der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt übersteigt. be¬ zeichnet werden." Interessant sind auch die Ausführungen über die Frage der Angemessenheit der Tantiemeforderungen. Was zu dieser wirtschaft¬ lichen Seite ausgeführt wird, ist ebenso beachtlich wie wichtig, weil hier einmal von unabhängiger, unparteiischer Seite aus offiziell festgestellt wird, daß dir heutige Tan¬ tiemepraxis des Musikschutz¬ verbandes ein Monopol darstellt, gegen dessen Über¬ spannung es m Augenblick kein Mittel gibt. Das Urteil bemerkt zu die¬ sem Punkt: „Wenn man dagegen be¬ haupten wo Ite, daß die Gastwirte die Erlaubnis zur Benutzung in ihrem Lokal durch Zahlung einer beson¬ deren Gebühr von den Klä¬ gerinnen erwerben könn¬ ten, so ist carauf zu er¬ widern. daß die Klägerin¬ nen bzw. der Musikschutz¬ verband zum Abschluß eines solchen Vertrages mit einem Gastwirt nicht gezwungen sind und daher hinsichtlich der Höhe einer Sondergebühr Bedingun¬ gen stellen könnten, die für die Gastwirte untrag¬ bar sind.“ Nicht uninteressant ist ge¬ rade für uns, daß der Ham¬ burger Ricnter auch auf die enormen Vorteile hinweist, die heute gerade der Musiker und der Musik¬ verleger durch die Rundfunk- — und man darf wohl wieder einschalten, auch durch die Tonfilm- — Übertragung di¬ rekt und indirekt zu ver¬ zeichnen hat. Wir zitieren wieder wört¬ lich : „Denn die in Gastwirt¬ schaften das Rundfunkpro¬ gramm hörenden Gäste würden, wenn das betref¬ fende Werk dort nicht durch Lautsprecher zu Ge¬ hör gebracht würde, es höchstwahrscheinlich über¬ haupt nicht hören. Es han¬ delt sich meistens um klei¬ nere Gaststätten, deren Publikum Konzerte wenig oder gar nicht zu besuchen pflegt. Die großen Cafes und Restaurants kommen nicht in Betracht, da sie eigene Musikkapellen ha¬ ben und keinen Radioappa¬ rat. Nun wird aber bei dem in Frage kommenden Publikum die Kenntnis des Tonwerkes durch den lundfunk erst recht ver¬ breitet und weit mehr be¬ kanntgemacht als durch Konzertaufführungen, und mancher, der ein Tonwerk, das ihm gefällt, z. B. einen neuen Schlager (meist han¬ delt es sich um leichte Musik), in einer Gastwirt¬ schaft hört, wird, wenn er selbst ein Instrument spielt, sich durch das Hören ver¬ anlaßt fühlen, sich ein Werkexemplar zu kaufen, um es selbst spielen zu können. Eine solche Ver¬ breitung der Kenntnis eines Tonwerkes ist also für die Autoren nur von VorteiL“ Ausführungsbestimmungen zur Notverordnung über die Bankfeiertage In einer weiteren Durchführungsverordnung über die Bank- leiertage bestimmt die Reichsregierung, daß diese Feiertage als staatlich anerkannte a'lgemeine Feiertage im Sinne der Wechsel¬ ordnung und des Scheckgesetzes gelten. ..Sind in gerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren für die Zahlung von Gebühren, Auslagen oder Vorschüssen oder für den Nachweis einer solchen Zahlung Fristen vorgesehen, an deren Ablauf sich Rechtsnachteiie knüpfen, und fällt der letzte Tag der Frist auf einen Bankfeiertag, so endet die Frist nicht vor Ablauf einer Woche nach dem letzten Bankfeiertag." Steuern müssen bezahlt werden Der Reichsminister der Finanzen ersucht um Verbreitung einer Notiz, in der es heißt: Gerade in Zeiten wie den gegenwärtigen sei besonderer Wert darauf zu legen, daß jeder seinen steuerlichen Verpflichtungen pünktlich nachkommt. Andernfalls würde mit Ein¬ ziehung im Nachnahmeverfahren. Mahnung und Beitreibung vor¬ gegangen werden. Trotz der Bankfeiertage seien Steuerüberwei¬ sungen von den Banken. Sparkassen und Postscheckämtern sowie Scheckzahlungen jederzeit möglich, auch bei Kontoinhabern bei der Darmstädter und Nationalbank. Im Zusammenhang damit führt das Hamburger Amts¬ gericht aus, daß durch die Ablehnung einer Tentieme- pflicht die Autoren selbst in keiner Weise geschädigt Es wird also hier gerichts¬ notorisch das festgestellt, was wir als Hauptargument in der Tantiemedebatte im¬ mer wieder hervorhoben, nämlich, daß die Verbreitung durch Funk und Film eine außerordentliche Propaganda sei, die dem schöpferischen Musiker nicht, wie fälschlich behauptet wird, Nachteil, sondern nur ungeheure Vorteile Erwähnenswert ist für die Beurtei'.ung der ganzen Si¬ tuation, wie sie sich heute darbielet, daß sich hier wie¬ der einmal ein Gericht in direkten Gegensatz zu der Auffassung der Ur¬ heberrechtskammer im Land¬ gericht I in Berlin stellt. Dort hat man bekanntlich die Ansicht vertreten, daß dieLautsprecher-Übertragung zwar keine öffentliche Auf¬ führung, wohl aber eine gewerbsmäßige Ver¬ breitung darstelle. Man stützt sich dabei auf das reichsgerichtliche Urteil, das wir am Anfang dieses Artikels erwähnten. Inter¬ pretiert es aber in einer so großzügigen Weise, die zwar der Auffassung des Musik¬ schutzverbandes entgegen¬ kommt, aber andererseits die Praxis und die effektiven Bedürf¬ nisse des Funks und des Films zu wenig berücksichtigt. Es geht für uns, und das muß immer wieder betont werden, bei dem Tantieme¬ kampf mit Musikschutzver¬ bänden ja um mehr als um die Frage. ob Tantieme oder nicht. Die Dinge liegen heute so, und das darf nie übersehen werden, daß die Autoren zu¬ nächst einmal — beim Funk (Schlnfl Leitartikel» letzte Saite)