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J&&udScAe£ P Beilage zum „KinemalograpO“ Das Filmredii im Lichte höchstrichterlicher Rechtsprechung Zum vierjährigen Bestehen des Reichsarbeitsgerichts und seiner Rechtsprechung in Fragen der Filmproduktion Von Dr. jur. Willy Franke. IFort.cino« und SchlaB) II. Nicht nur auf dem Gebiete des materiellen Filmarbeitsrechts i das Reichsarbeitsgericht in den vier Jahren seiner itigkeit wertvolle Rechtsgrundsätze herausgestellt, ndern auch auf dem Gebiete des Arbeit-i Prozeßrechts, as heid' also dem Teile des Rechtssystems, der sich mit der ge¬ ldlichen Verfolgung der strittigen Ansprüche befaBt. Wie sich schon aus der obigen Darstellung ergibt, erblickt das •. ichsarbeitsgericht in dem Vertragsverhältnis des Produzenten i einem für längere oder nur kürzere Zeit verpflichteten Schau- ieler oder Operateur einen Dienstvertrag und keinen Werk- rtrag. Die Folge dieser als herrschend in Theorie und Praxis nzusprechenden Ansicht ist die Bejahung der Zuständigkeit er Arbeitsgerichtsbehörden zur Entscheidung Iler aus diesen Rechtsverhältnissen e n t s p rin¬ en d e n Streitigkeiten. Der Filmdarsteller, Regisseur Jer Operateur, der gegen seinen Vertagspartner oder zumindest gen denjenigen, den er als Vertragspartner in Anspruch nimmt, igt, muß diese Klage grundsätzlich vor dem Arbeitsgericht heben, gegen dess-n Urteil Berufung an das Landesarbeitsgericht gelegt werden k ,un, sofern der im Urteil festgesetzte Stre:t- ert den Betrag von 300 RM übersteigt oder sofern das Arbeits- «ichl trotz einer niedrigeren Streitwertfestsetzung die Berufung gen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits in dem Urteil «drücklich zugelassen hat; gegen das lar.desnrbeitsgerichtlicie rufungsurteil kann dann beim Reichsarbeitsgericht in Leipzig Re- ion eingelegt werden, wenn der Streitwert mehr als 6000 RM trägt oder aber — bei geringerem Streitwert -— das Lmdes- eitsgericht die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung 1 s Rechtsstreits zugelassen hat. Die Klagen werden meist auf Verurteilung zu einer Leistung, B. zur Zahlung einer bestimmten Summe, gerichtet sein; daneben J aber auch Klagen zulässig, die eine Feststellung erstreben. > ie solche Feststellungsklage hat das Reichsarbeit! - Jl icht insbesondere in Schadensersatzprozessen für issig angesehen. Verunglückt ein Filmdarsteller bei einer Au.- ' hme und wird für die Folgen dieses Unfalls der Produzent haft- 1 r gemacht, so wird zwar regelmäßig die Verurteilung zur Zah- I >g einer bestimmten Schadenssumme erbeten werden. Läßt sich er bei Erhebung einer derartigen Klage zunächst noch nicht ersehen, inwieweit von einem Unfall nachteilige Folgen zurück- iben werden und in welchem Maße die Genesung und die Be¬ rgung der Unfallfolgen fortschreiten wird, so kann Klage auf e s t s t e 11 u n g dahin erhoben werden, daß der für den Schaden • rantwortliche allen aus dem Unfall erwachsenen und noch l ' wachsenden Vermögensschaden zu ersetzen hat. Die Klagen aus Film-Arbeitsverträgen können vor dem Arbeits¬ gericht nur dann erhoben werden, wenn nicht etwa in zulässiger ^ eise die Zuständigkeit eines Filmschiedsgerichts ver¬ einbart und damit die Entscheidung durch das Arbeitsgericht aus¬ geschlossen ist. Eine solche Vereinbarung eines Film- Schiedsgerichts ist aber nur dann rechtswirksam " "glich, wenn eine solche Vereinbarung von den Parteien eines T irifvertrages für die den Vertrag schließenden Organisationen " gehörenden Mitglieder geschlossen wird oder wenn ein einzelner Produzent sie mit einem filmschaffenden Angestellten schließt, dessen Jahreseinkommen den Betrag von 8100 RM übersteigt. erstgenannte Alternative scheidet hier in der Behandlung aus, sveil die hier in Frage kommenden Organisationen, auf Arbeit¬ geberseite der Verband der Filmindustriellen e. V. und auf Arbeitnehraerseite die Dachorganisation der Filmschaffenden Deutschlands e. V., zwar am Verhandlungstisch zwecks Abschluß eines Tarifvertrages gesessen und sogar schon Einigkeit über die Bildung eines Filmschiedsgerichts erzielt hatten, aus hier nicht "“her interessierenden, im übrigen ja hinreichend durch die Fach¬ presse bekannt gewordenen Gründen zu einem Vetragsabschluß nicht gekommen sind. Dagegen spielt die Schiedsitrede in Einzelverträgen, wie ich auch schon in einem früheren Aufsatz im „Deutschen Filmrecht" des näheren ausgeführt habe, eine wichtige Rolle. Ist doch diese Schiedsklausel, die die Ent¬ scheidung von Filmrechtsstreitigkeiten arbeitsrechtlicher Natur durch ein Filmschiedsgericht vorsieht, in den „A i ! ge¬ rn e ■ n e n Anstellungsbedingungen für Schauspieler, Tonfilrnmusiker und -kapellen, Regisseure. Operateure, Archi¬ tekten und dergleichen" (im Einverständnis mit der Spitzen¬ organisation der deutschen Filmindustrie bindend für sämt¬ liche Mitgliedsfirmen des Verbandes der Filmindustirellen e. V.) im § 16 enthalten. Ein Schauspieler usw., der das Bestätigungs¬ schreiben für sein Engagement unterscl rciot, unterwirft sich kraft der am Schluß dieses Bestätigungsschreibens enthaltenen Klausel auch den bei Abschluß des Vertrage« in Kraft befindlichen „Allgemeinen Anstellungsbedingungen". von denen er, wie er durch die Unterschi ift bezeugt, ein Exemplar ausgehändigt er¬ halten hat. Lehrt der Schauspieler die Entgegennahme dieser allgemeinen Anstellungsbedingungen mit der Erklärung ab, er be¬ nötige sie nicht, weil er sie schon kenne oder schwer lesen könne, so sind diese Bedingungen und die in ihnen enthaltene Schieds¬ gerichtsklausel nach Ansicht des Reichsarbeitsgerichts Inhalt des Vertrages geworden, und zwar so, wie wenn die Schiedsklausel in das Bestätigungsschreiben selbst wörtlich aufgenommen worden wäre. Trotzdem aaer ist der Schauspieler ebenso wie der Produ¬ zent an diese Schiedsklausel und damit an die Verpflichtung, Streitigkeiten zur Entscheidung vor das vorgesehene Filmschieds¬ gericht zu bringen, nur dann gebunden, wenn der Schauspieler oder ein anderer Filmkünstler ein Jahreseinkommen von über 8400 RM hat. Das Reichsarbeitsgericht weist darauf hin, daß die in der Filmpraxis und ebenso in der Praxis mancher Arbeitsgerichtsbehörden übliche Unterstellung, daß der Schau¬ spieler Angestellter mit einem Jahreseinl ommen von mehr als 8400 RM sei bzw. gewesen sei. nicht ausreiche, um die Wirksam¬ keit des Filmschiedsvertrages zu begründen Es muß in jedem ein¬ zelnen Fall die positive Feststellung getroffen werden, daß ein Jahresarbeitsverdienst von mehr als 8400 RM auf Seiten des Künstlers vorliegt, damit die Filmschiedsgerichts¬ zuständigkeit gegeben ist. Da die „Allgemeinen Anstel¬ lungsbedingungen" ebensowenig wie da« Vertragsbestätigungs¬ schreiben eine Erklärung, daß der verpflichtete Künstler einen Jahresaibeitsverdienst von mehr als 8400 RM habe, enthalten, so läuft natürlich jede Partei Gefahr, mit der von ihr erhobenen Schiedsgerichtseinrede bei einer vor dem Arbeitsgericht von dem Vertragsgegner erhobenen Klage abgewiesen zu werden Die Zusammensetzung des Filmschiedsgerichts in Gestalt der Teilnahme je eines vom Arbeitgeber und vom Schau¬ spieler usw zu berufenden Schiedsrichters und eines Obmanns, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß und ein für alle¬ mal von dem Verbände der Fiimindustriellen e. V. ernannt wird, billigt das Reichsarbeitsgericht. Im Gegensatz zu fast sämtlichen Kritikern seiner Entscheidung, die diese reichsarbeitsgerichtliche Ansicht mehr oder weniger scharf ablehnen, erblickt des Reichs¬ arbeitsgericht in dieser Zusammensetzung keine Verletzung des für ein Schiedsgericht geltenden Grundsatzes der Parität, da das Gesetz weder mittelbar noch unmittelbar, weder ausdrücklich noch seinem Sinne nach verbiete, daß der Obmann des Schiedsgerichts von einem Zentralverbande, dem eine der Arbeitsvertragsparteien an¬ gehöre, im Einzelfall oder ein für allemal bestimmt werde. Das Reichsarbeitsgericht verweist in diesem Zusammenhang den Film¬ künstler, der bei Anrufung des Schiedsgerichts in die Unpartei¬ lichkeit des Obmanns Mißtrauen setzen und begründen zu müssen glaubt, auf die Möglichkeit, den so ernannten Unparteiischen wegen Befangenheit abzulehnen.